{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-01-23_2_StR_518_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-01-23","aktenzeichen":"2 StR 518/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 518/97 vom\n\n23. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n23. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n21. Januar 1997, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\ndurch Unterlassen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die\nAngeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten unklar und widersprüchlich sind. Sie belegen nicht hinreichend, daß die\nAngeklagte die Todesgefahr für ihren getöteten Ehemann so\nrechtzeitig erkannte, daß sie seine Tötung durch den Mitan-\n\ngeklagten A. hätte verhindern können.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nDie Angeklagte sah im Verlauf einer Auseinandersetzung\nzwischen ihrem Ehemann und dem Mitangeklagten A., daß ihr\nEhemann zu Boden fiel und mit dem Kopf vor der Theke seiner\nImbißstube liegen blieb. A. schlug nun mit einem Eisenrohr\nmindestens siebenmal wuchtig auf den Hinterkopf des Tatopfers. Der erste Schlag führte noch nicht zum Tod, hierzu\n\nkam es erst nach mindestens zwei bis drei weiteren Schlägen\n\n(UA S. 19/20).\n\nDie Angeklagte stand zunächst hinter der Theke. Nach\ndem ersten Schlag vernahm sie ein dumpfes Geräusch und\nStöhnen. Sie erkannte, daß A. mit einem schweren Werkzeug\nauf ihren Ehemann einschlug. Das am Boden liegende Tatopfer\nkonnte sie jedoch nicht sehen. Die Angeklagte ging um die\nTheke herum. Dabei sah sie, daß A. wiederum heftig auf ihren Ehemann einschlug. Spätestens jetzt war ihr klar, daß\nihr Ehemann infolge der wuchtigen Schläge sterben könnte.\nDies nahm sie billigend in Kauf. Sie unternahm nichts, um\nA. sofort von weiteren Schlägen abzuhalten. Ein Eingreifen\n- etwa durch beherzten Zuruf - wäre ihr möglich gewesen.\nDie Angeklagte unternahm auch weiterhin nichts, als A. seine Schläge gegen den Kopf des Opfers fortsetzte. Als die\nAngeklagte vor der Theke stand, sagte sie \"vor dem in seinem Blut liegenden Opfer\" zu A.: \"Ist er schon tot? Hör'\ndoch jetzt auf.\" A. hielt sofort inne und sagte: \"Es ist\n\nvorbei.\"\n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts bleibt\nletztlich offen, wie viele Schläge A. bereits geführt hatte, als die Angeklagte erkannte, daß die Schläge tödlich\n\nsein könnten. Hierauf kommt es für den Schuldvorwurf gegen\n\ndie Angeklagte aber entscheidend an. Denn zu ihren Gunsten\nist davon auszugehen, daß schon der dritte Schlag zum Tod\ndes Opfers führte. Ein vollendeter Totschlag durch Unterlassen kommt daher nur in Betracht, wenn die Angeklagte die\nTodesgefahr für ihren Ehemann noch so rechtzeitig vor dem\ndritten Schlag erkannte, daß sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den dritten und weitere Schläge des\nA. durch ihr Eingreifen hätte verhindern können. Das ist\njedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil die Tatbeschreibung des Landgerichts einen Widerspruch enthält und\n\nin der entscheidenden Passage unklar bleibt.\n\nBei der Beschreibung der Tat des A. führt das Landgericht aus, die Angeklagte habe ihren gestürzten Ehemann\nwehrlos am Boden liegen sehen (UA S. 19). Bei der Tatbeteiligung der Angeklagten stellt das Landgericht demgegenüber\nfest, die Angeklagte habe ihren am Boden liegenden Ehemann\nnicht sehen können, als A. begonnen habe, auf ihn einzuschlagen. Nach dem ersten Schlag sei die Angeklagte um die\nTheke herumgegangen, während A. wiederum auf das am Boden\nliegende Opfer eingeschlagen habe (UA S. 23). Später wird\ndie Einlassung der Angeklagten dahin mitgeteilt, sie sei\nnach dem ersten Schlag um die Theke herumgegangen. \"Hierbei\n\nhabe sie weitere Schläge beobachtet\" (UA S. 41). Weder aus\n\nder Einlassung der Angeklagten noch aus den Feststellungen\ndes Landgerichts ergibt sich aber, wieviele Schläge A. bereits geführt hatte, als die Angeklagte um die Theke herumging und erkannte, daß A. ihren Mann töten könnte. Genaue\nFeststellungen hierzu sind aber erforderlich, weil sich nur\ndann beurteilen läßt, ob die Angeklagte den Tod des Tatop-\n\nfers noch hätte verhindern können.\n\nIm übrigen ist es nicht unbedenklich, aus dem Umstand,\ndaß A. nach sieben wuchtigen Schlägen gegen das Tatopfer\nauf den Zuruf der Angeklagten von weiteren Schlägen absah,\ndarauf zu schließen, daß ihn ein \"beherzter Zuruf\" der Angeklagten auch bereits nach zwei Schlägen dazu veranlaßt\nhätte, von dem Tatopfer abzulassen. Es ist zumindest in Betracht zu ziehen, daß A. von weiteren Schlägen möglicherweise auch deshalb absah, weil er den erstrebten Erfolg nun\nerreicht glaubte. Hierzu äußert sich das Landgericht ebensowenig wie zu den Auswirkungen der starken Alkoholisierung\nder Angeklagten auf ihre Reaktionsfähigkeit in der konkreten Tatsituation (maximale Blutalkoholkonzentration bei\nrichtiger Berechnung: 2,83 bis 4,1 %0), zumal das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\n\nnicht ausgeschlossen hat (UA S. 58).\n\nNach alledem muß über die Tatbeteiligung der Angeklag-\n\nten neu verhandelt und entschieden werden.\n\nJähnke Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-23/2-str-518-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-23/2-str-518-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.201496+00:00"}}