{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-03_2_StR_397_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"2 StR 397/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien\nRöntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte\nRöntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den\nStraftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen\nionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den\nTatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach\n\n§ 223 a StGB erfüllen.\n\n2. Behörden im Sinne der SS 277, 278 StGB sind nur solche\nStellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur\n\nBeurteilung des Gesundheitszustandes verwenden.\n\nBCH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 397/97 - Landgericht\nFrankfurt\n\nam Main","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB ss 311 d, 223, 223 a, 277, 278\n\n1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien\nRöntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte\nRöntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den\nStraftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen\nionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den\nTatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach\n\n§ 223 a StGB erfüllen.\n\n2. Behörden im Sinne der SS 277, 278 StGB sind nur solche\nStellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur\n\nBeurteilung des Gesundheitszustandes verwenden.\n\nBCH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 397/97 - Landgericht\nFrankfurt\n\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 397/97\n\nvom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Freisetzens ionisierender Strahlen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 19. November 1997 in der Sitzung vom\n\n3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nin der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in der\nVerhandlung,\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 9. Januar 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betruges in 40\nFällen, des versuchten Betruges und\nder vorsätzlichen Körperverletzung\n\nschuldig ist,\n\nb) im übrigen Schuldspruch sowie - mit\nden zugehörigen Feststellungen - in\n\nallen Strafaussprüchen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzen ionisierender Strahlen in 46\nFällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen\nvorsätzlichen unerlaubten Freisetzen von ionisierenden\nStrahlen in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, wegen Betrugs in 26\nweiteren Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt, im übrigen hat es ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Freisetzen ionisierender Strahlen und wegen Ausstellen unrichtiger\n\nGesundheitszeugnisse richtet.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte bei Privat- und Krankenkassenpatienten nicht erbrachte Beratungsleistungen und durchgeführte, aber medizinisch nicht erforderliche oder nicht verwertbare Ultraschall- und Röntgenuntersuchungen abgerechnet (rechtlich\ngewertet als Betrug, ferner als Freisetzen ionisierender\nStrahlen gemäß $S 311 d StGB, teilweise in Tateinheit mit\nBetrug gemäß S 263 StGB). Desweiteren hat er in drei Fällen\nmedizinisch nicht veranlaßte Röntgenbilder von drei Patienten erstellt, sie mit einem unrichtigen Herstellungsdatum\nversehen und der ärztlichen Stelle H. vorgelegt, die\nals Sachverständigenstelle zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen (S 16 Abs. 3 RöV) die Vorlage bestimmter\ngenau bezeichneter Röntgenbilder gefordert hatte (rechtlich\n\ngewertet als Freisetzen ionisierender Strahlen gemäß S 311\n\nd StGB in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß S 278 StGB). Bei einer Patientin hat\ner gegen deren Willen Spritzen gesetzt (Körperverletzung\ngemäß § 223 StGB). Die medizinisch nicht indizierten Röntgenaufnahmen als Körperverletzung nach § 223 StGB oder als\ngefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB zu werten,\nhat das Landgericht abgelehnt, da die durch das Vorgehen\ndes Angeklagten verursachten ”strahlenbedingten Mutationen\nsich im mikrobiologischen Bereich bewegen” würden und ”im\nHinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar”\n\nseien.