{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-01-14_2_StR_606_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"2 StR 606/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 606/97 vom\n\n14. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nwiesbaden vom 16. Juli 1997\n\n1. dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte der tateinheitlichen\nVerbreitung pornographischer\nSchriften in 11 (elf) Fällen\nschuldig ist,\n\n2. aufgehoben,\n\na) soweit das Landgericht in den\nFällen II 9 und 53 der\nUrteilsgründe keine Einzel-\n\nstrafen festgesetzt hat,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe.\n\nZur Festsetzung der Einzelstrafen in\nden Fällen II 9 und 53 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe wird\ndie Sache an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisi-\n\non zu entscheiden hat.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen in 53 Fällen, davon in 9 Fällen in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und in 13 Fällen in\nTateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften,\nschuldig gesprochen; es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verhängt und die porno-\n\ngraphischen Videofilme eingezogen.\nII.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als in den\nFällen II 2 und 3 die Verurteilung wegen tateinheitlicher\nVerbreitung pornographischer Schriften wegfallen muß. Die\nTaten sind am 4. Februar und 25. März 1993 begangen worden.\n§ 184 Abs. 5 StGB, der bereits die Besitzverschaffung und\nden Besitz pornographischer Schriften (also auch Filme,\n§ 11 Abs. 3 StGB) unter Strafe stellt, galt damals noch\nnicht. Die Vorschrift ist erst durch das Siebenundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie\n\n(27. StrÄndG) vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1346), das am\n\n1. September 1993 in Kraft trat (Art. 2), eingefügt worden\n(Art. 1 Nr. 3 Buchst. b). Demgemäß ist der Schuldspruch auf\ndie übrigen Delikte (8s§ 176, 174, im Fall II 3 außerdem\n\n§ 178 StGB) zu beschränken. Dies berührt nicht die wegen\nder beiden Taten verhängten Einzelstrafen (je vier Jahre\nFreiheitsstrafe); es ist auszuschließen, daß ohne die ungerechfertigte Annahme eines tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB auf niedrigere Strafen erkannt worden\n\nwäre.\n\n2. In den Fällen II 9 und 53 hat das Landgericht Einzelstrafen nicht festgesetzt. Das muß nachgeholt werden;\ndem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2\nStPO) nicht entgegen (st. Rspr., BGHR StPO § 358 Abs. 2\nSatz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann hier die Festsetzung nicht selbst nachholen. Das\nkommt nur ausnahmsweise in Betracht, dann nämlich, wenn es\nvertretbar erscheint, in Übereinstimmung mit dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts auf die Mindeststrafe zu erkennen\n(BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).\nEin solcher Ausnahmefall liegt nicht vor: Das Landgericht\nhat den Fall II 9 als \"schlimmsten Fall\" gewertet und auch\ndem Fall II 53 ein erhebliches, im Vergleich zu den beiden\nähnlichen Fällen (II 51 und 52, je vier Jahre Freiheitsstrafe) sogar noch größeres Gewicht beigemessen. Demgemäß\nobliegt die Festsetzung der Einzelstrafen in den bezeichneten Fällen dem Tatgericht, an das die Sache zu diesem Zweck\n\nzurückverwiesen wird.\n\n3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß lediglich\ndeshalb aufgehoben werden, weil die Einzelstrafen, deren\nFestsetzung nachzuholen ist, nicht darin enthalten sind.\n\nEin weiterer Grund zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe\n\nbesteht - entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts - nicht. Zwar reicht die Gesamtfreiheitsstrafe nahe\nan die Höchstgrenze zeitiger Freiheitsstrafe heran; trotz\nder sehr knappen Begründung kann aber ihre Bemessung hier\nangesichts der Vielzahl und außergewöhnlichen Schwere der\nVerfehlungen des Angeklagten gegenüber seiner zu Beginn der\nTaten erst 7 Jahre, gegen Ende 11 Jahre alten Stieftochter\n(häufig gewaltsame manuelle, orale und anale Sexualpraktiken, schließlich Geschlechtsverkehr) rechtlich nicht beanstandet werden. Die vom nunmehr sachbefaßten Tatgericht neu\nfestzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe darf die Höhe der im\nangefochtenen Urteil verhängten nicht überschreiten (§ 358\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht;\nsie bleiben insgesamt auch für das neu entscheidende Tatge-\n\nricht maßgebend, können aber ergänzt werden.\n\n4. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Die\nPrüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - unbeschadet der vorstehenden Ausführungen - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/2-str-606-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/2-str-606-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.657579+00:00"}}