{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-19_2_StR_521_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"2 StR 521/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Amtsträgereigenschaft von Angestellten einer GmbH, die\nauf dem Gebiet der Entwicklungs-Zusammenarbeit (Entwicklungshilfe) tätig ist und dabei staatlicher Steuerung unterliegt (hier: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusam-\n\nmenarbeit - GTZ).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, $S 334\n\nZur Amtsträgereigenschaft von Angestellten einer GmbH, die\nauf dem Gebiet der Entwicklungs-Zusammenarbeit (Entwicklungshilfe) tätig ist und dabei staatlicher Steuerung unterliegt (hier: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusam-\n\nmenarbeit - GTZ).\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97 - LG Frankfurt\n\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 521/97\n\nvom\n\n19. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 17. Dezember 1997 in der Sitzung vom\n\n19. Dezember 1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom\n\n27. Mai 1997 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nund die den Angeklagten durch ihr\nRechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Bestechung\nin mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils\nneun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richten sich ihre Revisionen; sie\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts. Auch die Staatsanwaltschaft greift das Urteil an; ihre Revision ist zuungunsten der Angeklagten eingelegt, auf den Strafausspruch beschränkt und mit der Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Revisio-\n\nnen haben keinen Erfolg.\n\n2. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sach-\n\nverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte F. war Geschäftsführer, der Angeklagte P. Prokurist und seit April 1995 Mitgeschäftsführer der Firma C. in B. ‚ die\n\nmit gebrauchten Seecontainern Handel trieb. Ende 1987 nahm\ndie C. Geschäftsbeziehungen zu der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Eschborn auf.\nDie GTZ ist 1974/1975 von der Bundesrepublik, die sämtliche\nGeschäftsamteile hält, gegründet worden. Ihr Zweck ist es,\ndie Bundesregierung \"bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele\" zu unterstützen. Zur \"Förderung dieses\nZwecks\" hat sie insbesondere \"im Auftrag der Bundesregierung Maßnahmen im Bereich der staatlichen technischen Entwicklungs-Zusammenarbeit\" durchzuführen ($S 2 Gesellschaftsvertrag). Näheres über die ihr obliegenden Aufgaben bestimmt der zwischen der Bundesrepublik und der GTZ am\n\n20. Dezember 1974 geschlossene Generalvertrag (§ 1).\n\nDie Geschäftsbeziehungen der beiden Gesellschaften bestanden darin, daß die C. der GTZ gebrauchte Seecontainer\nverkaufte; teilweise übernahm sie auch den Transport der\nLeercontainer zu den Beladeplätzen bei den Lieferanten der\nHilfsgüter oder in europäischen Versandhäfen (vornehmlich\nRotterdam und Antwerpen). Kleinere Aufträge wurden telefonisch erteilt und schriftlich bestätigt, größeren Aufträgen\n(im Volumen von über 15.000 DM) ging ein Ausschreibungsverfahren voraus. Für die GTZ handelten dabei deren Angestellte Ri. und S. ‚ die dort als Sachbearbeiter im\nkaufmännischen Bereich (Abteilung Einkauf/Export, Sachge-\n\nbiet Versandleitung) tätig waren.