\n\n1. Keinen Rechtsfehler weist der Schuldspruch auf, soweit der Angeklagte wegen Betruges in 40 Fällen und wegen\nKörperverletzung verurteilt worden ist. Im Fall II F 20\n(wörwag UA S. 36/37) liegt aber nur ein versuchter Betrug\nvor, da das Stellen einer überhöhten Rechnung für die Tatvollendung nicht ausreichte. Die Geschädigte hat die Erfüllung der unberechtigten Forderung verweigert, der Angeklagte hat weitere Schritte nicht unternommen, so daß auch eine\nVermögensgefährdung, wie das Landgericht meint (UA S. 93),\nnoch nicht gegeben war. Der Senat hat den Schuldspruch ent-\n\nsprechend geändert.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Landgerichts,\nin Fällen, in denen Privatpatienten unzulässigerweise geröntgt worden sind, bestünde zwischen den Vergehen nach § 311 d StGB und § 263 StGB Tateinheit (UA S. 81/82). Denn\nauch in diesen Fällen lag kein einheitliches Geschehen vor,\ndie Tathandlung des Betruges begann erst in dem Zeitpunkt,\nin dem der Angeklagte die Erteilung der Rechnung veranlaß-\n\nte.\n\n3. Rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält insgesamt\n\ndie Verurteilung wegen Freisetzen ionisierender Strahlen.\n\nNach § 311 d StGB in der für die Tatzeit (5. Juni 1989\nbis 4. November 1993) geltenden Fassung (vgl. 18. StrÄndG\nvom 28. März 1980, BGBl. I 373) macht sich strafbar, wer\nunter Verstoß gegen bestimmte verwaltungsrechtliche Anordnungen und Auflagen ionisierende Strahlen freisetzt. Ionisierend ist eine Strahlung, die von natürlichen oder künstlichen radioaktiven Stoffen ausgeht; dazu gehören auch\nRöntgenstrahlen (Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\nRdn. 3; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 2; Wolff in LK\n11. Aufl. Rdn. 3 alle zu § 311 a; Steindorf in LK StGB\n11. Aufl. § 311 d Rdn. 2 und 3; E 1962 BT-Drucks. IV/650\nS. 502; Reinhardt, Der strafrechtliche Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen <1989> S. 15; vgl. auch BGHSt 39, 371\nmit Anmerkung Geerds JR 1995, 32; BGH NJW 1994, 2161;\nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch 257. Aufl. <1994> Stich-\n\nwort: ”ionisierende Strahlung”).\n\nDie Grundsätze für die Anwendung von Röntgenstrahlen\nauf Menschen sind in der Verordnung über den Schutz vor\nSchäden durch Röntgenstrahlen vom 8. Januar 1987, BGBl. I\n114 (Röntgenverordnung - RöV) festgelegt. Diese Verordnung\nhat das Ziel, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren ionisierender Strahlen zu schützen, wobei primär die\nPatienten, auf die Röntgenstrahlen angewendet werden, daneben aber auch das Personal und Dritte (Besucher, Begleitpersonal u.a.) erfaßt werden sollen (Kamps DMW 1987, 1955;\nStieve/Bischof MedR 1992, 79, 81). Die Röntgenverordnung\n\nist eine Rechtsvorschrift, die “verwaltungsrechtliche\nPflichten” im Sinne von § 311 d Abs. 1 StGB enthält. Gemäß\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 RöV dürfen Röntgenstrahlen auf Menschen\nin Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet\nwerden, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist.\nGegen diese Regelung, nicht aber, wie das Landgericht\nmeint, gegen § 15 RöV, der nur die hier eingehaltenen\nSchutzvorschriften beim Betrieb der Röntgenanlage festlegt,\nhat der Angeklagte in den Fällen verstoßen, in denen er bei\nseinen Patienten medizinisch nicht gebotene Röntgenuntersuchungen durchführen ließ, um sich finanzielle Vorteile zu\nverschaffen. Das allein führte aber nicht zur Verwirkli-\n\nchung des Straftatbestandes des § 311 d StGB.