{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-03_2_StR_327_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"2 StR 327/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 327/97\n\nvom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. Januar 1997 werden\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nbesonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von elf\nJahren verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte erstrebt seinen Freispruch, die\nStaatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit\nversuchter besonders schwerer Brandstiftung. Beide Rechts-\n\nmittel sind unbegründet.\n\nII.\n\n1. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, hält der rechtlichen Prü-\n\nfung stand.\n\nDie Beweiswürdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist auch sonst nicht unklar. Die Bewertung der Beweisumstände und die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich und naheliegend. Das gilt insbesondere auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite\n(UA S. 49). Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach den Ausführungen des Landgerichts ergibt sich aus der Gesamtschau der\nEinlassung des Angeklagten, seinem Tatmotiv und den Erkenntnissen des psychiatrischen Sachverständigen zu seiner\nPersönlichkeit, daß der Angeklagte den Tod des Tatopfers\nnicht billigend in Kauf genommen habe. Der Angeklagte habe\ndurch die Tat von den im Ort gegen ihn erhobenen Verdächtigungen wegen mehrerer Brandstiftungen ablenken und demonstrieren wollen, daß nicht jeder Brand von ihm gelegt werde. Diese Tatmotivation rechtfertige nicht die Annahme, der\nAngeklagte habe mit dem Tod des K. gerechnet. Der Angeklagte habe nicht gewollt, daß K. zu Tode komme, sondern darauf\nvertraut, daß er sich rechtzeitig selbst retten oder um\nHilfe rufen könne (UA S. 58). Diese Erwartung ist im Hinblick auf die in den benachbarten Räumen lebenden Familienangehörigen nachvollziehbar dargelegt. Weiterer Erörterung\n\nbedurfte es nicht.\n\nDie Staatsanwaltschaft weist zwar zu Recht darauf hin,\ndaß das Landgericht seine Beurteilung der Gefährlichkeit\ndes Brandes für K. und seine Rettungsaussichten in erster\nLinie an dem tatsächlich eingetretenen Schwelbrand orientiert hat (UA S. 58, 59, 48 £.), obwohl bei vorausschauender Betrachtung aus der Sicht des Angeklagten ein offener\nFlammenbrand gleichermaßen wahrscheinlich war. Es erscheint\njedoch als sicher ausgeschlossen, daß das Landgericht bei\nseiner Bewertung die Alternative eines offenen Brandes außer Betracht gelassen haben könnte. Das Landgericht hat\n- unabhängig von der Art des Brandes - rechtsfehlerfrei\ndargelegt, daß der Angeklagte jedenfalls aufgrund der festgestellten Motivation nicht wollte, daß K. durch die Brand-\n\nstiftung zu Tode komme, sondern auf dessen Rettung vertrau-\n\nte.\n\n2. Revision des Angeklagten:\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.\n\na) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\ntragen den Schuldspruch. Die Einzelbeanstandungen der Revision entfernen sich teilweise in unzulässiger Weise von den\nverbindlichen Feststellungen des Landgerichts, ersetzen\ndessen Beweiswürdigung durch eine unzulässige eigene Bewertung des Beweisergebnisses und stützen sich auf nicht festgestellte Umstände. Eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nStPO genügende Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.\n\nb) Auch der Strafausspruch hat Bestand, insbesondere\n\nist die Strafrahmenwahl nicht zu beanstanden.\n\nDie Regelstrafe für das Verbrechen der besonders\nschweren Brandstiftung ist entweder lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ($S 307\nStGB). Bevor der Tatrichter erörtert, ob er diese Strafen\nwegen Versuchs nach SS 23, 49 Abs. 1 StGB mildert, muß er\nzunächst unter Berücksichtigung aller Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters entscheiden,\nwelcher Regelstrafrahmen angemessen ist, ob also gegen den\nAngeklagten, käme eine Strafrahmenmilderung nicht in Betracht, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe verhängt\nwerden müßte (BGH bei Holtz MDR 1979, 279; BGH, Beschl. v.\n29. November 1985 - 3 StR 456/85; NStZ 1994, 485). Erst danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser\nStrafrahmen im konkreten Fall nach $S 49 Abs. 1 StGB zu mil-\n\ndern ist.\n\nDies hat das Landgericht zutreffend erkannt (UA\nSs. 61). Da bei der Entscheidung zwischen lebenslanger und\nzeitiger Freiheitsstrafe alle tat- und täterbezogenen Umstände zu berücksichtigen sind, ist es unbedenklich, bereits hier auch versuchsbezogene Umstände in die Erwägungen\neinzubeziehen. Dies führte dazu, daß das Landgericht eine\n\nzeitige Freiheitsstrafe für angemessen erachtete.\n\nNicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht sodann eine Milderung der in § 307 StGB angedrohten zeitigen\nFreiheitsstrafe nach 88 23, 49 Abs. 1 StGB versagte. In\ndiesem Zusammenhang hat das Landgericht zwar ausgeführt,\neine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs komme nicht in Betracht, weil dieser Gesichtspunkt bereits bei der Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe berücksichtigt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen deutlich\n\nmachen, ging das Landgericht aber nicht davon aus, daß eine\n\nStrafrahmenmilderung von vornherein ausgeschlossen sei.\nVielmehr wollte das Landgericht in zulässiger Weise eine\nStrafrahmenverschiebung aus versuchsbezogenen Gründen ablehnen. Dabei hat es zu Recht der Nähe zur Tatvollendung,\nder Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten krimi-\n\nnellen Energie besonderes Gewicht beigemessen.\n\nAuch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/2-str-327-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/2-str-327-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.017728+00:00"}}