{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-02-18_2_StR_471_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"2 StR 471/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 471/97\n\nvom\n\n18. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zu schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten und\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg\nan der Lahn vom 25. April 1997 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, den Mitangeklagten L. zu einer schweren\nBrandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion angestiftet und in Tateinheit hierzu (mittä-\n\nterschaftlich) einen Versicherungsbetrug begangen zu haben.\n\nGegen den Freispruch wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\n\nwird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, es sei die Aussage eines Zeugen\nverwertet worden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\nwar, ist - jedenfalls - unbegründet. Es handelt sich um ein\noffensichtliches Fassungsversehen in den Urteilsgründen.\n\nAus diesen ergibt sich ohne weiteres, daß es statt \"dem Va-\n\nter und dem Stiefvater\" (UA S. 26) \"der Mutter und dem\nStiefvater\" (vgl. UA S. 16) heißen muß.\n\n2. Die Sachrüge, mit der die Beweiswürdigung des\nTatrichters angegriffen wird, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\nEin Rechtsfehler liegt nicht vor.\n\nSpricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er\nZweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag,\nso ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht\nunterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die\nBeweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß\ndas Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei\nnicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil\ndenknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der\nLebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das\nvernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt. An diesen Maßstäben\n\ngemessen hat das angefochtene Urteil Bestand.\n\nAuch die Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft zei-\n\ngen keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren\n\nwürdigung sind nur erforderlich, soweit dies nach den be-\n\nsonderen Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist (vgl. Hürxthal in\nKK StPO § 267 Rdn. 14). Die Einlassung des Angeklagten Z.\n\n‚ der \"jede Tatbeteiligung bestreitet\" (UA S. 21) und\nsich zur Tatzeit an einem anderen Ort befand, läßt sich in\nhinreichendem Umfang den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit\n\nentnehmen.\n\nAuch die Notwendigkeit und der Umfang der Wiedergabe\nvon Zeugenaussagen und die Auseinandersetzung mit ihnen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls und den ihretwegen aus sachlich-rechtlichen Erwägungen zu stellenden\nAnforderungen an die Nachprüfbarkeit der Entscheidung (vgl.\nHürxthal in KK StPO § 267 Rdn. 15). Zeugenäußerungen sind\nheranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Die Urteilsgründe verdeutlichen, daß\ndie Zeuginnen W. und Oo. die Angaben des\nMitangeklagten L. ‚ die dieser ihnen gegenüber gemacht\nhat, bestätigt haben. Ihren Aussagen kam nur Indizcharakter\nfür die Glaubwürdigkeit des L. zu, da sie aus eigener\nunmittelbarer Wahrnehmung keine Kenntnis von Tatplänen des\nAngeklagten Z. hatten. Die Bedeutung ihrer Bekundungen\ntrat daher weit hinter dem Gewicht der Angaben des Mitangeklagten L. zurück. Deshalb war eine ausführlichere\nErörterung ihrer Aussagen durch den Tatrichter nicht erfor-\n\nderlich.\n\nIm übrigen erschöpft sich das Revisionsvorbringen darin, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Dies ist im\n\nRevisionsverfahren nicht zulässig.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/2-str-471-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/2-str-471-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.944532+00:00"}}