{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-03_2_StR_270_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"2 StR 270/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AMG S$S$S 96 Nr. 4, 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 14\n\n1. \"Designer-Drogen\" sind Arzneimittel im Sinne des Arznei-\n\nmittelgesetzes.\n2. Das unerlaubte Herstellen eines Arzneimittels ist\n\nbereits mit dem Anfertigen eines Vor- oder Zwischen-\n\nprodukts vollendet.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nAMG S$S$S 96 Nr. 4, 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 14\n\n1. \"Designer-Drogen\" sind Arzneimittel im Sinne des Arznei-\n\nmittelgesetzes.\n2. Das unerlaubte Herstellen eines Arzneimittels ist\n\nbereits mit dem Anfertigen eines Vor- oder Zwischen-\n\nprodukts vollendet.\n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 270/97 - LG Gießen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 270/97\n\nvom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 19. November 1997 in der Sitzung vom\n\n3. Dezember 1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der\nVerhandlung,\n\nals Verteidiger,\n\nder Angeklagte in Person bei der\nVerkündung,\n\nJustizangestellte in der\nVerhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Gießen\nvom 4. Februar 1997 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last,\ner habe zwischen August 1993 und dem 19. Juli 1994 in zwei\nFällen unerlaubt gewerbsmäßig Arzneimittel hergestellt und\nim ersten Fall tateinheitlich hierzu Arzneimittel in den\nVerkehr gebracht, bei denen der begründete Verdacht auf\nschädliche Wirkungen bestehe (S8§ 96 Nr. 4, 95 Abs. 1 Nr. 1\nAMG).\n\nIm ersten Fall habe er Methyl-Metaqualon zum Verkauf\nhergestellt. 29,6 g dieses Stoffes seien bei ihm sichergestellt worden, davon 16,5 g in verkaufsfertigen Gelatinekapseln. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten aus\nrechtlichen Gründen freigesprochen, weil das sichergestell-\n\nte Methyl-Metaqualon kein Arzneimittel sei.\n\nIm zweiten Fall habe der Angeklagte \"MBDB\" (N-Methyl-3,4-Methylendioxiphenylbutanamin-2) hergestellt. Von diesem\nVorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten sei nicht auszuschließen, daß der in\neinem Schütteltrichter als Rückstand in der Menge von maximal 1 g sichergestellte MBDB-Wirkstoff nur als MBDB-Base\ngelöst in Dichlormethan vorgelegen habe. Dies sei ein nicht\nkonsumfähiges Zwischenprodukt, das nicht den Strafbestim-\n\nmungen des Arzneimittelgesetzes unterliege.\n\nIm übrigen hat das Landgericht festgestellt, daß der\nAngeklagte in der Tatzeit - was jedoch nicht Gegenstand der\nAnklage ist - in großem Umfang Chemikalien erwarb, die zur\nHerstellung von Betäubungsmitteln geeignet waren. In einer\n\"Schutzschrift\", die bei seiner Festnahme aufgefunden wurde, führte er aus, er verwende die Chemikalien \"ausschließlich für legale naturwissenschaftliche Forschungsarbeiten\nauf dem Gebiet der nicht unter das Betäubungsmittelgesetz\nfallenden Designer-Drogen\". Er beabsichtige \"die Entwicklung und Erprobung neuer Amphetamin-, Fentanyl-, Methadon-,\nMethaqualon-, Pethidin-, Phencyclidin-, Tropan- und Tryptaminderivate\". Dabei sollten \"die Betäubungsmittelstrukturen\nso modifiziert werden, daß die gewünschten pharmakologischen Eigenschaften dominieren und unerwünschte Eigenschaften reduziert oder beseitigt werden\". Dies könne man als\n\n\"Pharmaforschung\" oder auch \"Drug-Design\" bezeichnen.