{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-02-18_2_StR_531_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"2 StR 531/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 531/97\n\nvom\n\n18. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n18. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Bad\n\nKreuznach vom 5. Juni 1997\n\na) aufgehoben und werden die\nAngeklagten freigesprochen,\nsoweit M. wegen\nBetruges zum Nachteil der\nSparkasse S. und\n\nG. -M. wegen Beihilfe\nzu diesem Betrug verurteilt\n\nworden sind,\n\nb) im Schuldspruch dahin neu gefaßt,\ndaß\n\nM. - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen\nBetruges in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit\nInverkehrbringen von Wein mit\nirreführender Bezeichnung,\nvorsätzlichem Mißbrauch von\nNamen, Anbringen falscher Angaben\n\nauf Waren und strafbarer Werbung,\n\nG. -M. - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen\ntateinheitlich begangener\n\nBeihilfe zum Betrug in zwei\n\nFällen in Tateinheit mit\nInverkehrbringen von Wein mit\nirreführender Bezeichnung,\nvorsätzlichem Mißbrauch von\nNamen, Anbringen falscher Angaben\n\nauf Waren und strafbarer Werbung\n\nverurteilt werden,\n\nc) aufgehoben,\nsoweit es M. betrifft,\nim Ausspruch über die\nGesamtstrafe und die Anordnung\n\nder Bekanntgabe des Urteils,\n\nsoweit es G. -M.\n\nbetrifft, im Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bad Kreuznach hat den Angeklagten\nM. wegen Betruges in drei Fällen, in einem Fall\n\nhiervon in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Wein mit\n\nirreführender Bezeichnung, vorsätzlichem Mißbrauch von\nNamen, Anbringen falscher Angaben auf Waren und strafbarer\nWerbung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Ferner\nhat es gegen ihn für die Dauer von fünf Jahren ein\nBerufsverbot verhängt und auf Antrag der Nebenkläger die\n\nöffentliche Bekanntmachung \"der Verurteilung” angeordnet.\n\nDie mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten ist wegen\ntateinheitlich begangener Beihilfe zu den vorstehenden\nStraftaten - unter Freisprechung im übrigen - zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur\n\nBewährung verurteilt worden.\n\nGegen diese Verurteilungen richten sich die Revisionen\nder Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Ihre Rechtsmittel\nführen zu den aus dem Tenor ersichtlichen Teilfreisprüchen\nund zur Aufhebung bzw. Teilaufhebung der Strafaussprüche\nund Nebenfolgen; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n1. Revision des Angeklagten M.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise\n\nErfolg.\n\na) Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, soweit\ndieser wegen Betruges in zwei Fällen (zum Nachteil der I.\n\nGmbH und der Raiffeisenbank R. - ), in einem\nFall in Tateinheit mit den oben genannten Vergehen,\nverurteilt worden ist. Nicht zu beanstanden sind auch die\nzugehörigen Einzelstrafen und die Anordnung des\n\nBerufsverbots.\nDer Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nHinsichtlich des mit der erstgenannten Betrugstat in\n\nTateinheit stehenden Vergehens der strafbaren Werbung (§ 4\nUWG) hat der Senat den Urteilstenor entsprechend dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts klargestellt.\n\nDagegen war - entgegen der Anregung des\nGeneralbundesanwalts - keine Neufassung der Liste der\nangewendeten Rechtsvorschriften veranlaßt, soweit die\nStrafkammer den Angeklagten wegen des weiteren,\ntateinheitlich mit dem Betrug zusammentreffenden Vergehens\ndes Inverkehrbringens von Wein mit irreführender\nBezeichnung nach § 49 Nr. 6 WeinG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 der\nVerordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen\nWeinrechts i.V.m. Art. 44, 40 VO <EWG> Nr. 2392/89 für\nschuldig befunden hat.\n\nDas Landgericht hat zutreffend das im Zeitpunkt der\nVerurteilung geltende, für den Angeklagten mildere Recht im\nSinne des $S 2 Abs. 3 StGB angewendet.\n\nNach der bei Beendigung der Tat geltenden Rechtslage\nhat sich der Angeklagte nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 WeinG a.F.