{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-03_2_StR_479_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"2 StR 479/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 479/97\n\nvom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger „,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Meiningen vom\n\n11. Juni 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die insoweit beschränkt ist, als die Nichtanwendung des S$S 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wor-\n\nden ist.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob das Landgericht Schuldunfähigkeit beim Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen\n\nhat.\nDer Senat vermag keinen Rechtsfehler zu erkennen:\n\nDer Angeklagte ist alkoholabhängig. Als Folgeerscheinung des langjährigen Alkoholmißbrauchs wurde bei ihm eine\nleichte Hirnleistungsminderung und eine geringfügig verrin-\n\ngerte Nervenleitungsgeschwindigkeit festgestellt. Vor der\n\nTat trank der Angeklagte zusammen mit seinem Vater erhebliche Mengen Alkohol. Wie schon oft zuvor kam es unter dem\nEinfluß des genossenen Alkohols zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden. Der Vater warf dem Angeklagten\nvor, sich nicht zielstrebig genug um Arbeit zu bemühen, beschimpfte ihn und drohte ihm an, ihn nunmehr aus der elterlichen Wohnung zu werfen. Der Angeklagte stach daraufhin\nseinem Vater ein Brotmesser mit erheblichem Kraftaufwand in\ndie linke Brustseite. Unmittelbar danach machte er seine\nMutter auf die Verletzung aufmerksam und forderte sie auf,\närztliche Hilfe zu holen. Auf den Notarzt und die Polizeibeamten wirkte der Angeklagte \"deutlich betrunken\". Ihren\nAnforderungen leistete er aber Folge. Die Blutalkoholkon-\n\nzentration zur Tatzeit betrug bei ihm 3,39 0%.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das\nLandgericht den Folgeerscheinungen des ständigen Alkohol -\nmißbrauchs keine \"größere Bedeutung\" beigemessen und eine\n\"außergewöhnliche affektive Erregung\" aufgrund des Erscheinungsbildes des Angeklagten nach der Tat sowie der Tatsache, daß der Streit bei Trinkgelagen mit dem Vater für den\nAngeklagten \"keine Besonderheit\" war, ausgeschlossen. Entscheidende Bedeutung hat es dann der hohen Blutalkoholkonzentration beigemessen und unter Berücksichtigung aller Umstände dem Sachverständigen folgend hiernach einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit zunächst als \"wenig wahrscheinlich\" angesehen. Nach einer ausführlichen Erörterung\nder einzelnen Umstände, die gegen einen gänzlichen Verlust\nder Steuerungsfähigkeit sprechen, hat es abschließend ausgeführt: \"In Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte\ngewöhnt war, auch in größeren Mengen Alkohol zu sich zu\nnehmen, steht nach der Gesamtbetrachtung zur Überzeugung\n\nder Kammer fest, daß sein Steuerungsvermögen bei Begehung\n\nder Tat nicht gänzlich aufgehoben war.\" Nach allem hat das\nLandgericht weder den Zweifelssatz verletzt, noch hat es\nverkannt, daß ein Zusammenwirken von Folgeerscheinungen\nlangjährigen Alkoholmißbrauchs, affektiver Erregung und hoher Blutalkoholkonzentration auch dann zum Ausschluß der\nSchuldfähigkeit führen kann, wenn jeder der einzelnen Faktoren für sich genommen, dieses Ergebnis nicht begründen\n\nkönnte.\n\nDie Annahme von Steuerungsunfähigkeit lag nach den vom\n\nLandgericht getroffenen Feststellungen im übrigen fern.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/2-str-479-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/2-str-479-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.090500+00:00"}}