\n\nEinige Zeit nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen begann Ri. damit, in die schriftlichen Aufträge, die\n\nals Abrechnungsgrundlage dienten, einen Containerpreis ein-\n\nzusetzen, der um 50 bis 100 DM über dem zuvor mit dem Angeklagten P. telefonisch vereinbarten Stückpreis lag; bei\neinem Besuch in B. erklärte er dann den Angeklagten,\ndaß die Unterschiedsbeträge an ihn persönlich zu zahlen\nseien und die C. mit weiteren Aufträgen nur rechnen könne,\nwenn es bei dieser Praxis auch bleibe. Die Angeklagten akzeptierten dies; sie wurden sich mit Ri. darüber einig, daß dieser von der C. für die Bevorzugung bei der Erteilung von GTZ-Aufträgen Zahlungen erhalten solle. Demgemäß wurde verfahren. Der Angestellte S. war eingeweiht.\nEr brachte, wenn Ri. abwesend war, gegenüber den Angeklagten die Erwartung zum Ausdruck, daß die Zahlungen\nfortgesetzt würden, und erhielt von Ri. etwa die\n\nHälfte der von diesem vereinnahmten Beträge. Von Mitte 1992\n\nbis Oktober 1996 zahlten die Angeklagten an Ri. und\nSs. in neun Fällen (in einem davon ist das Verfahren gegen den Angeklagten F. eingestellt worden) bar oder\n\nper Scheck insgesamt 52.460 DM.\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die\nPrüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzu ihrem Nachteil ergeben. Zu Recht sind sie wegen Bestechung in acht (F. ) und neun (P. ) Fällen verurteilt worden; sie haben in diesen Fällen Amtsträgern durch\ngeldliche Zuwendungen Vorteile als Gegenleistung für\ndienstpflichtwidrige Handlungen, nämlich die Bevorzugung\nbei der Auftragserteilung, gewährt (§ 334 Abs. 1, Abs. 3\nNr. 2 StGB).\n\nDie Angestellten Ri. und S. waren Amtsträger\n\nim Sinne des gesetzlich festgelegten Begriffs; nach S$S 11\n\nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB in der zur Tatzeit geltenden\nFassung ist Amtsträger auch, wer (ohne Beamter oder Richter\nzu sein oder in einem sonstigen Ööffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zu stehen, vgl. Buchst. a und b) \"sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle\noder in deren Auftrag Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung\nwahrzunehmen\". Diese Voraussetzungen trafen auf die be-\n\nzeichneten Angestellten der GTZ zu.\n\n1. Die GTZ nimmt \"Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung\"\nwahr. Daß die staatliche \"Entwicklungs-Zusammenarbeit\"\n(£rüher: \"Entwicklungshilfe\") mit Entwicklungsländern eine\nsolche Aufgabe ist, versteht sich von selbst. Das gilt daher auch für deren technische Durchführung, wie sie der CTZ\nobliegt. § 2 des Gesellschaftsvertrags bezeichnet als Zweck\nder Gesellschaft \"die Unterstützung der Bundesregierung bei\nder Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele\"\n\n(Abs. 1); zur \"Förderung dieses Zwecks\" (Abs. 2) hat sie\neinerseits \"im Auftrag der Bundesregierung Maßnahmen im Bereich der staatlichen technischen Entwicklungs -\nZusammenarbeit\", andererseits \"mit Zustimmung der Bundesregierung\" auch \"Aufträge anderer Auftraggeber, insbesondere\nvon Ländern der Bundesrepublik Deutschland und von Entwicklungsländern\" sowie \"aus eigenen Mitteln finanzierte Maßnahmen\" durchzuführen. § 1 des Generalvertrags zwischen der\nBundesrepublik und der GTZ vom 20. Dezember 1974 wiederholt\nnoch einmal die Zweckbeschreibung des Gesellschaftsvertrags\n(Abs. 1). \"Im Rahmen dieser Zusammenarbeit\" - so heißt es\ndann weiter (Abs. 2) - \"beauftragt die Bundesregierung die\nGTZ mit der eigenverantwortlichen Prüfung und Durchführung\nvon Projekten und Programmen\" (Satz 1); die GTZ \"plant,\n\nsteuert und überwacht diese Maßnahmen fachlich und berät\n\nandere Träger von Entwicklungsmaßnahmen\" (Satz 2); sie \"erbringt Personal- und Sachleistungen und wickelt finanzielle\nVerpflichtungen gegenüber Partnern in Entwicklungsländern\n\nab\" (Satz 3).