{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-03_2_StR_380_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"2 StR 380/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 380/97\n\nvom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 21. März 1997, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\n\nJahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die - wirksam auf den Strafausspruch beschränkte (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) - Revision des\nAngeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts führten die\nMitangeklagten Z. und C. ca. 5 kq Heroin nach\n\nDeutschland ein. Der Angeklagte P. ‚ dem für seine Mit-\n\nhilfe ein Entgelt versprochen worden war, holte in Frankfurt den Koffer mit Rauschgift ab und gab C. 3.000 DM\n\nals Kurierlohn.\n\nBei der zweiten Tat flogen 2. und C. mit vier\nKoffern, in denen jeweils Heroin versteckt war, aus der\nTürkei nach Belgien. Dort wurden zwei Koffer von einer unbekannt gebliebenen Türkin abgeholt. Mit den beiden anderen\nKoffern fuhren sie nach Frankfurt am Main. Der Angeklagte\nerklärte ihnen dort, daß er einen Koffer abholen werde und\ndaß der andere Koffer später abgeholt und nach Essen gebracht würde. Beim Einladen des Koffers in ein Auto wurden\nc. und P. von der Polizei beobachtet und später nacheinander festgenommen. In den beiden sichergestellten Koffern befanden sich insgesamt 9.932,87 q Hercin mit einem\n\nHeroinhydrochloridgehalt von 5.617,55 g.\n\nII.\n\nDer Strafausspruch beim Angeklagten P. hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand.\n\nEine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete\nStrafzumessung muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit aussagekräftigen Umstände beruhen. Das Landgericht\nwürdigt im Rahmen der Strafzumessung zwar rechtsfehlerfrei\ndas - erhebliche - objektive Gewicht der vom Angeklagten\nverübten Taten. Von den in seiner Person liegenden Umständen berücksichtigt es jedoch allein den, daß er in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft ist. Das genügt\nden Anforderungen des § 46 StGB nicht. Der Angeklagte war\nzu den Tatzeiten erst 22 Jahre alt, ist ledig und als Asyl-\n\nbewerber nach Deutschland gekommen. Aus welchen Gründen das\nLandgericht seinen naheliegend nicht guten wirtschaftlichen\nVerhältnissen keine Bedeutung beimißt, kann dem Urteil\nnicht entnommen werden. Diese Umstände bildeten hier aber\neinen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des 8 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO und wurden bei den Mitangeklagten auch\njeweils ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 10\nbzw. UA S. 11).\n\nSollte sich das Landgericht auf Grund mangelnder Angaben des Angeklagten zu sicheren Feststellungen außerstande\ngesehen haben, oblag es ihm, im zumutbaren Umfang die erforderliche Aufklärung vorzunehmen (vgl. dazu BGH StV 1986,\n287 und 1992, 463). Bei fehlender Aufklärungsmöglichkeit\nwar unter Anwendung des Zweifelsatzes von den in Betracht\nkommenden Umständen auszugehen, die dem Angeklagten am gün-\n\nstigsten sind.\n\nDie Pflicht zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse erstreckte sich zudem nicht lediglich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Vielmehr mußte\nder Tatrichter - ungeachtet des teilweisen Schweigens des\nAngeklagten - in zumutbarem Umfang alle erheblichen Strafzumessungstatsachen aufklären (vgl. statt aller BGHR StPO\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10 m.w.N.). Dies lag\n- jedenfalls bei einer Strafe in der verhängten Höhe (vgl.\nhierzu Beschlüsse des Senats vom 27. Januar 1995\n- 2 StR 753/94 - und vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95) - nahe. Eine Aufklärung konnte hier z.B. durch Vernehmung von\nVerwandten erfolgen (vgl. BGH StV 1986, 287; auch BGHR StPO\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9), die den Angeklagten\n\nin der Untersuchungshaft besucht haben.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Unvollständigkeit\nder Strafzumessungserwägungen sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auf diesem sachlich-rechtlichen\nMangel können bereits die verhängten Einzelstrafen beruhen.\n\nDer Strafausspruch ist daher insgesamt aufzuheben.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/2-str-380-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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