{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-10_2_StR_467_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-10","aktenzeichen":"2 StR 467/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 467/97 vom\n\n10. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO am 10. Dezember 1997 einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 20. Mai 1997 aufgehoben,\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet wurde. Diese\n\nAnordnung entfällt.\n\n2. Das weitergehende Rechtsmittel wird\n\nverworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, jedoch wird die Revisionsgebühr\n\num ein Viertel ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-\n\nnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist der Angeklagte auch durch die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit nicht\nbeschwert. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychjiatrischen Krankenhaus kann jedoch nicht bestehen bleiben,\n\nweil deren Voraussetzungen nicht vorliegen.\n\nDie Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt voraus, daß\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der\nTatbegehung positiv festgestellt ist. Das ist hier nicht\nder Fall. Das sachverständig beratene Landgericht stützt\nseine Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf das Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit pädophilen Impulsen. Zur Begründung der Persönlichkeitsstörung hat das Landgericht\nausgeführt, der Angeklagte sei in seinem Selbstwerterleben\ngestört und habe wenig Zutrauen zu anderen. Vor Autoritäten\nfürchte er sich. Soziale Kontakte beschränke er aus Angst\nvor Kränkungen auf das Nötigste. Er kämpfe ständig gegen\ndas Gefühl der Verletztheit und Traurigkeit und sei durchgehend depressiver Stimmung, die immer wieder zu Suizidgedanken führe. Emotional sei der Angeklagte instabil und\nneige dazu, seine psychischen Probleme durch episodischen\nAlkohol- und Drogenmißbrauch zu überspielen. Seine Leistungsfähigkeit im sozialen Bereich sei deutlich eingeschränkt. Insgesamt sei die Persönlichkeit des Angeklagten\ndamit erheblich gestört, so daß eine schwere andere seeli-\n\nsche Abartigkeit vorliege.\n\nDiese Persönlichkeitsstörung allein führe zwar noch\n\nnicht dauerhaft zu einer erheblichen Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit, wohl aber im Zusammenhang mit den\n\nebenfalls vorhandenen pädophilen Neigungen, die in den Taten jeweils zum Durchbruch gekommen seien. Der Angeklagte\nhabe sich schon immer vorstellen können, mit Kindern sexuelle Handlungen vorzunehmen. Nur bei seiner Tochter kämen\n\nihm solche Gedanken nicht.\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen die Annahme einer\n\nerheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht. Das Landgericht hat\nzu geringe normative Anforderungen an eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gestellt. Zudem hat das Landgericht den zugrundeliegenden Befundtatsachen eine ihnen\nnicht zukommende Bedeutung beigemessen, weil sie nicht die\nTatzeit, sondern spätere Zeitabschnitte betreffen. Die soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten war nach dem mitgeteilten familiären und beruflichen Werdegang des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Angeklagte hat\n- nach Schwierigkeiten in der Schulzeit - eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroinstallateur erlangt und\nin diesem Beruf längere Zeit gearbeitet, zeitweise sogar\nals selbständiger Handwerker. Auch sonst hat der Angeklagte\n- von vorübergehenden Unterbrechungen abgesehen - bis zum\nVerlust seiner Arbeitsstelle im Mai 1994 durchweg gearbeitet. Seit dem 16. Lebensjahr hatte er immer wieder länger\ndauernde sexuelle Beziehungen zu Mädchen und Frauen, aber\nauch Männern, bis er 1985 seine spätere Ehefrau kennenlernte, die er 1989 heiratete und mit der er eine im Juni 1989\ngeborene Tochter hat. Die hier zu beurteilenden Taten beging der Angeklagte 1989/90 und im Februar 1994. Erst nach\ndiesen Taten verlor er im Mai 1994 seine Arbeitsstelle, und\n\nseine Wohnung brannte aus. Nur aufgrund dieser Situation\n\nbegann der Angeklagte, der zuvor nur gelegentlich Haschisch\ngeraucht hatte, mit dem Konsum von Heroin, der im Mai 1995\nauch zur Beschaffungskriminalität führte. Zu \"episodischem\nAlkoholmißbrauch\" teilt das Urteil keine Einzelheiten mit.\nDer vom Landgericht erwähnte Suizidversuch ereignete sich\nerst mehr als ein Jahr nach der letzten hier zu beurteilenden Tat vom Februar 1994. Völlig zu Recht gelangt das Landgericht daher zu dem Ergebnis, daß die bei dem Angeklagten\nfestgestellte Persönlichkeitsstörung für sich allein nicht\nausreiche, seine Steuerungsfähigkeit erheblich einzuschrän-\n\nken.\n\nAuch das Zusammentreffen mit den vom Landgericht beschriebenen pädophilen Impulsen rechtfertigt aber nicht die\nAnnahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte hat eingeräumt, er habe sich schon immer sexuelle Handlungen mit Kindern vorstellen können.\nGleichwohl ist es aber nur in drei Fällen tatsächlich zu\nderartigen Handlungen gekommen. Diese Vorfälle liegen zeitlich weit auseinander und schon geraume Zeit zurück. Dies\nbelegt deutlich, daß der Angeklagte grundsätzlich in der\nLage ist, vorhandenen pädophilen Neigungen zu widerstehen\nund sich normgerecht zu verhalten. Dies gilt um so mehr,\nals der Angeklagte seine Tochter von derartigen Neigungen\n\nausdrücklich ausgenommen hat.\n\nDie Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagen genügen daher auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht,\neine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zu\nbegründen, so daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gerechtfertigt ist. Da in einer\n\nneuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu\n\ndieser Frage zu erwarten sind, hebt der Senat die Maß-\n\nregelanordnung auf (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-10/2-str-467-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-10/2-str-467-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.462154+00:00"}}