{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-19_2_StR_601_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"2 StR 601/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 601/97 vom\n\n19. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 19. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 23. Juni 1997 im Strafausspruch\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes in 12 Fällen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat sich mit der Frage, ob die Taten\ndes Angeklagten - oder jedenfalls einzelne von ihnen - als\nminder schwere Fälle zu beurteilen sind, in Anbetracht der\n\nzahlreichen Milderungsgründe nur unzureichend auseinander-\n\ngesetzt und vor allem eine Strafrahmenverschiebung gemäß\n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB überhaupt nicht erörtert.\n\nAuf diesen Rechtsfehlern kann die Strafzumessung beruhen. Zwar hat die Strafkammer lediglich Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und neun Monaten verhängt. Hat sie sich\ndabei aber an der Untergrenze des nicht geminderten Regelstrafrahmens von § 176 StGB mit einer Mindeststrafe von\nsechs Monaten orientiert, dann kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß sie geringere Einzelstrafen - und auch eine\nniedrigere Gesamtstrafe - verhängt hätte, wenn sie bei Annahme minder schwerer Fälle oder der hier zumindest gebotenen Strafrahmenmilderung nach $$S 21, 49 Abs. 1 StGB von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Monat ausgegangen wäre. Die Verhängung noch milderer Strafen wäre angesichts\nder zahlreichen Strafmilderungsgründe auch nicht rechtsfeh-\n\nlerhaft.\n\nDa die aufgezeigten Rechtsfehler allein Rechts- und\nWertungsfragen betreffen, können die tatsächlichen Fest-\n\nstellungen aufrechterhalten bleiben.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß mögliche Spätfolgen einer Tat, für deren Eintritt\nes keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt, nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen. Zudem\n\nmuß er bedenken, daß der Duldung der Taten durch Angehörige\n\ndes Tatopfers gerade bei dem einfach strukturierten, an einer krankhaften seelischen Störung und unter einer schweren\nanderen seelischen Abartigkeit leidenden Angeklagten\n\nschuldmindernde Bedeutung zukommen kann.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-19/2-str-601-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-19/2-str-601-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.013026+00:00"}}