\n\nDas Vorgehen des Angeklagten kann nicht als “Freisetzen” ionisierender Strahlen im Sinne von § 311 d StGB bewertet werden, da die Röntgenuntersuchungen durch einen\nArzt angeordnet und in einer genehmigten, technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung von dafür ausgebildetem Per-\n\nsonal ausgeführt wurden.\n\nDer Begriff “Freisetzen” wird im Strafrecht vor allem\nim Bereich der gemeingefährlichen Straftaten und derjenigen\ngegen die Umwelt in den SS 310 a, 311 d, 324 a, 325 und\n330 a StGB verwendet. Freisetzen heißt nach dem allgemeinen\nSprachgebrauch ”aus einer Bindung lösen” (vgl. Brockhaus/\nwahrig Deutsches Wörterbuch). Die physikalischen Vorgänge\nbeim Röntgen stellen sich allerdings als ein Lösen der\nStrahlen aus einer “Bindung” dar, diese werden auf den Menschen “gerichtet” und damit ”freigesetzt”, so daß vom Wortlaut her der Tatbestand des § 311 d StGB verwirklicht sein\n\nkönnte. Nach der übereinstimmenden Meinung in Literatur und\n\nRechtsprechung ist jedoch ein “Freisetzen” im Sinne von\n\n§ 311 d StGB nur dann anzunehmen, wenn sich die Strahlen\nunkontrollierbar im Raum ausdehnen (vgl. Steindorf a.a.O0.\nRdn. 4; Cramer Rdn. 2; Horn Rdn. 3; Tröndle Rdn. 2: Lackner\na.a.O. Rdn. 3; Sack a.a.O. Rdn. 9 jeweils zu $S 311 d StGB;\nMißler in Lexikon des Rechts 2. Aufl. S. 858 Stichwort\n\"Sprengstoffexplosion, ionisierende Strahlen - Straftatbestände”; Sander, Umweltstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht\n<1981> S. 213, 214 7.3.2.; Bartholme JA 1996, 730; Geerds\nJR 1995, 33; OLG Bamberg MDR 1992, 687; vgl. auch Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum 18. StrÄndG BT-Drucks. 8/3633 S. 24; ebenso für\nden gleichlautenden Begriff bei § 330 a StGB: Protokoll der\n78. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages\nvom 27. September 1979 Prot. Nr. 78/37). Ein solcher Fall\nist auch beim Röntgen von Patienten in einer Arztpraxis\ndenkbar, so bei Bedienungsfehlern oder bei defekten Geräten. Bei einem mit einem einwandfrei funktionierenden Gerät\ndurchgeführten Röntgenvorgang ist ein Fall des ”Freisetzen”\nionisierender Strahlen aber nicht gegeben. Dies folgt aus\nSinn und Zweck der Regelung und dem gesetzgeberischen Wil-\n\nlen.\n\ns 311 d StGB ist eine Vorschrift aus dem Bereich der\n“gemeingefährlichen Straftaten”. Die Besonderheit dieser\nDelikte besteht darin, daß der Täter Kräfte, insbesondere\nNaturgewalten in Bewegung setzt, deren Auswirkungen auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen oder Sachwerte er\nnicht in der Hand hat (Tröndle a.a.O. Rdn. 1 vor S$S 306).\nDer Gesetzgeber wollte somit im Rahmen von § 311 d StGB\nsolche Handlungen erfassen, bei denen potentiell gefährli-\n\nche Stoffe wie ionisierende Strahlen unkontrolliert entwei-\n\nchen und sich in der Umwelt ausbreiten können, mit der Folge der Gefährdung einer Vielzahl von Personen (vgl. Entwurf\nder Bundesregierung für ein Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - BT-Drucks. 8/2382 S. 23, 24). Bei Gebrauch einer einwandfrei funktionierenden Röntgeneinrichtung wird aber nur\neine Person eingegrenzten Gefahren (vgl. BVerwG NJW 1987,\n2950, 2951) ionisierender Strahlen “ausgesetzt”. Der Röntgenstrahl wird auf sie gerichtet, mit der Folge, daß allein\nsie von der Strahlung erfaßt wird. Eine “gemeingefährliche”\nHandlung kann darin nicht gesehen werden, da der Röntgenstrahl, wie beabsichtigt, eine einzelne Person, nicht eine\nVielzahl unbestimmter Personen trifft. Zwar ist auch der\nEinzelne schutzbedürftig angesichts der Gefahren, die von\nionisierenden Strahlen ausgehen. Dem trägt der Gesetzgeber\naber durch die in der RÖöV enthaltenen Schutzvorschriften\nRechnung, deren Einhaltung von den zuständigen Behörden\nüberwacht wird. Bestimmte Zuwiderhandlungen gegen Regelungen dieser Verordnung sind dann auch als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Weitergehender strafrechtlicher Schutz vor\nGefährdungen sollte aber nur in besonders schwerwiegenden\nFällen gewährt werden. Dies zeigt § 311 a Abs. 1 StGB, der\nnur den Fall, daß in Gesundheitsschädigungsabsicht auf eine\nbestimmte Person ionisierende Strahlen gerichtet werden,\nals besonders regelungsbedürftig angesehen hat (“Fälle der\nverbrecherischen Gefährdung durch ionisierende Strahlen”\nvgl. Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962 - BT-Drucks.\nIv/650 S. 502, 503). Vorausgesetzt ist dabei, daß eine einzelne Person den Strahlen “ausgesetzt” wird, während im Unterschied dazu § 311 d StGB die Fälle erfaßt, in denen ionisierenden Strahlen unter Verstoß gegen verwaltungsrecht-\n\nliche Schutzgesetze “freier Lauf” gelassen wird, ohne daß\n\neine bestimmte Absicht vorliegen müßte (Reinhardt a.a.O.\n\nS. 164). Die Bezugnahme auf eine ”“Gesundheitsschädigungsabsicht” in § 311 a StGB spricht dafür, daß Fälle des\n\n- überflüssigen - Einsatzes von Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich mit der möglichen Folge einer Gesundheitsschädigung nicht erfaßt werden sollten, um zu weitgehende\n\"Eingriffe in die Therapiefreiheit” des Arztes zu vermeiden\n(vgl. Wolff a.a.O. § 311 a StGB Rdn. 1; E 1962 BT-Drucks.\nIv/650 S. 502, 503), zumal bereits vorher in der Röntgenverordnung vom 1. März 1973 wie auch später in der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 davon abgesehen wurde, einen\nVerstoß gegen § 25 RöV, der medizinisch nicht gebotenes\nRöntgen verbietet, als eine Ordnungswidrigkeit einzustufen\n(vgl. Kramer/Zerlett RÖöV 3. Aufl. <1991> Vorbem. §§ 23 - 28\nRöV C III 8 S. 107).\n\nDafür spricht auch die Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift des § 311 d StGB ist durch das 18. StrÄndG vom\n28. März 1980 (BGBl. I 373) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Sie beruht auf Regelungen des Atomgesetzes\n(vgl. 8S$S 46, 47 AtomG) und wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in den Abschnitt über\ndie gemeingefährlichen Straftaten des StGB eingefügt, nachdem zuvor eine entsprechende Vorschrift für den Bereich der\n“\"umweltgefährdenden Straftaten” vorgesehen war (vgl. BT-Drucks. 8/2382; $S 330 c Abs. 1 Nr. 2 c; zur Entstehungsgeschichte: vgl. Reinhardt a.a.O. S. 159 ££.; Rogall JZ - GD\n1980, 101, 107). Grund war, daß vor allem auch Strahlen im\nmedizinischen Bereich “freigesetzt” werden, wobei ”der einzelne sehr viel mehr gefährdet werden könne als bei kerntechnischen Anlagen” (Reinhardt a.a.Oo. S. 224; Protokoll\n\ndes Rechtsausschusses 75/26), ohne daß die Folgen der “Be-\n\nstrahlung” sofort erkennbar wären, desweiteren, daß angenommen wurde, ein Regelungsbedürfnis bestünde nicht nur aus\nUmweltschutzgründen, sondern auch, um die Personen zu\nschützen, die in der Medizin mit ionisierenden Strahlen in\nBerührung kommen, wobei auch arbeitsschutzrechtliche Gesichtspunkte maßgebend waren. Geregelt werden sollten nach\ndieser gesetzgeberischen Entscheidung nur die Fälle, bei\ndenen nach Freisetzen der in den ionisierenden Strahlen ruhenden Kräfte diese nicht mehr beherrschbar und daher im\nallgemeinen in ihrer Wirkung geeignet sind, eine Mehrzahl\nvon Menschen an Leib und Leben zu gefährden oder sogar zu\nverletzen (so der Begriff der \"Gemeingefahr”: BGHSt 38,\n353, 354/355). Bei einer im Einzelfall unzulässigen, aber\nin übrigen fachgerecht durchgeführten Röntgenbehandlung\nkann dies aber nicht angenommen werden. Der Röntgenstrahl\nbreitet sich entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA\n\nS. 84) nicht “frei im Raum aus”. Vielmehr wurde auch im Gesetzgebungsverfahren (vgl. auch Schriftlicher Bericht des\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum 18. StrÄndG\nBT-Drucks. 