\n\nAn der Zugehörigkeit dieser Funktionen zu den Aufgaben\nder öffentlichen Verwaltung ändert es nichts, daß die GTZ\nals GmbH eine juristische Person des Privatrechts ist.\nBund, Länder und Gemeinden bedienen sich zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben nicht allein ihres Behördenapparats\noder juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen), sondern weithin auch privatrechtlicher\nOrganisationen. Dies gilt im Bund namentlich für das Gebiet\nder Entwicklungspolitik (aber auch auf anderen Politikfeldern, z. B. in der Auswärtigen Kulturpolitik). Verwaltungswissenschaft und Verwaltungsrecht sind mit dieser Erscheinung seit langem vertraut. Sie ist - seit den Beiträgen von\nOssenbühl und Gallwas (VVDStRL 29 (1971) S. 138 ££.,\n\n203 ££f. - zunehmend in den Mittelpunkt wissenschaftlichen\nInteresses gerückt und hat seitdem im Schrifttum unter\nvielfältigen Gesichtspunkten eingehende Behandlung erfahren. Das belegen die allgemein-verwaltungswissenschaftlichen Untersuchungen, deren Gegenstand mit den Stichworten\nVerselbständigung von Verwaltungsträgern, Para-Government\nOrganizations (PGOs) und Institutional Choice bezeichnet\n\nist,\n\nvgl. die Beiträge in: Wagener (Hrsg.), Verselbständigung von Verwaltungsträgern, 1976; grundlegend: Schuppert, Die Erfüllung Öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981; ders., PGOs\nin der Bundesrepublik Deutschland, in: Hood/Schuppert\n(Hrsg.), Verselbständigte Verwaltungseinheiten in Westeuropa, 1988 S. 202 ££f.; ders., Institutional Choice im\n\nöffentlichen Sektor, in: Grimm (Hrsg.), Staatsaufgaben,\n1994 S. 647 £f£f.,\n\nebenso die auf eine Verwaltungsebene beschränkten Arbeiten,\n\nvgl. für den Bund: Loeser, Die Bundesverwaltung in der\nBundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. (1987); ders.,\nWahl und Bewertung von Rechtsformen für öffentliche\nVerwaltungsorganisationen, Speyerer Arbeitshefte\n\nNr. 83, 1988 sowie Becker Zeitschrift für öffentliche\nund gemeinwirtschaftliche Unternehmen (ZögU) 1 (1978)\nHeft 4 S. 1 £f£f.; ders., Verwaltung 1979, 161 £f£f.; für\n\ndie Gemeinden: Püttner, Die Rechtsformen kommunaler Un-\n\nternehmen, in: Püttner (Hrsg.), Hdb. der kommunalen\nwissenschaft und Praxis, Bd. 5, 2. Aufl. (1984) S. 119\nf£.,\n\naber auch Einzelwerke (z. B. Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, 1984), Abhandlungen (Püttner DÖV 1983, 697 ££.;\nStober NJW 1984, 449 f£f£f.; Achterberg JA 1985, 503 ff.) und\n\ndie Darstellungen in den Verwaltungsrechtslehrbüchern,\n\nz. B. Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Aufl.\n(1986) S. 209 ££.; Wol£ff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 2, 5. Aufl. (1987) S. 420 ££f.; Ehlers in\nErichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht\n\n10. Aufl. (1995) S. 1 ££f.; Maurer, Allgemeines Verwal-\n\ntungsrecht 11. Aufl. (1997) S. 39 ££., 494 ££.).