\n1.V.m. Anlage 1 Abschnitt II und Art. 40 VO <EWG>\nNr. 2392/89 strafbar gemacht. Gemäß § 57 Abs. 1 WeinG 1994\ngalten diese Bestimmungen auch nach Inkrafttreten des\nWeingesetzes 1994 am 1. September 1994 (Art. 1, 8 des\nGesetzes zur Reform des Weinrechts vom 8. Juli 1994 BGBl I\nS. 1467, 1489) bis zum Inkraftsetzen der den S§ 49 Nr. 6\nWeinG ergänzenden Durchsetzungsverordnung vom 9. Mai 1995\nfort (BGBl I S. 630, 668).\n\nDas im Zeitpunkt der Verurteilung geltende neue Recht\n(s 49 Nr. 6 WeinG 1994) war die dem Angeklagten günstigere\nRegelung, weil die bisherige Obergrenze des Strafrahmens\nvon bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ($S 67 WeinG a.F.)\n\nauf ein Jahr abgesenkt worden ist.\n\nb) Darin, daß der Angeklagte die Sparkasse S.\nzur Abgabe einer selbstschuldnerischen\n\nBankbürgschaft veranlaßte, lag kein Betrug. Insoweit hat\n\ndas Urteil keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte der\nwegen zahlreicher Weinvergehen mit einem Berufsverbot\nbelegte Angeklagte sein früheres Weingut auf eine GmbH\n(G. -M. GmbH) übertragen, deren Geschäftsführerin\nseine Ehefrau war. Um die finanzielle Lage des\nverschuldeten Unternehmens aufzubessern, spiegelte der\nAngeklagte dem Geschäftsführer der im Weingroßhandel\ntätigen I. GmbH vor, er sei Repräsentant des\nWeinguts der Nebenkläger und könne einen größeren Posten\nChablis-Weines zu Sonderpreisen beschaffen. Als die\nI. GmbH daraufhin ca. 125.000 Flaschen 1993er\nChablis-Wein bestellte, lieferte der Angeklagte ihr - wie\nvon vornherein geplant - minderwertigen Weinverschnitt aus\nLoire- und Moselwein, den er mit gefälschten Etiketten\n\nversehen hatte.\n\nDa der Kaufpreis nach Lieferung fällig war, ließ sich\nder Angeklagte - auf Drängen seiner Hausbank - von der I.\nGmbH als Sicherheit für einen Teil der\nKaufpreisschuld eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft\nder Sparkasse S. verschaffen.\n\nBürgschaftsgläubigerin war die G. -M. GmbH.\n\nNach Aufdeckung der Mängel des Weines verweigerte die\nI. GmbH jede Kaufpreiszahlung. Eine auf Auszahlung\nder Bürgschaftssumme gegen die Sparkasse gerichtete\n\nZahlungsklage der G. -M. GmbH wurde abgewiesen.\n\nDieser Sachverhalt trägt den - vom Landgericht nicht\nim einzelnen begründeten - Schuldspruch wegen Betruges zum\n\nNachteil der Sparkasse nicht.\n\nEs mag dahinstehen, ob die Sparkasse sich - wie der\nGeneralbundesanwalt meint - unabhängig von der allgemeinen\nBonität der Schuldnerin - maßgeblich aufgrund der Täuschung\ndes Angeklagten über den Wert des angeblichen Chablis-\n\nWeines für einen Teil der Kaufpreisschuld der I.\n\nGmbH verbürgt hat.\n\nDie Abgabe der selbstschuldnerischen Bankbürgschaft\nzugunsten der zahlungsfähigen I. GmbH begründete\njedenfalls keine einem Vermögensschaden im Sinne des § 263\n\nStGB gleichstehende Vermögensgefährdung der Sparkasse.\n\naa) Das Bankinstitut konnte die Auszahlung der\nBürgschaftssumme an die Bürgschaftsgläubigerin (G. -M.\nGmbH) jederzeit wegen der Mangelhaftigkeit des Weines\nverweigern (SS 768 Abs. 1, 480, 462 BGB). Aufgrund der\nAkzessorietät der Bürgschaft standen dem Kreditinstitut\ngegen die Forderung der Bürgschaftsgläubigerin die gleichen\n\nEinreden wie deren Schuldnerin (I. GmbH) zu.\n\nbb) Als Ausgleich für die Belastung ihres Vermögens\nmit der Bürgschaftsschuld (S§ 765, 771, 773 Abs. 1 Nr. 1\nBGB) verfügte die Sparkasse im Fall ihrer Inanspruchnahme\naus der Bürgschaft über einen vollwertigen\n\nRückgriffsanspruch gegen die zahlungsfähige I. GmbH.\n\nZwar hätte die Sparkasse, wenn sie in Unkenntnis der\nTäuschungshandlungen des Angeklagten die Bürgschaftssumme\nan die Bürgschaftsgläubigerin gezahlt hätte, durch\ngesetzlichen Forderungsübergang nach § 774 BGB nur die -\nwegen der Mangelhaftigkeit des Weines - gemäß SS 480, 462\nBGB einredebehaftete Kaufpreisforderung der G. -M.\n\nGmbH gegen die I. GmbH erworben. Aus dieser\nübergegangenen Forderung konnte sie einen nur einen\nteilweise durchsetzbaren, wertgeminderten\n\nRückgriffsanspruch gegen die I. GmbH ableiten.\n\nJedoch stand dem Kreditinstitut aufgrund des der\nBürgschaftsgewährung zugrundeliegenden\nVertragsverhältnisses mit der I. GmbH ein weiterer -\nvon Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Schuldnerin\nund Gläubigerin (I. GmbH und G. -M. GmbH)\nunabhängiger und damit nicht einredebehafteter\n\nvertraglicher Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. BGHZ 95,\n\n375, 380/381).