{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-05_2_StR_505_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-05","aktenzeichen":"2 StR 505/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 258 Abs. 5 StGB greift nicht ein, wenn die Vortat und die\nVereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage\neines falschen Alibis zu deren späterer Einlösung nach der\n\nTat stehen.\n\nBCH, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 2 StR 505/97 - Landgericht\n\nKassel","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB § 258 Abs. 5\n\n§ 258 Abs. 5 StGB greift nicht ein, wenn die Vortat und die\nVereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage\neines falschen Alibis zu deren späterer Einlösung nach der\n\nTat stehen.\n\nBCH, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 2 StR 505/97 - Landgericht\n\nKassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 505/97 vom\n\n5. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Strafvereitelung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1997 gemäß SS 46 Abs. 1 und 349 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom\n13. März 1997 wird der Angeklagten\nauf ihren Antrag Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gewährt.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nergeben hat.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Wiedereinsetzung und ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter\nStrafvereitelung zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten\nmit Bewährung verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete\n\nRevision der Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung\n\nbedarf lediglich die Frage, ob § 258 Abs. 5 StGB eine Be-\n\nstrafung der Angeklagten ausschließt.\n\n1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nMitangeklagte R. in der Nacht zum 22. Juli 1995 ein gepachtetes Sägewerk in Brand gesetzt, um die Versicherungssumme zu erlangen. Ob er die Angeklagte P. in seinen\nPlan eingeweiht hatte und ob diese ihm zugesagt hatte, sie\nwerde später sagen, er sei die gesamte Nacht über bei ihr\ngewesen, konnte nicht sicher festgestellt werden. Bei ihrer\nersten polizeilichen Vernehmung als Zeugin bestätigte die\nAngeklagte am 31. Januar 1996 die unwahre Einlassung des\nMitangeklagten R. ‚ er habe sich in der Brandnacht\n\ndurchgehend bei ihr aufgehalten.\n\nb) Das Landgericht sieht in dem Verhalten der Angeklagten zumindest eine versuchte Strafvereitelung bei der\npolizeilichen Zeugenvernehmung. Nicht auszuschließen sei\naber, daß sich die Angeklagte (auch) der Beihilfe zur\nBrandstiftung und zum Versicherungsbetrug schuldig gemacht\nhabe, wenn sie das falsche Alibi schon vor der Tat zugesagt\nhabe. Der Mitangeklagte R. hätte dann die Tat in dem\nBewußtsein ausgeführt, von der Angeklagten P. gedeckt\nzu werden. Hierdurch hätte sie die Tatausführung gefördert.\nIn diesem Fall käme an sich eine Verurteilung wegen § 258\nAbs. 5 StGB nicht in Betracht, weil die Angeklagte dann bei\nihrer falschen Zeugenaussage auch in der Absicht gehandelt\n\nhätte, sich selbst vor Strafe zu schützen.\n\nStehe aber einerseits nicht sicher fest, daß die Angeklagte Beihilfe zu der Vortat geleistet habe, stehe dagegen\nandererseits fest, daß sie zumindest eine versuchte Straf-\n\nvereitelung begangen habe, sei sie nach den Grundsätzen der\n\nPostpendenzfeststellung wegen versuchter Strafvereitelung\n\nzu verurteilen.\n\n2. Der Schuldspruch hat im Ergebnis Bestand, weil\n§ 258 Abs. 5 StGB unter den Umständen des vorliegenden Fal-\n\nles eine Bestrafung der Angeklagten nicht ausschließt.\n\na) Dies ergibt sich - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht aus dem Gesichtspunkt der Postpendenz, weil\neine derartige Fallkonstellation hier nicht gegeben ist.\nDie rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten,\ndie als Zeugin das falsche Alibi des Mitangeklagten bewußt\nwahrheitswidrig bestätigt hat, hängt weder in bezug auf den\nTatbestand, noch in bezug auf das Konkurrenzverhältnis davon ab, ob die Angeklagte sich durch die vorherige Zusage\ndes falschen Alibis auch der Beihilfe zu der vorangegangenen Tat des Mitangeklagten R. schuldig gemacht hat. Die\nmögliche Beihilfe zu Versicherungsbetrug und Brandstiftung\nschließt die spätere versuchte Strafvereitelung tatbestandlich nicht aus. Der Angeklagten könnte allenfalls der noch\nzu erörternde persönliche Strafausschließungsgrund des\n\n§ 258 Abs. 5 StGB zugute kommen.