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Frei-\n\nspruchs.\n\nII.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht gehen\nzwar zu Recht davon aus, daß eine Bestrafung des Angeklagten nicht auf die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes oder des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom\n\n7. Oktober 1994 (BGBl. I, 2835) gestützt werden kann.\n\na) Weder Methyl-Methaqualon noch MBDB waren zur Tatzeit\nBetäubungsmittel im Sinne von $S 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl.\nI-III. MBDB wurde erstmals nach der Tatzeit mit Wirkung vom\n27. September 1995 durch die 6. BtMÄndV vom 14. September\n1995 (BGBl. I, 1161) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. Daß der Angeklagte seine Produkte gegenüber Abnehmern\nfälschlich als Betäubungsmittel ausgeben wollte (8 29\nAbs. 6 BtMG), liegt nach den bisherigen Feststellungen\n\nfern.\n\nb) Ein strafbarer unerlaubter Erwerb von Grundstoffen\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 18 a BtMG a.F. oder § 29\nAbs. 1 Nr. 1 i1.V.m. § 3 Grundstoffüberwachungsgesetz kommt\nebenfalls nicht in Betracht. Die einander ablösenden Strafbestimmungen setzen voraus, daß die Stoffe zur unerlaubten\nHerstellung von Betäubungsmitteln erworben wurden. Hierfür\nfehlt es nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten\nin seiner \"Schutzschrift\" bisher an hinreichenden Anhalts-\n\npunkten.\n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht strafbare\nVerstöße des Angeklagten gegen das Arzneimittelgesetz ver-\n\nneint hat, hält jedoch der revisionsrechtlichen Prüfung\n\nnicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen ist der\n\nFreispruch nicht gerechtfertigt.\n\na) Zu dem sichergestellten Methyl-Methaqualon geht das\nLandgericht von einem unzutreffenden Begriff des Arzneimit-\n\ntels aus.\n\n(1) Die Kammer meint im wesentlichen, Methy]l-Methaqualon sei kein Arzneimittel, weil es nie als solches\nin der Medizin eingesetzt worden sei. Der Angeklagte habe\nes eindeutig als Droge hergestellt, und kein Drogenkonsument würde davon ausgehen, ein Arzneimittel zu konsumieren.\nZudem wichen Verpackung und Vertriebsform bei Designer-Drogen von den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes ab. Sie\nwürden nicht über Apotheken und andere zugelassene Vertriebswege abgegeben und auch nicht wie fertige Arzneimittel mit Beipackzetteln verkauft. Mit diesen Erwägungen kann\ndie Arzneimitteleigenschaft von Methyl-Methaqualon jedoch\n\nnicht verneint werden.\n\n(2) Arzneimittel sind nach der gesetzlichen Definition\n\nin Ss 2 Abs. 1 AMG u.a.:\n\nStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper\n\n1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu\nverhüten oder zu erkennen,\n\n5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die\nFunktion des Körpers oder seelische Zustände\nzu beeinflussen.\n\nDer in $S 2 Abs. 1 AMG definierte Arzneimittelbegriff\nhat sich von dem des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Arzneimittel im wesentlichen als Wirkstoffe definiert, die zur\nErkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten dienen\n(vgl. Brockhaus Enzyklopädie 1987; Meyers Enzyklopädisches\nLexikon 1971), gelöst. Er geht darüber hinaus und erfaßt\nauch die Mittel, die die Körperfunktionen beeinflussen sollen. Maßgeblich ist danach allein, ob ein Stoff oder eine\nZubereitung zu einem der in § 2 Abs. 1 AMG näher beschriebenen Zwecke bestimmt ist. Diese Zweckbestimmung ist das\nmaßgebende Kriterium für die Beurteilung, ob ein Stoff oder\neine Zubereitung als Arzneimittel anzusehen ist. Der Arzneimittelbegriff setzt nicht voraus, daß das Mittel für die\nin 8§ 2 Abs. 1 AMG genannten Zwecke auch geeignet ist (vgl.