{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-03-11_2_StR_22_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"2 StR 22/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 22/98 vom\n\n11. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n11. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 5. September 1997 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht\nMonaten verurteilt und sichergestelltes Geld für verfallen\n\nerklärt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Sachrüge. Vor allem aber macht er das\n\nVerfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend.\nSein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDas angefochtene Urteil ist aufzuheben, da\n\nStrafklageverbrauch in Betracht kommt.\n\nDie Sache ist zur Klärung dieser Frage an den\n\nTatrichter zurückzuverweisen, da dem Senat im\nFreibeweisverfahren eine abschließende Entscheidung nicht\n\nmöglich ist.\n\nII.\n\nDem Revisionsführer war durch die Anklage vorgeworfen\nworden \"seit Mitte November 1995 bis 12.01.1996 in\nFrankfurt am Main und Offenbach durch zehn selbständige\nHandlungen 1. bis 10. mit Betäubungsmitteln (Heroin) in\n\nnicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben\".\n\nDer Anklagesatz lautet:\n\nzu 1. bis 9.:\n\nSeit etwa Mitte November 1995 verkaufte der\nAngeschuldigte wöchentlich, letztmalig am\nMittwoch, den 10.01.1996, jeweils 50 Gramm\nHeroinzubereitung an den gesondert verfolgten\n\nK. ‚ mithin mindestens in neun\nLieferungen eine Gesamtmenge von 450 Gramm\nHeroinzubereitung, wobei der gesondert verfolgte\nK. das Rauschgift jeweils über die für\ndas vom Angeklagten benutzte Mobil-Telefon\nausgegebene Telefonnummer bei ihm\nbestellte, sich jeweils mit dem Angeschuldigten\nin der B. Straße traf, von wo aus dann beide\nmit dem vom Angeschuldigten geführten Pkw der\nMarke Fiat Uno nach Offenbach fuhren, wo dann\njeweils im dortigen Innenstadtbereich die\nRauschgift- und Geldübergaben erfolgten, nachdem\nsich der Angeschuldigte zuvor jeweils kurzzeitig\nentfernte und dann mit dem Rauschgift\nzurückkehrte.\n\nzu 10.:\n\nAm 12.01.1996 übergab der Angeschuldigte gegen\n14.50 Uhr in der S. straße im Rahmen\neines durch Polizeikräfte des Polizeipräsidiums\nFrankfurt am Main kontrollierten Scheingeschäfts\n267,5 Gramm Heroinzubereitung an den gesondert\nverfolgten K. ‚ nachdem er zuvor die von\nihm im ersten Stock des Anwesens W. straße\n\nin Offenbach angemietete Wohnung aufsuchte und\n\ndort das zur Übergabe an den gesondert\nverfolgten K. bestimmte Rauschgift an\nsich nahm.\n\nDie übrigen Modalitäten des\nRauschgiftsgeschäfts, Kontaktaufnahme,\nTreffpunkt, Anreise zum Übergabeort erfolgten in\nder oben unter Ziffer 1. bis 9. genannten Art\nund Weise, wobei die Übergabe des Kaufgeldes an\nden Angeschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt\nvereinbart wurde. Der Angeschuldigte bewahrte\nzur gleichen Zeit in der W. straße weitere\n450,5 Gramm Heroinzubereitung auf, die zum\nVerkauf durch den Angeschuldigten bestimmt\nwaren. Das in der Wohnung sichergestellte\nRauschgift wies einen Heroinhydrochloridanteil\nvon 58,5 % und 57,4 %, das vom Angeschuldigten\nan den gesondert verfolgten K..\n\nübergebene 36,6 % auf, was einem Anteil an\nreinem Wirkstoff von insgesamt 359,36 Gramm\nHeroinhydrochlorid entspricht.