\n\nDanach ist allgemein anerkannt, daß durch die Wahl der\nprivatrechtlichen Organisationsform die Aufgabe selbst\nnicht ihren Charakter als Verwaltungsaufgabe verliert, weil\nnicht sie, sondern nur die Organisation ihrer Wahrnehmung\n\"orivatisiert\" wird (\"Organisationsprivatisierung\", \"formelle Privatisierung\", Wolff/Bachof/Stober a.a.O. S. 426;\nOssenbühl JR 1992, 473 ££f.). Dabei handelt es sich nicht\netwa um eine Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen (vgl. Maurer a.a.O. S. 582 ££f.; Steiner JuS 1969, 69;\n\nArndt in Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht\n\n5. Aufl. [1995] S. 815 £) oder eine vorübergehende Heran-\n\nziehung Privater als Verwaltungshelfer (vgl. Maurer a.a.O.\nSs. 584), sondern darum, daß die Verwaltung sich selbst privatrechtlich organisiert, indem sie Verwaltungsaufgaben\nmittels einer hierzu geschaffenen Organisation des Privatrechts bewältigt (Maurer a.a.O. S. 496). Wo dies geschieht,\nnimmt die privatrechtliche Organisation aber auch im Sinne\ndes § 11 StGB Aufgaben der \"öffentlichen Verwaltung\" wahr,\nzumal dieser Begriff eine eigenständige strafrechtliche Inhaltsbestimmung nicht zuläßt, vielmehr in seiner verwaltungsrechtlich geprägten Bedeutung und Tragweite auch für\ndas Strafrecht maßgebend ist (Welp in Festschrift für Lackner, 1987, S. 761, 782, 786; ähnlich Rohlff, Die Täter der\nAmtsdelikte, 1995 S. 170; Paeffgen JZ 1997, 178, 181 £; a.\nA. wohl Lenckner ZStw 106 [1994] S. 502, 510 ££.).\n\nDie GTZ ist eine solche Organisation. Der Bund hat sie\nals GmbH gegründet und hält sämtliche Geschäftsamteile. Sie\nentstand 1974/1975 als Nachfolgeorganisation der zu 70 %\ndem Bund gehörenden Deutschen Förderungsgesellschaft für\nEntwicklungsländer (GAWI) GmbH und der Bundesstelle für\nEntwicklungshilfe (BfE), die durch Erlaß des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) vom 1. Juli\n1969 (GMBl. S. 311 £) im Geschäftsbereich seines Ministeriums errichtet worden war (Schuppert, Die Erfüllung\nS. 136), laut Erlaß des BMZ vom 30. Juni 1975 (CMBl.\n\nS. 482) aber wieder aufgelöst und nur noch als Abwicklungsstelle vorübergehend weitergeführt wurde; ihre hoheitlichen\nAufgaben gingen auf den BMZ über, alle ihre übrigen Aufgaben wurden der bundeseigenen GTZ übertragen. Nach Entstehung, Inhaberschaft und Funktion (dazu eingehend: Martinek,\nDie Verwaltung der deutschen Entwicklungshilfe und ihr In-\n\ntegrationsdefizit, 1981 S. 121 ££f.) ist die GTZ als Durch-\n\nführungsorganisation der Bundesregierung zur Vorbereitung\nund Durchführung von Maßnahmen der Technischen Zusammenarbeit (so der 10. Bericht zur Entwicklungspolitik der Bundesregierung BTDrucks. 13/3342 S. 83) eine staatliche\n\nZweckgründung zur Erfüllung von Aufgaben der Leistungsverwaltung (Schuppert a.a.O. S. 75: \"klar dem Bereich der Öf-\n\nfentlichen Verwaltung zuzuordnen\").\n\n2. Die GTZ ist auch eine \"sonstige Stelle\" im Sinne des\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.\n\nDer Begriff der \"sonstigen Stelle\" ist allerdings nicht\neindeutig; er bedarf der Auslegung. Der Sprachgebrauch der\nVerwaltung verwendet den Begriff der \"Stelle\" sowohl für\nBehörden und Behördenteile als auch für Organisationseinheiten, die keinen Behördencharakter besitzen und auch\nnicht Teil einer Behörde sind (vgl. auch § 2 Abs. 4 VwV£G);\nzu letzteren sollen vor allem Koordinationsgremien innerhalb eines Verwaltungsträgers oder solche von mehreren Verwaltungsträgern (z. B. interministerielle Ausschüsse und\nArbeitsgemeinschaften) gehören (Rudolf in Erichsen [Hrsg.],\n\nAllgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. [1995] S. 713 £).