\nzipfel/Rathke Lebensmittelrecht § 2 AMG Rdn. 27; Kloesel/Cyran Arzneimittelrecht 3. Aufl. § 2 AMG Anm. 9). Ob\nein Präparat eine therapeutische Wirkung entfaltet, ist\nkeine Frage des Arzneimittelbegriffs, sondern eine Voraussetzung für seine Zulassung (BVerwGE 94, 215; Kloesel/Cyran\n\na.a.0.).\n\nDie Zweckbestimmung hat eine objektive und eine subjektive Komponente. Seit der Neuordnung des Arzneimittelrechts\nim Jahre 1976 steht die objektive Komponente im Vordergrund\n(BGHZ 23, 184, 195 £.; BGH NJW 1995, 1615; BVerwGE 71, 318,\n321; 97, 132, 135; OLG Koblenz Pharma-Recht 1981, 247). Danach kommt es nicht in erster Linie auf den vom Hersteller\noder Abgebenden bestimmten Zweck an, sondern darauf, für\nwelchen Zweck ein Mittel nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, nach der Ansicht eines beachtlichen Teils der Verbraucher oder - insbesondere bei neuartigen Mitteln, für\n\ndie sich eine Verbraucherauffassung noch nicht gebildet\n\nhat - nach der Auffassung der Wissenschaft bestimmt ist.\nDie Vorstellungen des Herstellers als subjektive Komponente\ntreten dahinter zurück. Bereits aus dem objektiven Kriterium der allgemeinen Verkehrsauffassung sowie dem Zweck des\nArzneimittelgesetzes (vgl. § 1) ergibt sich für das von der\nVerteidigung auch in der Revisionshauptverhandlung angeführte Tränengas und Rattengift, daß es sich nicht um Arz-\n\nneimittel handelt.\n\nDie objektive Zweckbestimmung gilt jedoch nur für den\nRegelfall. Es gibt Ausnahmen, bei denen es nach wie vor\ndarauf ankommt, welche Zweckbestimmung der Hersteller eines\nMittels oder derjenige, der es in den Verkehr bringt, dem\nMittel gibt (vgl. Kloesel/Cyran Arzneimittelrecht 3. Aufl.\n§ 2 Anm. 9). Dies kommt nicht nur in Betracht bei Stoffen,\ndie für mehrere Verwendungszwecke geeignet sind, sondern\nauch, wenn sich die Zweckbestimmung nach den genannten objektiven Kriterien nicht beurteilen läßt, weil es sich um\neinen ansonsten nicht im Verkehr befindlichen Stoff handelt, der erstmals durch den Hersteller oder Abgebenden ei-\n\nne Zweckbestimmung erfährt.\n\naa) Daß Methyl-Methaqualon als Heilmittel im engeren\nSinne nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG angesehen werden könnte,\nliegt nach den Feststellungen des sachverständig beratenen\nLandgerichts allerdings fern. Danach wurde der Stoff nie\nals Arzneimittel in der Medizin eingesetzt. Die von einem\nPharmaproduzenten durchgeführte Untersuchung seiner Arzneimitteltauglichkeit wurde eingestellt, weil der Stoff gegenüber dem früher als Schlafmittel eingesetzten Methaqualon\neine erheblich erhöhte Toxizität bei geringerer Wirkung\naufwies. Methaqualon selbst wurde Mitte der 80-er Jahre vom\n\nMarkt genommen. Bereits seit 1981 ist es zudem dem Betäu-\n\nbungsmittelgesetz unterstellt (vgl. Körner BtMG 4. Aufl.\nAnhang C 1 Rdn. 127 ££.). Es ist in Deutschland weder als\nArzneimittel zugelassen, noch als zulassungsfreier Stoff im\nVerkehr und war auch zur Tatzeit nicht auf dem deutschen\nMarkt. Ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG erfüllt sind, bedarf indessen keiner abschließenden Erörte-\n\nrung.