8/3633 S. 24) der in der Literatur herrschende,\nbei anderen Vorschriften (§§ 310 b; 324 a; 325 Abs. 2; 330\na StGB) bereits definierte Begriff des Freisetzen (”Fälle,\nin denen solche Strahlen künstlich erzeugt werden und sich\nfrei ausbreiten, wie auch Fälle, in denen die Schutzvorrichtung gegenüber einer - künstlichen - Strahlenquelle,\nz.B. einem in Verwahrung befindlichen radioaktiven Stoff\noder einem in Betrieb befindlichen Strahlengerät beseitigt\nwird”) zugrundegelegt. Nur ein solcher Gebrauch, bei dem\nionisierende Strahlen unkontrolliert eingesetzt werden (der\ndie Wirkung der ionisierenden Strahlen unkontrollierbar\nmacht), also z.B. auf Grund eines fehlerhaften, für den Pa-\n\ntienten gefährlichen Umganges mit den Röntgengeräten, soll-\n\nte nach der gesetzgeberischen Intention erfaßt werden,\nnicht auch der zwar aus ärztlicher Sicht mißbräuchliche,\naber vom röntgenologischen Gesichtspunkt her korrekte, also\n\n“kontrollierte” Gebrauch der Röntgenstrahlen.\n\nDas Vorgehen des Angeklagten in den Fällen, in denen\ner medizinisch nicht angezeigte Röntgenuntersuchungen\ndurchführen ließ, erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des\nvorsätzlichen unerlaubten Freisetzen von ionisierenden\n\nStrahlen gemäß $S 311 d Abs. 1 StGB.\n\n4. Rechtsfehlerhaft ist auch die Verurteilung wegen\nAusstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB).\nEs kann deshalb offen bleiben, ob es sich bei den verfälschten Röntgenbildern, die der Angeklagte im Rahmen der\nPrüfung der Geräte durch die “Sachverständigenstelle” angefertigt und zur Prüfung vorgelegt hat, um “Gesundheitszeugnisse” im Sinne von § 278 StGB handelte. Die “Sachverständigenstelle” nach § 16 Abs. 3 RöV ist jedenfalls keine\nBehörde im Sinne der $SS 277, 278 StGB. Ihre Aufgabe ist die\n\"Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen” (vgl. Anlage\nzur Hessischen Durchführungsverordnung der RÖöV vom 3. Juli\n1989 Hess.StAnz. 1989, 1569, 1570; vgl. auch § 33 RÖöV). Auf\nGrund der vorgelegten Bilder sollen dem “”Strahlenschutzverantwortlichen”, hier also dem Angeklagten, Vorschläge zur\nVerbesserung der Bildqualität gemacht werden\n(Kramer/Zerlett a.a.O. Anm. II 5 S. 86). Die Überprüfung\ndient zwar im Endergebnis auch der Verminderung der Strahlenbelastung des untersuchten Patienten (§ 16 Abs. 3 Satz 2\nRöV; Kramer/Zerlett a.a.O. $S 16 Anm. I, 1 S. 84). Gegenstand der Beurteilung ist aber nicht der Gesundheitszustand\n\nbestimmter Personen, wie es 8S 277, 278 StGB voraussetzen,\n\nsondern die Funktionsfähigkeit der Röntgeneinrichtung und\ndie sachgerechte Handhabung durch das Personal. Selbst wenn\ndie Sachverständigenstelle, ein Träger der ärztlichen\nSelbstverwaltung, auf Grund der Vereinbarung vom 3. Juli\n1989 (Hess.StAnz. 1989, 1569, 1570) als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne angesehen werden könnte, wird sie\njedenfalls nicht über den Gesundheitszustand einer Person\ngetäuscht, da dieser für die von ihr zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Regelung der SS 277, 278 StGB\nsoll aber, wie die Einbeziehung von bestimmten Versicherungsgesellschaften (z.B. Lebens-, Kranken-, Unfall- und\nHaftpflichtversicherungen, soweit sie Personenschäden dekken: vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. § 277 Rdn. 8) zeigt, nur\nsolche Stellen schützen, welche die vorgelegten Zeugnisse\nzur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten\n\nMenschen verwenden.\n\nAuch die Verurteilung wegen Ausstellens unrichtiger\nGesundheitszeugnisse kann deshalb keinen Bestand haben. Das\nVorgehen des Angeklagten als Fälschung technischer Aufzeichnungen ($S 268 StGB) zu werten, hat das Landgericht zu\n\nRecht abgelehnt.\n\n5. Die Verurteilungen nach § 311 d StGB und nach S 278\n\nStGB müssen somit entfallen.\n\nDie Feststellungen werden davon nicht berührt, sie\ntragen, wie oben ausgeführt, die Verurteilung wegen Betruges in 40 Fällen, wegen versuchten Betruges im Fall F II 20\nsowie wegen Körperverletzung (Setzen von Spritzen). In diesem Umfang hat der Senat zum Schuldspruch abschließend ent-\n\nschieden. Soweit das Landgericht - richtigerweise tatmehr-\n\nheitlich - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 311 d\nStGB angenommen hat, bedurfte es hingegen der Zurückverweisung der Sache. Es liegt nämlich nicht fern, daß die Durchführung medizinisch nicht indizierter Röntgenaufnahmen\ndurch den Angeklagten in einzelnen Fällen den Tatbestand\nder gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllt.\n\nSachverständig beraten hat die Strafkammer festgestellt (UA S. 49/50), daß durch ionisierende Strahlen vitale Strukturen des menschlichen Körpers zerstört und lebenswichtige Funktionen beeinträchtigt werden. Dabei genügt\nauch eine geringe Dosis zur Herbeiführung von Langzeitschäden, die sich in Veränderungen des Erbgutes und der Entstehung von Tumoren zeigen. Eine Schwellendosis existiert in\ndiesem Bereich nicht, auch kleinste Dosen können diese Folgen bewirken. Für den Einzelfall sind Langzeitschäden allerdings nicht prognostizierbar, doch schließt das Fehlen\nakuter Symptome Schädigungen nicht aus, welche statistisch\nvorhersagbar sind (vgl. auch Pschyrembel, a.a.O. Stichworte: “Strahlenrisiko”, “Strahlenbelastung”, “Strahlenschäden”; Kramer/Zerlett a.a.O. § 15 RöV Anm. 4; Krieger/Petzold, Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz\nBand 1 <1992> S. 249-259; Jung Röntgenstrahlen 66/1991, 46\nff.; Peters/Lanzen in Otto, Nutzen und Risiken bei Diagnostik und Therapie mit ionisierenden Strahlen S. 24; BVerwG\n\nNJwW 1981, 1393, 1395).\n\nDies steht einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als - strafbare - Körperverletzung nicht entgegen.\nEntgegen der Meinung der Strafkammer (UA S. 85) können die\n\nVoraussetzungen des § 223 StGB vor allem auch nicht allein\n\ndeshalb verneint werden, weil sich die “strahlenbedingten\nMutationen im mikrobiologischen Bereich bewegen und im Hinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar sind”\n\n(so auch LG München NStZ 1982, 470).\n\nEine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB\nist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig\nabweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch\nnur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein\nbraucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 36, 1, 6,\n7; 36, 262; 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB § 223 Abs. 1\nGesundheitsbeschädigung 2, BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4\nStR 28/75 bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB § 823\nAbs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10. Aufl.\ns$s 223 Rdn. 11 ££.; zu Strahlenschäden: BGH, Urt. vom 19.\nNovember 1997 - 3 StR 271/97, zum Abdruck in BGHSt be-\n\nstimmt).\n\nDie Einwirkung der Röntgenstrahlen führt zu somatisch\nfaßbaren nachteiligen Veränderungen der Körperbeschaffenheit, auch wenn klinisch erkennbare Schäden nicht oder\nnicht sogleich wahrnehmbar sind. Ob das Herbeiführen dieser\npathologischen Verfassung mehr als nur eine unerhebliche\nBeeinträchtigung der Gesundheit darstellt, unterliegt auch\nnormativer Bewertung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht schon die Ansteckung mit einer nicht ganz\nunerheblichen Krankheit oder einem Virus (HIV-Virus) aus,\nohne daß es zum Ausbruch einer Krankheit gekommen sein muß,\n\num eine Gesundheitsbeschädigung zu bejahen (BGHSt 36, 1, 6,\n\n7; 36, 262, 265), da damit der körperliche Zustand des Betroffenen tiefgreifend verändert wird. Ähnlich sind die unmittelbaren Auswirkungen von Röntgenstrahlen auf den\nmenschlichen Körper zu beurteilen. Die einmalige, kurzzeitige oder nur gelegentlich wiederholte ordnungsgemäße Anwendung von Röntgenstrahlen mag in der Regel noch nicht als\nKörperverletzung zu beurteilen sein. Anders ist es aber,\nwenn die Zerstörung der Zellstrukturen durch Röntgenuntersuchungen - insbesondere auch bei Menschen, die bereits\nfrüher häufig ionisierenden Strahlen ausgesetzt waren - die\nGefahr des Eintritts von Langzeitschäden nicht nur unwesentlich erhöht. Nach den Feststellungen des Urteils hat\nder Angeklagte in zahlreichen Fällen Patienten in exzessiver Weise geröntgt. So fertigte er bei dem Patienten F.