{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-05_2_StR_576_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-05","aktenzeichen":"2 StR 576/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 576/97 vom\n\n5. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 5. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nKoblenz vom 6. Mai 1997 im\n\nSchuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte schuldig ist\n\na) der Vergewaltigung in drei\n\nFällen, jeweils in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen,\n\nder sexuellen Nötigung in drei\nFällen, davon in zwei Fällen\njeweils in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen und in einem\nweiteren Fall mit sexuellem\n\nMißbrauch eines Kindes,\n\ndes sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall 1 der Urteilsgründe),\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch eines\nKindes (Fall 2 der Urteilsgründe) - jeweils 1991 begangen -\nund wegen weiterer später begangener Sexualdelikte zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\nDas Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im übrigen erweist es\n\nsich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit die sexuellen Übergriffe des Angeklagten kurz\nvor dem 22. Juli 1991 und im August/September 1991 auf seine zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alte Stieftochter jeweils tateinheitlich auch den Straftatbestand des sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die für Vergehen nach $S 174\nStGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (8 78 Abs. 2\nNr. 4 StGB) war hinsichtlich der im Jahre 1991 begangenen\nTaten bereits abgelaufen, bevor am 17. September 1996 mit\nder Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Polizei zum\n\nersten Mal eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete\n\nHandlung erfolgte. Hiervon ist nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" auch hinsichtlich der an einem\nnicht näher bestimmbaren Tag im August/September 1991 be-\n\ngangenen Tat (Fall 2 der Urteilsgründe) auszugehen.\n\nDaher muß in beiden Fällen jeweils die tateinheitliche\nVerurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. Die verhängten Einzelstrafen (Fall 1: Geldstrafe von 90 Tagessätzen; Fall 2: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Fall 1 und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes im Fall 2 die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe\nmilder ausgefallen wären, zumal die verjährten Straftaten\n\nstrafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-05/2-str-576-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-05/2-str-576-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.370555+00:00"}}