\"\n\nDa sich der Zeuge K. während der\nHauptverhandlung im Ausland befand und mitgeteilt hatte,\ndaß er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch\nmachen werde, wurde das Verfahren hinsichtlich der\nAnklagepunkte 1. bis 9. zur gesonderten Verhandlung und\nEntscheidung abgetrennt. Im Hinblick auf Anklagepunkt 10.\nwurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten wurde vom Senat durch Beschluß vom 16. Juli\n1997 (2 StR 329/97) verworfen. Bei dieser Verurteilung zu\nfünf Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich um die im\n\nangefochtenen Urteil einbezogene Vorstrafe.\n\nAls der Zeuge K. nach Deutschland zurückkehrte\nund zur Aussage bereit war, wurde das Verfahren\nhinsichtlich der Anklagepunkte 1. bis 9. fortgeführt. Da\nsich der Zeuge nur noch an drei Lieferungen erinnern\nwollte, wurde das Verfahren hinsichtlich sechs Fälle \"des\n\nHandeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge nach § 154 Abs. II StPO vorläufig eingestellt.\"\n\nIn den drei verbliebenen Fällen erfolgte die jetzige\nVerurteilung. Der Tatrichter hat hierzu festgestellt, daß\nder Angeklagte in der Zeit bis zum 12.01.1996 mindestens\n\ndreimal an nicht mehr genau feststellbaren Tagen\n\nHeroinzubereitung an K. verkaufte, und zwar einmal\n25 qg und zweimal jeweils 50 qg zum Preis von 60,-- DM pro\nGramm. Der Zeuge K. hatte jeweils telefonisch mit\n\ndem Angeklagten ein Treffen vereinbart und war mit diesem\nin die Nähe der Wohnung in der W. straße gefahren. Der\nAngeklagte ließ dann den Zeugen aussteigen und holte\nalleine die gewünschte Heroinzubereitung, die er dann dem\n\nZeugen brachte.\n\nDer Angeklagte hat die Begehung der Taten bestritten\nund deshalb zur Frage seines Heroinerwerbs keine Angaben\ngemacht. Der Tatrichter ist von drei selbständigen Taten\nausgegangen. Ob die Einzelverkäufe zu einer\nBewertungseinheit zusammenzufassen sind und damit eine Tat\ndarstellen, hat er nicht erörtert. Er hat daher auch nicht\n\nerkennbar die Frage des Strafklageverbrauchs geprüft.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war aufzuheben, da der Senat\n\nStrafklageverbrauch nicht ausschließen kann.\n\nDieser kann durch die rechtskräftige Verurteilung\n\nhinsichtlich Anklagepunkt 10. eingetreten sein.\n\nEntscheidend ist, ob den beiden Verurteilungen eine\neinheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264\nStPO) zugrundeliegt. Sachverhalte, welche sachlichrechtlich eine Handlung darstellen, sind in der Regel\nzugleich als einheitliche Tat im prozessualen Sinne zu\n\nbetrachten.\n\nMehrere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln bilden dann eine einheitliche Tat, wenn\nsie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. Dies ist zum\nBeispiel der Fall, wenn eine Rauschgiftmenge in\nVerkaufsabsicht erworben wurde und aus diesem\nVerkaufsvorrat Einzelverkäufe stattfinden. Bei einer\nMehrzahl festgestellter Einzelverkäufe ist hiervon aber\nnicht ohne weiteres auszugehen (vgl. BGHR BtMG § 29\nBewertungseinheit 12). Die nicht näher konkretisierte\nMöglichkeit, daß die einzelnen Mengen ganz oder teilweise\naus einem Verkaufsvorrat stammten, gebietet nicht ihre\nVerbindung zu einer Bewertungseinheit (vgl. u.a. BGHR BtMG\n§ 29 Bewertungseinheit 4, 5). Auch der Zweifelsgrundsatz\ngebietet die Annahme einer Bewertungseinheit nicht (vgl.