\n\ncc) Eine Vermögensgefährdung der Sparkasse durch das\nerhöhte Risiko, von der zahlungsschwachen G. -M. GmbH\nverklagt und daher mit Prozeßkosten belastet zu werden,\nentsprach nicht dem vom Angeklagten im Sinne des § 263 StGB\n\nerstrebten Vermögensvorteil.\n\nIm übrigen stand der Sparkasse auch wegen solcher\netwaiger Aufwendungen ein vertraglicher Ersatzanspruch\n\ngegen die zahlungsfähige I. GmbH zu.\n\nDa in einer neuen Hauptverhandlung zu diesem\nTatkomplex keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind,\ndie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges oder\nversuchten Betruges zum Nachteil der Sparkasse erwarten\nlassen, war er insoweit vom Senat freizusprechen (§ 354\nAbs. 1 StPO).\n\nc) Der Wegfall der Verurteilung im vorgenannten Fall\nund der hier verhängten Einzelstrafe von 6 Monaten zieht\ndie Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Einer\nAufhebung der zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen\n\ntatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht.\n\nd) Keinen Bestand hat die gegen den Angeklagten als\nNebenstrafe (5 52 Abs. 4 StGB) angeordnete\nUrteilsveröffentlichung gemäß S$S 25 d Abs. 6 WZG a.F.,\nwelche die Strafkammer auf Antrag der Nebenkläger wegen der\nmit Betrug tat-einheitlich zusammentreffenden\nwarenzeichenrechtlichen Vergehen (8$S 25 d, 26 WZG a.F.)\n\nausgesprochen hat.\n\nDie - ohne nähere Eingrenzung - angeordnete\nVeröffentlichung ”der Verurteilung” des Angeklagten\nM. ist sachlich-rechtlich fehlerhaft. Zwar kann das\nGericht, insbesondere zur besseren Verständlichkeit, neben\nder Bekanntgabe der Urteilsformel auch eine\n\nVeröffentlichung eines Teils oder der Gesamtheit der\n\nUrteilsgründe anordnen. Jedoch muß es den Umfang der\nBekanntgabe ($S 25 d Abs. 6 Satz 2 WZG a.F.) nach\npflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wobei zwischen dem\nGenugtuungsinteresse des durch die Straftat Verletzten und\nden berechtigten Belangen des Verurteilten abzuwägen ist.\nDabei ist eine unnötige Bloßstellung des Angeklagten,\nnamentlich hinsichtlich der Angaben zu seinen persönlichen\nVerhältnissen und Vorstrafen sowie eine übermäßige, durch\nden Umfang der Veröffentlichung bedingte, Kostenbelastung\n\nzu vermeiden.\n\nDie von der Strafkammer ohne nähere Begründung\nuneingeschränkt angeordnete Veröffentlichung der\n\"Verurteilung” des Angeklagten wird diesen Grundsätzen\nnicht gerecht. Sie ist daher aufzuheben. Der neue\nTatrichter wird den Umfang der Urteilsbekanntgabe neu zu\nbestimmen und gegebenenfalls im Wortlaut festzulegen haben.\nHierbei wird auch darauf zu achten sein, daß\nUrteilspassagen, welche sich auf die - von der Nebenstrafe\nnicht betroffene - Mitangeklagte G. -M.\n\nbeziehen, erforderlichenfalls zu anonymisieren sind.\n2. Revision der Angeklagten G. -M.\n\nDer gegen die Angeklagte G. -M. verhängte\nSchuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zu\nden oben genannten Straftaten weist - mit Ausnahme der\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der\n\nSparkasse S. - keinen Rechtsfehler auf.\n\nVom Vorwurf der Beteiligung an der Betrugstat des\nAngeklagten M. zum Nachteil der Sparkasse war\ndie Angeklagte wegen des Fehlens einer strafbaren Haupttat\nund mangels zu erwartender weiterer belastender\nFeststellungen gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen (vgl.\noben II.1). Auch wenn diese Tathandlung bei zutreffender\nrechtlicher Würdigung im Falle einer Verurteilung in\n\nTateinheit zu den weiteren Beihilfehandlungen der\n\nAngeklagten gestanden hätte, bedarf es eines förmlichen\nFreispruches, weil die Anklage ihr diese Betrugstat\nzunächst als eine von mehreren rechtlich selbständigen\nTaten angelastet hatte.\n\nDie teilweise Abänderung des Schuldspruchs führt zur\nAufhebung des Strafausspruches gegen die Angeklagte\nG. -M. . Die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen\n\ntatsächlichen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/2-str-531-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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