\n\nDie Gesetzesmaterialien sind wenig ergiebig. § 11 StGB\nhat seine hier maßgebliche Fassung durch das EGStGB 1974\nerhalten; die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung führt aus, der Entwurf nenne die \"Stelle\", um deutlich zu machen, daß nicht nur Behörden in Betracht kämen,\nsondern auch Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen\nRechts sowie Behördenteile, ferner auch \"sonstige Stellen,\ndie zu Öffentlichen Aufgaben berufen sind, so etwa Vereinigungen, Ausschüsse oder Beiräte, die bei der Ausführung von\n\nGesetzen mitwirken\" (BTDrucks. 7/550 S. 209; ebenso die\n\nKommentierungen, statt aller: Lackner, StGB 22. Aufl. $S 11\nRdn. 8). Einerseits werden privatrechtlich organisierte\nVerwaltungsträger nicht ausdrücklich erwähnt - andererseits\nversteht sich die mit den Worten \"so etwa\" eingeleitete\nAufzählung selbst nur als beispielhaft und schließt damit\nsolche Organisationen auch nicht von vornherein aus. Ebensowenig steht ihrer Einbeziehung entgegen, daß der Begriff\ndes Amtsträgers nach der Entwurfsbegründung im wesentlichen\nmit dem bisherigen Begriff des \"Beamten im strafrechtlichen\nSinn\" (§ 359 StGB a.F.) übereinstimmen sollte (BTDrucks.\n7/550 S. 208; Welp in Festschrift für Lackner, 1987 S. 761,\n770; vgl. auch Rohlff, Die Täter der Amtsdelikte, 1995,\n\nS. 171). Letzterer umfaßte - nach einer vom Reichsgericht\ngeprägten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Formel -\naußer den staatsrechtlichen Beamten \"alle Personen, die\ndurch eine hierfür zuständige Stelle zu Dienstverrichtungen\nberufen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und\nstaatlichen Zwecken dienen\" (BGHSt 12, 89; Welp a.a.O.\n\nSs. 773 m.w.N.). Diese, in ihrer Bedeutung und Tragweite\nnicht ganz klare Formel kann - je nach ihrem Verständnis -\nauch Personen einschließen, die Aufgaben der öffentlichen\nVerwaltung in einer vom Staat hierzu gegründeten Privat-\n\nrechtsorganisation wahrnehmen.\n\nFür die Auslegung entscheidend ist letztlich, daß der\nGesetzgeber bei der Definition des Amtsträgers die \"sonstige Stelle\" den Behörden gleichgestellt hat. Daraus folgt,\ndaß sie Merkmale aufweisen muß, die diese Gleichstellung\nrechtfertigen. Bei Ausschüssen und Beiräten, wie sie die\nEntwurfsbegründung als Beispiele anführt, ist dies ihre gesetzlich vorgeschriebene, institutionelle Einbeziehung in\n\nbestimmte Entscheidungsabläufe des Gesetzesvollzugs, die\n\nihnen eine behördenähnliche Stellung verleiht. Aber auch\nprivatrechtlich organisierte Einrichtungen, die Verwaltungsaufgaben erfüllen, sind den Behörden unter bestimmten\nVoraussetzungen gleichzustellen; dies ist jedenfalls dann\ngeboten, wenn sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als\n\"verlängerter Arm\" des Staates erscheinen (vgl. Lenckner\na.a.O. S. 515: \"behördenähnliche Instanzen, die in den\nstaatlichen Verwaltungsapparat eingegliedert oder an diesen\njedenfalls aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften angebunden sind\"; ähnlich Haft NJW 1995, 1113, 1114). Das\nrechtfertigt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des\nRechtsgüterschutzes. Schützen die $S§ 331 ff. StGB das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern\nstaatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen (BGHSt 15, 88, 96 f; Lackner a.a.O. § 331 Rdn. 1; Jescheck in LK 11. Aufl. vor § 331\nRdn. 17 m.w.N.), so gilt gleichartiges Vertrauen auch den\nFunktionsträgern