{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-05_2_StR_504_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-05","aktenzeichen":"2 StR 504/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 504/97 vom\n\n5. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n5. Juni 1997, soweit es ihn betrifft,\ninsoweit aufgehoben, als von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in vier Fällen des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren (in drei Fällen) vollendeter und\n(in einem Fall) versuchter Einfuhr sowie mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und weitere Entscheidungen (Anrechnung von\nAuslandshaft, Fahrerlaubnisentzug, Führerscheineinziehung,\n\nSperrfristbestimmung) getroffen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen\nSachrüge begründet ist, hat nur insoweit Erfolg, als seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) abgelehnt worden ist. Diese Entscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei dem drogensüchtigen Angeklagten die Gefahr, daß er infolge seines Hanges\nrechtswidrige Taten begehen werde, verneint. Zur Begründung\nhat es ausgeführt: Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit gezeigt und\neine \"Reflektion seines bisherigen Lebens\" erkennen lassen.\nDarüberhinaus habe er bereits \"konkrete Schritte zur Durchführung einer stationären Drogentherapie eingeleitet\", und\nzwar schon frühzeitig während der Untersuchungshaft und\nnicht etwa erst unter dem Druck der bevorstehenden Hauptverhandlung. Er sei insoweit aus eigenem Antrieb tätig geworden. Insgesamt habe deshalb die Kammer keine Bedenken,\n\"diese Einsicht als echt und nicht bloß taktischer Natur\n\nanzusehen\".\n\nDiese Begründung geht von einem rechtlich fehlerhaften\nAnsatzpunkt aus. Ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte\ninfolge seines Hanges zu übermäßigem Rauschgiftgenuß erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde ($S 64 Abs. 1 StGB),\nist unter der Voraussetzung des als bestehend und fortbestehend gedachten Hangs zu beurteilen. Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Beseitigung des\nHangs haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr\nkünftiger suchtbedingter Straftaten darf daher - entgegen\nder Auffassung des Landgerichts - nicht deshalb verneint\nwerden, weil der Angeklagte die Behandlungsbedürftigkeit\nseiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt.\n\nSeine Einsicht und Therapiewilligkeit können der Anordnung\n\nder zwangsweisen Unterbringung, soweit deren Voraussetzungen ansonsten gegeben sind und die Entziehungskur nicht von\nvornherein aussichtslos ist, allenfalls unter dem Gesichtspunkt entgegenstehen, daß sich die Maßregel als entbehrlich\noder unverhältnismäßig erweist (§ 62 StGB). Dafür bietet\n\nder festgestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.\n\nDie Unterbringung erübrigt sich insbesondere nicht\nschon deshalb, weil - wie das Landgericht meint - der Angeklagte \"bereits konkrete Schritte zur Durchführung einer\nstationären Drogentherapie eingeleitet\" habe. Unklar\nbleibt, wie sich diese Aussage mit der Sachverhaltsfeststellung verträgt, der Angeklagte habe im Dezember 1996\nKontakt zur Drogenberatungsstelle Aachen mit dem Ziel der\nDurchführung einer stationären Therapie aufgenommen, \"konkrete Schritte\" seien jedoch (rund ein halbes Jahr später)\n\"insoweit ... noch nicht eingeleitet worden\" (UA S. 15). Im\nübrigen ist die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen. Die Frage bedarf daher neuer Prüfung\n\nund Entscheidung.\n\nSoweit sich die Revision gegen Schuldspruch, Strafausspruch und die sonst getroffenen Entscheidungen richtet,\nist sie im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des\n\nUrteils insofern nicht ergeben. Auch wird der Strafausspruch von der Teilaufhebung des Urteils in dem die Unterbringung betreffenden Punkt nicht berührt. Die Feststellungen bleiben sämtlich aufrechterhalten - ihre Ergänzung\n\nschließt das nicht aus.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-05/2-str-504-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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