{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-01-21_2_StR_617_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"2 StR 617/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 617/97\n\nvom\n\n21. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Januar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten und\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 9. April 1997, soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in\nTateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie der versuchten\nräuberischen Erpressung schuldig gesprochen; es hat Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie neun Monaten festgesetzt, aber eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt,\ndie mit zwei Jahren und sechs Monaten die höhere Einzel-\n\nstrafe nicht überschreitet.\n\nDies rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel ist begründet.\nDas Landgericht hätte bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe\ndie höchste verwirkte Einzelstrafe erhöhen müssen (§ 54\nAbs. 1 Satz 2 StGB). Der Gesamtstrafenausspruch muß daher\n\naufgehoben werden; zur Neufestsetzung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststel-\n\nlungen ist die Sache zurückzuverweisen.\n\nJähnke Niemöller Theune\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/2-str-617-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/2-str-617-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.974539+00:00"}}