einer staatlich gesteuerten Privatrechtsorganisation und wird durch die Erfahrung ihrer Käuflichkeit in gleicher Art und Weise enttäuscht, wie dies auch\nbei anderen Amtsträgern geschieht. Der Umstand allein, daß\nder Staat \"sich in privatrechtliche Organisation kleidet\"\n(so, auch für die GTZ: Loeser, Die Bundesverwaltung in der\nBundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. [1987] Bd. 1 S. 44),\nist daher kein zureichender Grund für die Einschränkung der\nstrafrechtlichen Sanktionierung. Diese Erwägung liegt im\nübrigen auch dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom\n13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) zugrunde, soweit es durch\nseinen Art. 1 Nr. 1 in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB\n\nnach dem Wort \"Verwaltung\" die Worte \"unbeschadet der zur\n\nAufgabenerfüllung gewählten Organisatonsform\" eingefügt\nhat; zu Recht ist diese Einfügung nur als \"Klarstellung\"\ndessen gewertet worden, was schon ohnehin galt (Begründung\ndes Regierungsentwurfs BRDrucks. 553/96 S. 25 = BTDrucks.\n13/5584 S. 12; dazu als Berichterstatter der Abg. Geis\nBTProt. 13/184 S. 16645 A; vgl. auch Kerner/Rixen GA 1996,\n355, 382; Schaupensteiner NStzZ 1996, 409, 415 und Korte NJW\n1997, 2556, 2557).\n\nDie GTZ unterliegt in wesentlichem Umfang staatlicher\nSteuerung. Das folgt freilich nicht schon daraus, daß die\nBundesrepublik Inhaberin sämtlicher Geschäftsamteile der\nGmbH ist und daher die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse hat (sogenannte Inhaberaufsicht). Entscheidend ist aber,\ndaß die GTZ gemäß der ihr durch Gesellschafts- und Generalvertrag zugewiesenen Aufgabe Entwicklungs -Zusammenarbeit\nvor allem im Auftrag der Bundesregierung und in dem von ihr\nvorgegebenen Umfang durchführt, die dafür benötigten Mittel\nnach Maßgabe der bewilligten Ansätze aus dem Bundeshaushalt\nerhält und dabei der ständigen Prüfung und Kontrolle durch\ndas BMZ unterworfen ist. Angesichts der Steuerungs- und\nKontrollinstrumente, über die das BMZ insoweit verfügt,\nstellt Martinek (Die Verwaltung der deutschen Entwicklungshilfe und ihr Integrationsdefizit, 1981 S. 332) zutreffend\nfest, es gebe bei den Fachorganisationen, insbesondere auch\nder GTZ, weitgehend eine \"Einbindung in die Verantwortungshierarchie der unmittelbaren Staatsverwaltung ..., die der\nNachordnung von Behörden bei einem hierarchischen Instanzenzug klassischer Prägung durchaus\" entspreche; \"de facto\"\nsei \"jede Fachorganisation als nachgeordnete Instanz des\nBMZ konstruiert\"; im selben Sinne bezeichnet Becker (ZögU 1\n\n(1978) Heft 4 S. 10) die GTZ und ähnliche Organisationen\n\nbündig als \"ausgelagerte 'Behörden' in anderer Rechtsform\".\nDanach ist es geboten, die GTZ im Rahmen des S$S 11 StGB wie\neine Behörde zu behandeln und somit als \"sonstige Stelle\"\n\nzu werten.\n\nDer Senat kann diese Wertung vornehmen, ohne sich damit\nin widerspruch zu der Rechtsauffassung zu setzen, die der\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung\nBGHSt 38, 199 zugrunde gelegt hat; dieser hat dort die\nAmtsträgereigenschaft des Geschäftsführers einer landeseigenen Wohnungsbau GmbH mit der Begründung verneint, es\nspreche, wenn sich die Öffentlichrechtliche Körperschaft\nbewußt für die Verwendung der privatrechtlichen Organisationsform entscheide, \"in der Regel\" dafür, daß auch im Zusammenhang mit dem Wirken der privatrechtlichen Gesellschaft die