{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-02-18_2_StR_639_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"2 StR 639/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 639/97\n\nvom\n\n18. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten und\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1.\n\nAuf die Revision der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 16. April 1997 im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten im ersten\nRechtsgang wegen Betrugs in 14 Fällen sowie wegen\nversuchten Betrugs unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten aus einer Verurteilung des\nAmtsgerichts Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten\nhat der Senat unter Verwerfung der weitergehenden Revision\nden Schuldspruch in zwei Fällen und den Strafausspruch\ninsgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das\nLandgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen\nBetrugs in 13 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs zu\neiner Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt\nvertretene, auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der sie den Gesamtstrafenausspruch\n\nangreift.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat unter Berufung auf die\nSenatsentscheidung 2 StR 539/96 vom 30. Oktober 1996 - BGHR\nStcB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 7 - eine denkbare\nHöchststrafe von vier Jahren und sechs Monaten errechnet\nund diese durch verschiedene Abschläge - gemessen an der\nGesamtsumme der Einzelstrafen des ersten Urteils -\ngemildert. An der Verhängung einer für angemessen\nerachteten höheren Gesamtstrafe sah es sich durch die nach\nseiner Auffassung in der genannten Senatsentscheidung\n\nvorgegebene Berechnungsweise gehindert.\nDas Vorgehen des Landgerichts war rechtsfehlerhaft.\n\nNach Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen\nUrteils im Strafausspruch hatte das Landgericht (auch) über\ndie Gesamtstrafe neu zu entscheiden. Dabei kam der früheren\nGesamtstrafe nur noch eine strafmaßbegrenzende Funktion zu\n(s 358 Abs. 2 StPO). Da die zuvor einbezogene\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus der\nVerurteilung des Amtsgerichts Hamburg vor der angefochtenen\nEntscheidung durch Vollstreckung erledigt und damit - wie\ndas Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht mehr\neinbeziehungsfähig war, durfte die neue Gesamtstrafe\nzusammen mit dieser vollstreckten Strafe die aufgehobene\nGesamtstrafe nicht übersteigen, hier also nicht mehr als\nfünf Jahre und vier Monate betragen (BGHSt 12, 94;\nSenatsbeschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76).\nInnerhalb dieses Strafrahmens war die neu zu verhängende\nStrafe nach § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten\nverwirkten Einzelstrafe aufgrund zusammenfassender\nwürdigung der Person des Täters und der einzelnen\nStraftaten zu bilden. Erst nach diesem\nStrafzumessungsvorgang war weiter zu prüfen, ob dem\nAngeklagten ein Nachteil dadurch entstanden war, daß die\nvollstreckte Strafe zur Bildung der neuen Gesamtstrafe\nnicht herangezogen werden konnte. Kam ein solcher Nachteil\nin Betracht, war ein Härteausgleich vorzunehmen, dessen\n\nBemessung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\ndem Tatrichter überlassen bleibt.\n\nNur in Ausnahmefällen kann es weiter geboten sein, die\nTatsache, daß durch die getrennte Aburteilung der\nZeitpunkt, von dem ab eine bedingte Entlassung nach 2/3-\nVerbüßung in Betracht kommt - gerechnet nach der neuen\nGesamtstrafe unter Berücksichtigung der Vollstreckungszeit\nin der erledigten Sache - später erreicht wird,\nstrafmildernd zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom\n30. Oktober 1996 - 2 StR 539/96; BGHR StGB § 55 Abs. 1\nSatz 1 Härteausgleich 7). Da dieser Fall allein darauf\nberuht, daß eine Strafrestaussetzung in der nicht\neinbezogenen Sache nicht gewährt wurde, wird die Annahme\neines solchen Ausnahmefalls bei vielfach vorbestraften\nBewährungsversagern, bei denen eine positive 2/3-\nEntscheidung auch bei längerer Strafverbüßung kaum zu\nerwarten ist, von vornherein so fernliegen, daß es seiner\nErörterung ohne weitere Besonderheiten der Fallgestaltung\nnicht bedarf. Auch wenn ausnahmsweise eine Strafmilderung\nangemessen erscheint, obliegt die Gewichtung dieses\n\nUmstandes dem Tatrichter.\n\nGegen diese Grundsätze hat die Strafkammer in\nmehrfacher Hinsicht verstoßen. Die Berechnung der denkbaren\nHöchststrafe unter Berücksichtigung der Verschiebung des\n2/3-Zeitpunkts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis\nder vom Landgericht herangezogenen - zudem eine besondere\nFallgestaltung betreffenden - Senatsentscheidung, die weder\ndie von der Strafkammer angestellte Rechenoperation noch\nüberhaupt die strafmildernde Berücksichtigung dieses\nUmstands rechnerisch festgelegt hat. Darüber hinaus lassen\ndie Erwägungen, mit denen die Gesamtsumme der aufgehobenen\nund der neu festgesetzten Einzelstrafen verglichen und der\nWegfall bzw. die Milderung einer Einzelstrafe gegenüber der\naufgehobenen Verurteilung durch einen Abschlag\nberücksichtigt worden sind, eine Neubewertung der\nStrafzumessungstatsachen vermissen. Rechtsfehlerhaft war\n\nschließlich auch die Berücksichtigung einer zugunsten des\n\nAngeklagten unterstellten niedrigeren Schadenshöhe in\nverschiedenen Einzelfällen durch einen pauschalen Abschlag\n\nim Rahmen der Gesamtstrafenbildung.\n\nNach allem muß die Gesamtstrafe neu bemessen werden.\n\nEiner Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/2-str-639-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/2-str-639-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.002090+00:00"}}