\nBGH StV 1995, 417). Es bedarf vielmehr hinreichender\ntatsächlicher Anhaltspunkte, um eine Bewertungseinheit\nannehmen zu können (vgl. BGHR BtMG § 29\nBewertungseinheit 12). Als nicht ausreichende Anhaltspunkte\nwurden von der Rechtsprechung unter anderem angesehen, daß\nregelmäßig kleinere Rauschgiftmengen im Rahmen eines\neingespielten Vertriebssystems an einen Abnehmer abgegeben\nwurden (Senatsurteil vom 17. September 1997 - 2 StR 237/97\n- m.w.N.), daß ein enger zeitlicher und räumlicher\nZusammenhang mit der Tat bestand und, daß der Täter nur\nüber ein Versteck verfügte (vgl. BGH StV 1995, 417).\n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falles besteht\ndarin, daß nicht nur obige - jeweils allein nicht\nausreichenden - Anhaltspunkte kumulativ gegeben sind,\nsondern, daß auch in dem Versteck tatsächlich ein weit über\ndie Einzellieferungen hinausgehender Verkaufsvorrat\nsichergestellt wurde. Diesem gewichtigen Anhaltspunkt steht\nnicht ohne weiteres entgegen, daß die zuletzt verkaufte\nMenge einen geringeren Heroinhydrochloridanteil auswies,\nals die in der Wohnung sichergestellte Heroinzubereitung.\nDenn in der Wohnung befand sich auch Streckmaterial (UA\n\nS. 6). Im vorliegenden Einzelfall kommt daher eine Tat im\n\nSinne einer Bewertungseinheit in Betracht und zwingt zur\n\nPrüfung des Strafklageverbrauchs.\n\nDer Frage des Strafklageverbrauchs hat das\nRevisionsgericht von Amts wegen nachzugehen. Es prüft die\nProzeßvoraussetzungen selbständig und aufgrund eigener\nSachuntersuchung unter Benutzung aller verfügbaren\nErkenntnisquellen im Freibeweisverfahren (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Rdn. 6 zu § 337).\nMacht aber die Ermittlung der maßgebenden Tatsachen eine\nBeweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung vor dem\nTatrichter erforderlich, so ist es dem Revisionsgericht\nnicht verwehrt, das Urteil aufzuheben und die Sache an den\nTatrichter zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 16, 399, 403).\nDies liegt hier schon deshalb nahe, weil die Beurteilung,\nob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer\nBewertungseinheit zusammenzufassen sind, in erster Linie\nSache des Tatrichters ist und das angefochtene Urteil sich\nzu dieser Frage gar nicht verhält (vgl. BGHR BtMG $S 29\nBewertungseinheit 13). Insbesondere durch Vernehmung des\nZeugen K. kann geklärt werden, ob die dem Zeugen\nverkaufte Rauschgiftmenge aus einem als Gesamtmenge zum\nHandeltreiben angeschafften Verkaufsvorrat stammte.\nBeweisanzeichen dafür wären zum Beispiel, daß der\nAngeklagte dem Zeugen sofortige Lieferung beliebiger Mengen\nin Aussicht gestellt oder ihm gegenüber den Erwerb einer\ngrößeren Menge Rauschgift erwähnt hatte. Dies kann der\nSenat nicht im Freibeweisverfahren klären. Dem Tatrichter\nwird hierdurch kein unverhältnismäßiger Aufklärungsaufwand\nabverlangt (vgl. hierzu BGHR BtMG $S 29 Bewertungseinheit\n14). Dieser Frage wird der neue Tatrichter ohnehin nur dann\nnachzugehen haben, wenn nicht im Hinblick auf die bereits\nverhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren von einer\nweiteren Verfolgung abgesehen wird. Sollte sich die Frage\nnicht aufklären lassen, würde hier im Hinblick auf die\n\nkonkreten Anhaltspunkte für einen Verkaufsvorrat der\n\nZweifelsgrundsatz eingreifen.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/2-str-22-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/2-str-22-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.935177+00:00"}}