\n\nb) Die Voraussetzungen für eine Wahlfeststellung sind\nschon deshalb nicht gegeben, weil die in Betracht kommenden\nTatbestände nach allgemeinem Rechtsempfinden rechtsethisch\n\nund psychologisch nicht vergleichbar sind.\n\nc) § 258 Abs. 5 StGB steht der Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung aber hier nicht\nentgegen, weil diese Vorschrift nicht eingreift, wenn die\nVortat und die Vereitelungshandlung im Verhältnis von vor-\n\nheriger Zusage eines falschen Alibis zu deren späterer Ein-\n\nlösung nach der Tat stehen. Dies ergibt sich aus dem Zweck\ndieser Vorschrift. Ihr liegt der Gesichtspunkt einer notstandsähnlichen Lage zugrunde, die nach der Wertung des Gesetzgebers dazu führt, daß nicht bereits der Tatbestand,\nsondern - aus persönlichen Gründen - nur die Strafbarkeit\nausgeschlossen ist, wenn der Täter ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft wird. Es handelt sich\num einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der seine\nGrundlage im Schuldbereich hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 35; Ruß in LK 11. Aufl.\nRdn. 33; Lackner StGB 22. Aufl. Rdn. 16 jeweils zu S 258).\nDie vom Gesetzgeber für den Strafausschluß vorausgesetzte\nnotstandsähnliche Lage ist jedoch im vorliegenden Fall\nnicht gegeben. Die Angeklagte war nicht etwa Mittäterin einer Straftat und ließ sich zu einer falschen Zeugenaussage\nbewegen, um den Tatverdacht von dem Mittäter und sich abzulenken. Ihr Tun bezweckte von vornherein allein den Schutz\ndes Mitangeklagten. Daß sie sich rechtlich damit zugleich\nder Teilnahme an dessen Brandstiftung schuldig machte, ändert daran nichts. Diese besondere Zwecksetzung charakterisiert den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Angeklagte\nkonnte sich der Einlösung der Zusage entziehen, ohne an ihrer Situation etwas zu ändern. Wenn sie dem Angeklagten das\nzugesagte falsche Alibi gab, handelte sie nur zu dessen\nGunsten; die Beweislage hinsichtlich ihrer eigenen Vortat -\nder Zusage - hätte sich nicht geändert, wenn sie sogleich\ndie Wahrheit bekundet hätte. Es fehlt daher an der von\n\n§ 258 Abs. 5 StGB vorausgesetzten Zwangslage. Der Wortlaut\nder Vorschrift steht dieser an Sinn und Zweck orientierten\nEingrenzung ihres Anwendungsbereichs nicht entgegen. Für\nden hier zu entscheidenden Fall des vorher zugesagten Ali-\n\nbis bedarf es auch keiner abschließenden Erörterung, ob die\n\nAnwendung des § 258 Abs. 5 StGB in allen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Täter die Strafvereitelung vorher zugesagt hat (vgl. hierzu kritisch: Stree in Schön-\n\nke/Schröder StGB 25. Aufl. § 258 a Rdn. 20).\n\nDer Generalbundesanwalt weist daher zutreffend darauf\nhin, daß es unverständlich wäre, wenn die Angeklagte für\neine nachweislich begangene Strafvereitelung deshalb straflos bliebe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie\ndie Strafvereitelung bereits vor der Vortat zugesagt hat.\nDer Täter kann nicht Straffreiheit dadurch erlangen, daß er\n\nverspricht, sich strafbar zu machen.\n\nDer von der Revision angeführte Beschluß des\n1. Strafsenats vom 6. Oktober 1988 (BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung, Vergleichbarkeit 1) steht der Entscheidung\ndes Senats nicht entgegen und rechtfertigt auch keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Denn die zugrundeliegenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. In jenem\nFall ging es nicht um Zusage und Einlösung eines falschen\nAlibis, sondern darum, daß der Angeklagte sich entweder als\nGehilfe an der Ausführung eines Raubüberfalls beteiligt\nhatte oder den Täter nach dem Überfall in der Nähe des Tat-\n\norts in sein Fahrzeug einsteigen ließ und ihn in sein Hotel\n\nfuhr. Auch das Urteil des 3. Strafsenats vom 13. Februar\n1991 (BGHR StGB § 258 Abs. 5, Vorsatz 1) steht nicht entgegen, weil in jenem Fall die falsche uneidliche Aussage und\n\nder Meineid nicht von vornherein zugesagt worden waren.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-05/2-str-505-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":8}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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