Regeln gelten, die sonst auf privatrechtliche\nGesellschaften und die in ihrem Rahmen Handelnden anzuwenden sind (a.a.O. 203). Diese Entscheidung begegnet allerdings in den allgemeinen Aussagen ihrer Begründung Beden-\n\nken,\n\nso auch Lackner a.a.O. § 11 Rdn. 9; Tröndle, StGB\n\n48. Aufl. $S 11 Rdn. 22; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. $S 11 Rdn. 22; Gribbohm in LK 11. Aufl. 8 11\n\nRdn. 44 f; zustimmend dagegen Otto Jura 1997, 47 £;\n\nvgl. auch LG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 259 -\n\nFlughafen AG).\n\nDoch kommt es darauf nicht an, weil der vorliegende\nFall mit dem damals entschiedenen nicht vergleichbar ist.\nDie GTZ stellt - wie bereits dargelegt - eine zur Durchführung der technischen Entwicklungs-Zusammenarbeit gegründete\nund vom fachlich zuständigen Ministerium in ihrem Wirken\ngesteuerte und kontrollierte Organisation dar; sie unter-\n\nscheidet sich damit so wesentlich von Gesellschaften, die\n\n- wiewohl gemeinnützige Zwecke verfolgend - der Ööffentlichen Hand nur \"gehören\", daß auch auf der Grundlage einer\nBilligung des Rechtsgrundsatzes, den der 5. Strafsenat im\nFall einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aufgestellt hat, im hier zu entscheidenden Fall noch Raum für\ndie gebotene abweichende Beurteilung bleibt (vgl. auch KG\nNStZ 1994, 242 - Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH).\n\n3. Ri. und S. waren bei der als \"sonstige\nStelle\" anzusehenden GTZ auch im Sinne des S§ 11 Abs. 1\nNr. 2 Buchst. c StGB zur Wahrnehmung von Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung \"bestellt\". Dazu genügt es, daß sie\nvon dieser Gesellschaft als Sachbearbeiter im kaufmännischen Bereich - und damit in nicht ganz untergeordneter\nFunktion - beschäftigt wurden. Allerdings bedarf es zur Begründung der Amtsträgereigenschaft außenstehender Privatpersonen, die von einer Gebietskörperschaft einzelvertraglich mit Leistungen zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe\nbeauftragt sind, etwa freiberuflichen Prüf- und Planungsingenieuren, die von der Stadt durch privatrechtlichen Vertrag mit der Vorbereitung einer öffentlichen Ausschreibung\nzur Auftragsvergabe betraut wurden, eines Ööffentlichrechtlichen Bestellungsakts (BGHSt 43, 96 = NStZ 1997, 540; dazu\nRansiek NStZ 1997, 519; ebenso bereits BayObL6GSt 1995, 110\n= StV 1997, 191; zur Frage der Amtsträgereigenschaft solcher Personen vgl. einerseits Schaupensteiner Kriminalistik\n1990, 507, 509; ZRP 1993, 250 £ und Weiser NJW 1994, 968,\nandererseits Lenckner a.a.O. S. 514 ff.; Haft a.a.O. und\nCramer WiB 1996, 106). Dieses Erfordernis, das bei der Inanspruchnahme privater Verwaltungshelfer sinnvoll und\nsachangemessen ist, läßt sich aber auf die hier vorliegende\n\nFallkonstellation nicht übertragen. Die GTZ ist selbst\n\ndurch Ööffentlichrechtlichen Akt, nämlich durch den Generalvertrag, also einen Öffentlichrechtlichen Vertrag (so zutreffend: Martinek a.a.O. S. 306), zur Wahrnehmung von Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung berufen; soweit sie innerhalb dieses Aufgabenbereichs bestimmte Sachgebiete einzelnen Mitarbeitern auf Dauer zur eigenverantwortlichen Bearbeitung überträgt, werden diese Mitarbeiter dadurch zu\nAmtsträgern. Das war bei Ri. und S. der Fall. Ein\nzusätzlicher, unmittelbar auf die Person bezogener Bestellungsakt ist hier nicht erforderlich; er machte auch keinen\nSinn, insbesondere könnte