\n\nvon 1980 bis 1992 140 Röntgenaufnahmen (UA S. 51), bei dem\nPatienten W. von 1987 bis 1993 97 Aufnahmen (UA S. 52),\nbei anderen unterließ er gebotene Schutzmaßnahmen (Gonadenschutz), in der Regel fertigte er bei seinen Patienten jeweils Aufnahmenserien. Bei dieser Vorgehensweise liegt es\nwegen der starken Erhöhung des Schadensrisikos nahe, die\nBeeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, unabhängig davon, ob sich der Eintritt von Langzeitschäden voraussagen läßt, als nicht nur unerheblich, sondern rechtlich\nrelevant im Sinne der SS 223 ff. StGB zu bewerten. Der Gesetzgeber hat eingehende Regelungen zum Schutz der Personen\nerlassen, die von Berufs wegen mit Strahlen umgehen müssen,\nauch derjenigen, die als Patienten bewußt diesen Strahlen\nausgesetzt werden (vgl. die Röntgenverordnung vom 8. Januar\n1987 und die Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989).\nAusdrücklich festgelegt sind Höchstdosen für beruflich\nstrahlenexponierte Personen (§ 31, 32 RöV jeweils in Ver-\n\nbindung mit Anlage IV; Hinrichs NJW 1987, 2284, 2285; Bi-\n\nschof NJW 1991, 2323). Die Regelung der\n\n§§ 31, 32 RöÖV zeigt, daß jede unnötige Strahlenexposition\nvermieden werden muß. Jedenfalls eine Vielzahl von Röntgenstrahlen, die proportional wirksam werden (vgl. die Hinweise auf Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission bei Kramer/Zerlett a.a.O. § 15 Anm. 4; vgl. zur\nRöntgenreihenuntersuchung BVerwG NJW 1987, 2950, 2951; vgl.\nauch Pschyrembel a.a.O. Stichwort “Strahlenschäden”), kann\nden Körper in einer Weise belasten, die als - gegebenenfalls strafbare - Körperverletzung zu werten ist. Wann das\nim Einzelfall zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Beachtung der normativen Vorgaben (nicht nur unwesentliche\nErhöhung der Gefahr von Langzeitschäden) mit sachverständiger Hilfe zu entscheiden. Die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerte (Höchstdosen), die für eine rechtmäßige Strahlenexposition gelten, bilden dabei keine Schwelle, unterhalb der Körperverletzung infolge rechts-\n\nwidriger Exposition aus Rechtsgründen zu verneinen wäre.\n\nIn den Fällen, in denen eine Gesundheitsbeschädigung\nim Sinne von § 223 StGB zu bejahen ist, wird eine das Leben\ngefährdende Behandlung (SS 223 a StGB) gegeben sein (vgl.\nBGHSt 36, 8, 9; 265, 266).\n\nAuch versuchte gefährliche Körperverletzung kann in\nFällen, in denen sich eine relevante Erhöhung der Gefahr\nvon lebensbedrohlichen Langzeitschäden im Einzelfall nicht\n\nfeststellen läßt, in Betracht kommen.\n\nDaß der Gesetzgeber die Gesundheitsgefährdung durch\nionisierende Strahlen in § 311 a StGB besonders strafbe-\n\nwehrt hat, steht einer Bewertung der Auswirkungen von\n\nStrahlenbelastungen (Gesundheitsgefährdung infolge bereits\neingetretener Zellschäden) als Körperverletzung nicht ent-\n\ngegen (vgl. § 229 StGB).\n\n4. Keinen Bestand haben konnte der gesamte Strafausspruch, die Einzelstrafen für die verbleibenden Taten und\n\ndie Gesamtstrafe müssen neu bemessen werden.\n\nIm übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten be-\n\nschwerenden Rechtsfehler auf.\n\n5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Nichtanwendung von 8§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\ndann einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, wenn nach den\nbesonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint\n(BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2, 3,\n\n4; Nichteinbeziehung 2; Einbeziehung 1).\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß\n\n20","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/2-str-397-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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