{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-17_2_StR_591_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-17","aktenzeichen":"2 StR 591/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 591/97 vom\n\n17. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n21. Juli 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg.\n\nEin Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage\nentspricht den Anforderungen, die bei einer Mehrzahl\n\ngleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten zu stellen sind.\n\nDie Einzelakte sind ausreichend konkretisiert und individualisiert, so daß kein Zweifel am Umfang der Rechtskraft\neines daraufhin ergehenden Urteils besteht. Die Angaben in\nder Anklageschrift sind auch keinesfalls so vage, daß der\nAngeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt\n\ngewesen wäre.\n\nII.\n\nDie Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist je-\n\ndoch nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich zur Sache\nnicht eingelassen. Seine Verurteilung stützt sich ausschließlich auf die Angaben, die das Tatopfer dem Zeugen\nPHK S. anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung am\n12. Februar 1996 gemacht hat. Das zu den Tatzeiten sechs\nbis zehn und in der Hauptverhandlung 14 Jahre alte Tatopfer\nhat vor dem erkennenden Gericht seine polizeilichen Angaben\n\nals \"erlogen\" (UA S. 6) bezeichnet.\n\nIn einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht\n- oder wie hier ein Angeklagter sich nicht einläßt und nur\ndie Aussage des einzigen Belastungszeugen zur Verfügung\nsteht - und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, müssen die Urteilsgründe\nerkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die\nEntscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine\nÜberlegungen einbezogen hat. Dies gilt erst recht, wenn der\neinzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe nicht mehr aufrecht hält und seine polizeilichen An-\n\ngaben nur durch die Verhörsperson eingeführt werden.\n\nDiesen erhöhten Anforderungen wird das tatrichterliche\n\nUrteil hier nicht gerecht.\n\nIn den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte\nder polizeilichen Aussage des Tatopfers nicht erörtert, obgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97). Der Tatrichter\nhat sich auch mit der Persönlichkeit des Tatopfers und seinem Umfeld nicht näher auseinandergesetzt. Dies war aber\nfür die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben wichtig. In diesem Zusammenhang\ngewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß der Tatrichter\nnicht nur Bedenken hinsichtlich der zeitlichen Einordnung\nder Taten durch den Zeugen hat, sondern auch bezüglich der\n\nAnzahl der Taten.\n\nDie rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der neue Tatrichter aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung wiederum zu einer Verurteilung\ndes Angeklagten gelangt, zumal da die Erklärung des Zeugen,\nweshalb er bei der Polizei falsche Angaben gemacht habe,\nvom Tatrichter zutreffend als \"kein auch nur annähernd\nplausibles Motiv\" (UA S. 7) angesehen wird. Möglicherweise\nkönnen sich aus einer Aufklärung der dem Angeklagten mit\nder Anklage weiter vorgeworfenen und gemäß § 154 Abs. 2\nStPO eingestellten Sexualstraftaten zum Nachteil anderer\nJungen Indizien für eine Begehung der Taten durch den Ange-\n\nklagten ergeben.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-17/2-str-591-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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