ihm - anders als bei freiberuflich tätigen Pivatpersonen, die nicht ausschließlich Aufträge der öffentlichen Hand ausführen - keine Verdeutlichungs- oder \"Warnfunktion\" (BGH a.a.O.; vgl. dazu auch\nDingeldey NStzZ 1984, 503, 504; Haft a.a.O. S. 1116) mehr\nzukommen, da Mitarbeitern einer solchen \"Stelle\" ohnehin\nbewußt ist, bei einer Organisation tätig zu sein, die\n\n- ihrer Zweckbestimmung gemäß - Aufgaben der Öffentlichen\nVerwaltung erfüllt. Daß sie Amtsträger sind, folgt bereits\ndaraus, daß nach dem Gesetz die \"sonstige Stelle\" einer Behörde gleichsteht; ihre Angestellten sind deshalb ebenso\nAmtsträger wie diejenigen, die von einer Behörde in einem\nöffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigt\n\nwerden.\n\n4. Die Schuldsprüche wegen Bestechung sind auch im übrigen frei von Rechtsfehlern. Das gilt namentlich für die\nBejahung des Vorsatzes. Soweit sich dieser auch auf die Umstände beziehen muß, aus denen sich die Amtsträgereigenschaft der Empfänger des Bestechungslohnes ergibt, bedurfte\nes dazu keiner Kenntnis sämtlicher Einzelheiten, sondern\n\nlediglich einer nicht weiter detaillierten Vorstellung da-\n\nvon, \"es mit\" Angestellten einer im Auftrag des Staates\nwirkenden Organisation \"zu tun zu haben\". Diese Vorstellung\nwar - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt\n\nhat - bei den Angeklagten vorhanden.\n\nAuch die Strafaussprüche weisen keinen sie benachteili-\n\ngenden Rechtsfehler auf.\n\nIII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf\ndie Strafaussprüche beschränkt ist, hat ebensowenig Erfolg.\nAuch Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten liegen nicht\nvor. Die Beschwerdeführerin bemängelt vor allem, das Landgericht habe zu Unrecht einen Milderungsgrund mit der Begründung bejaht, die Bestechung von Personen, die nur wegen\nihrer Beschäftigung bei einer behördenähnlichen Privatgesellschaft Amtsträger seien, habe \"regelmäßig deutlich geringeres Gewicht\" als die Bestechung eines Richters oder\nBeamten im staatsrechtlichen Sinn - insoweit seien die bestochenen Mitarbeiter der GTZ aber innerhalb der \"Bandbreite des Amtsträgerbegriffs\" deutlich \"am unteren Rand einzuordnen\". Diese Erwägung ist indessen nicht zu beanstanden.\nDaß die Legaldefinition des Amtsträgerbegriffs, von der die\nTatbestandsverwirklichung abhängt, innerhalb der erfaßten\nGruppe nicht differenziert, hindert den\nTatrichter nicht, Unterschieden im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Die hier vorgenommene Abstufung\nist im übrigen unter dem Gesichtspunkt des geschützten\nRechtsguts auch sachgerecht; denn es steht außer Frage, daß\ndurch Bestechung von Mitarbeitern einer Organisation, die\nnach außen hin als privatrechliche Gesellschaft firmiert,\n\ndem Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität staatli-\n\ncher Funktionsträger geringerer Schaden zugefügt wird, als\nwenn - unter sonst gleichen Umständen - Beamte einer Behör-\n\nde bestochen werden.\n\nDie übrigen Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Annahme minder schwerer Fälle,\nerschöpfen sich in dem Versuch, an die Stelle der rechtsfehlerfreien Erwägungen des Tatgerichts eine eigene Bewertung zu setzen; damit kann die Beschwerdeführerin nicht ge-\n\nhört werden.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-19/2-str-521-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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