{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-03-18_2_StR_675_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"2 StR 675/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 675/97\n\nvom\n\n18. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Fulda vom\n\n3. Juni 1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem\nNebenkläger im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte\nmit seiner Revision, die er auf zwei Verfahrensrügen\n\nstützt. Die Sachrüge ist nicht erhoben worden.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nMit der Rüge des § 229 StPO beanstandet der\nAngeklagte, daß an einigen Fortsetzungsterminen der am\n31. Oktober 1996 begonnenen Hauptverhandlung, die lediglich\nfünf bis zehn Minuten gedauert hätten, nur zum Schein\nverhandelt worden sei. \"Exemplarisch und zur Begründung der\nRevision ausreichend\" sei der Ablauf der jeweils\nfünfminütigen Verhandlungen vom 30. Dezember 1996 und vom\n9. Januar 1997. Am 30. Dezember 1996 seien - neben der\nantragsgemäß erfolgten Beiordnung eines anderen\nVerteidigers für diesen Hauptverhandlungstag - die ersten\ndrei Seiten des Jugendamtberichts, am 9. Januar 1997 die\n\nfolgenden Seiten verlesen worden.\n\nDiese durch das Protokoll bewiesenen Ausführungen\ngenügen nicht den Begründungserfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer, der eine\nVerletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß\ndie den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig und\ngenau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der\nBegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\nvorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden.\nwill der Beschwerdeführer rügen, daß die Zehntagefrist des\n§ 229 StPO durch einen Fortsetzungstermin zwar \"formal\"\ngewahrt, tatsächlich aber nur zum \"Schein\" verhandelt\nworden sei, um die Vorschrift des § 229 StPO zu umgehen,\nmuß er Tatsachen vortragen, die einen solchen Mißbrauch\n\nbelegen.\n\nDie Frist des § 229 StPO wird durch jeden Termin\ngewahrt, in dem das Verfahren sachlich gefördert wird,\nselbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich\ngewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der\nEinhaltung der Unterbrechungsfrist diente. Eine Umgehung\ndes § 229 StPO ist in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bei Einführung minimalen neuen,\nwillkürlich aufgeteilten Prozeßstoffs angenommen worden,\ndie offenkundig nur zu dem Zweck erfolgte, die\nfristwahrende Wirkung herbeizuführen, hinter dem der\nGesichtspunkt der Verfahrensförderung als völlig\nbedeutungslos zurücktrat. So betraf die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 -\neine Fallgestaltung, bei der ein zweiseitiger Brief in\nAbschnitten von jeweils ein bis vier Sätzen an zwanzig\nHauptverhandlungstagen verlesen wurde, davon fanden an vier\nHauptverhandlungstagen ausschließlich diese Teilverlesungen\nstatt (ähnlich auch BGHR StPO § 229 Abs. 1\nSachverhandlung 2: Einführung jeweils einer Eintragung des\ndrei Eintragungen umfassenden zweiseitigen\n\nBundeszentralregisterauszugs an drei\n\nHauptverhandlungstagen).\n\nDaß eine diesem aufgezeigten Extremfall vergleichbare\nVerfahrensweise vorgelegen hat, verdeutlicht das\nRevisionsvorbringen nicht. Die kurze Dauer der\nFortsetzungstermine und die Verlesung einer Urkunde an zwei\nHauptverhandlungstagen lassen den Schluß auf eine bloß\nvorgeschobene Sachverhandlung nicht zu. Der verlesene\nTeilabschnitt eines längeren Berichts kann einer\nselbständigen Bewertung zugänglich und schon für sich\ngesehen für die Urteilsfindung von möglicherweise\nerheblicher Bedeutung sein. Ob in diesem Sinne die\nTeilverlesungen jedenfalls auch der Verfahrensförderung\ndienten, hängt vom Inhalt der verlesenen Urkundenabschnitte\nab. Seine Kenntnis ist für die Beurteilung, ob eine\nUmgehung des § 229 StPO vorliegt, unverzichtbar. Da die\nRevision zu den inhaltlichen Aussagen des Jugendamtberichts\n- von dem schon nicht mitgeteilt wurde, wen er betrifft -\nnichts vorträgt, kann der Senat nicht überprüfen, ob es\nsich bei den genannten Terminen am 30. Dezember 1996 und\n9. Januar 1997 um - wie von der Revision behauptet -\nallein der Fristwahrung dienende \"Schiebetermine\" gehandelt\nhat.\n\n2. Die weitere Verfahrensrüge, ein gegen den\nSachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu\nUnrecht abgelehnt worden, ist im Sinne von §§ 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/2-str-675-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/2-str-675-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.295992+00:00"}}