{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-19_2_StR_435_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"2 StR 435/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 435/97 vom\n\n19. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n13. Februar 1997\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen sexueller Nö-\n\ntigung wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die Fahrer-\n\nlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine\n\nSperrfrist von zwei Jahren bestimmt.\n\nMit seiner Revision beantragt er die Aufhebung des Urteils, rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstan-\n\ndet mit Einzelausführungen den Strafausspruch.\n\nDas hiernach nicht beschränkte Rechtsmittel führt zur\nÄnderung des Urteils insoweit, als der Schuldspruch wegen\nsexueller Nötigung wegfällt. Da das Betasten der Brüste des\nTatopfers hier der Vorbereitung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs diente, besaß es keinen eigenen Unrechtsgehalt, so daß Gesetzeseinheit (Spezialität) vorlag und neben der Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) ein\nSchuldspruch wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) nicht in\nBetracht kam (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4 und 5).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\ndes Strafausspruchs, zumal das Landgericht straferschwerend\ngewertet hat, daß der Angeklagte zwei in Tateinheit begangene Delikte (S§ 177 und 178 StGB) verwirklicht habe, was\n- wie dargelegt - nicht zutrifft.\n\nDie Feststellungen werden von der Schuldspruchänderung\nund der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt; sie\nbleiben sämtlich aufrechterhalten, ohne daß dies ihre Er-\n\ngänzung ausschließt.\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-19/2-str-435-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-19/2-str-435-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.964633+00:00"}}