{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-02-18_2_StR_510_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"2 StR 510/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 510/97\n\nvom\n\n18. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1997 im Straf-\n\nausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen zufolge war er am\nAbend des 26. November 1996 auf der Kaiserstraße in Frankfurt am Main einer Prostituierten begegnet, mit ihr handelseinig geworden (80 DM für Oralverkehr ohne und Geschlechtsverkehr mit Kondom), hatte sie in seinen Wagen\neinsteigen lassen und war mit ihr zu einem Baugelände gefahren. Bezahlen wollte er von vornherein nichts. Als sie\nVorauszahlung des vereinbarten Betrages verlangte, zwang er\nsie unter Beschimpfungen mit Gewalt sowohl zu Oral- als\nauch zu - ungeschütztem - Geschlechtsverkehr; außerdem ver-\n\nsetzte er ihr, als sie um Hilfe rief, zwei Ohrfeigen.\n\nMit ihrer Revision, die wirksam auf den Strafausspruch\nbeschränkt worden ist, rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Annahme eines minder\nschweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB ar)\nhält mit der dafür gegebenen Begründung rechtlicher Prüfung\n\nnicht stand.\n\nDie Strafkammer hat die Bejahung eines minder schweren\nFalls vor allem damit begründet, daß die Zeugin \"qgrundsätzlich\" bereit gewesen sei, mit dem Angeklagten sexuell\nzu verkehren. Der Vorwurf gegen den Angeklagten richte sich\nim vorliegenden Fall darauf, daß er - zur Vermeidung der\nVorauszahlung - Gewalt eingesetzt und ungeschützten Geschlechtsverkehr durchgeführt habe. Der Schuldvorwurf wiege, wie anerkannt sei, weniger schwer, wenn das Tatopfer\nmit dem Sexualverkehr \"grundsätzlich\" einverstanden sei,\ndas \"Schwergewicht des Tatunrechts also nicht in der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung\" liege. Bereits gegen diese Begründung, die allerdings an Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs anknüpfen kann (BGH StV 1995, 635; 1996,\n26), bestehen Bedenken; denn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das auch Prostituierten uneingeschränkt zusteht, wird durch die Nötigung zu sexuellen Handlungen unabhängig davon verletzt, welche Gründe das Tatopfer dazu\nbestimmt haben, sich dem Täter sexuell zu verweigern. Doch\nbedarf dies hier keiner Vertiefung, da ein anderer Rechts-\n\nmangel zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.\n\nRechtsfehlerhaft ist die Annahme eines minder schweren\nFalls jedenfalls deshalb, weil das Landgericht nicht die\nhierzu notwendige Gesamtwürdigung aller be- und entlasten-\n\nden Umstände vorgenommen hat. Die Entscheidung der Frage,\n\nob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu\nwürdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters\nin Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen\n(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BCGHR StGB vor\n\n§ 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1 und 6). Zu diesen Umständen gehörte die Tatsache, daß der Angeklagte 1996\nwegen einer ähnlichen und einschlägigen Tat (Vergewaltigung\neiner Prostituierten nach Streit über Modalitäten des Sexualkontakts) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit\nBewährung verurteilt worden war. Dieser erschwerende Umstand, den das Landgericht erst bei der Zumessung der Strafe innerhalb des für den minder schweren Fall geltenden\nStrafrahmens strafschärfend bewertet hat, hätte bereits bei\nder vorrangigen Prüfung der Frage des minder schweren Falls\n\nBerücksichtigung finden müssen.\n\nObwohl sich (nach altem Recht) die Strafrahmen des Regelfalls der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) und des minder schweren\nFalls (§ 177 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nbis zu fünf Jahren) überschneiden und die verhängte Strafe\ninnerhalb beider Strafrahmen liegt, läßt sich nicht ausschließen, daß bei Verneinung eines minder schweren Falls\nauf eine höhere Strafe erkannt worden wäre. Die Sache be-\n\ndarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da\n\nes sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bleiben die\nFeststellungen insgesamt aufrechterhalten; das schließt ih-\n\nre Ergänzung nicht aus.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/2-str-510-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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