\n\nbb) Methyl-Methaqualon ist dagegen ein Arzneimittel im\nSinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts läßt sich zwar\naus den objektiven Kriterien der allgemeinen Verkehrsauffassung, der Verbrauchererwartung und der Beurteilung in\nder Wissenschaft eine konkrete Zweckbestimmung für diesen\nStoff nicht herleiten, weil er in diesen Bereichen ohne Bedeutung ist und keine Verwendung findet. In einem solchen\nFall ist aber, was das Landgericht zutreffend erkannt hat,\nauf die Zweckbestimmung des Herstellers oder desjenigen abzustellen, der den Stoff in den Verkehr bringt. Zum Inverkehrbringen gehört auch - wie hier festgestellt - das Vorrätighalten zum Verkauf oder sonstigen Abgabe (8 4 Abs. 17\nAMG). Stellt man hierauf ab, ist die Arzneimitteleigenschaft - entgegen der Ansicht des Landgerichts - gegeben,\nweil die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG umschriebene Zweckbestimmung des Angeklagten auf der Hand liegt: Nach seinen eigenen Darlegungen in der \"Schutzschrift\" wollte der Angeklagte Stoffe herstellen, die in der Wirkung Betäubungsmitteln\ngleichkommen oder sie sogar übertreffen, gleichzeitig aber\nnicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen. Er selbst bezeichnet seine Tätigkeit als \"Pharmaforschung\" oder \"Drug-Design\". Angesichts der festgestellten großen Mengen erwor-\n\nbener Chemikalien, des technischen und finanziellen Auf-\n\nwands sowie der großen Anzahl der verkaufsfertig abgefüllten Gelatine-Kapseln mit dem Wirkstoff Methyl-Methaqualon\nerscheint es ausgeschlossen, daß der Angeklagte das Methyl-Methaqualon nur zu rein persönlichen Zwecken und nicht zum\ngewinnbringenden Verkauf an interessierte Drogenkonsumenten\nhergestellt hat. Von dieser Zweckbestimmung des Angeklagten\nist deshalb - vorbehaltlich der Feststellungen des neuen\nTatrichters - auszugehen. Damit sollte das sichergestellte\nMethyl-Methaqualon als \"Designer-Droge\" den in § 2 Abs. 1\nNr. 5 AMG genannten Zwecken dienen und ist somit Arzneimittel im Sinne des Gesetzes. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der allgemeinen Auffassung, daß Psychopharmaka,\nsoweit sie nicht bereits unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG fallen,\nArzneimittel im Sinne der Nr. 5 dieser Vorschrift sind\n(vgl. Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht § 2 AMG Rdn. 33; Pelchen in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze § 2 AMG\nRdn. 14; Kloesel/Cyran Arzneimittelrecht 3. Aufl. § 2 AMG\nAnm. 82 c; Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht\n\ns§ 29 BtMG Rdn. 3.1; OLG Koblenz Pharma-Recht 1981, 247).\nZudem trifft der Umgang mit Drogen, wie der Angeklagte sie\nhergestellt hat, die Zwecke des Arzneimittelgesetzes in ih-\n\nrem Kern (vgl. § 1 AMG).\n\ncc) Die Begriffe Arznei- und Betäubungsmittel schließen\nsich auch nicht gegenseitig aus. Nach $S 81 AMG bleiben\nvielmehr die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts unberührt. Auf Arzneimittel, die Betäubungsmittel im Sinne des\nBetäubungsmittelgesetzes sind, finden daher neben den Vorschriften des Arzneimittelrechts auch diejenigen der Betäubungsmittel-Gesetzgebung Anwendung (vgl. Sander Arzneimittelrecht $S 81 AMG Erl. 1). Das Betäubungsmittelrecht behan-\n\ndelt Betäubungsmittel teilweise ausdrücklich zugleich als\n\nArzneimittel. Dies ergibt sich z.B. aus den Regelungen zu\nden verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in § 13 BtMG\n1.V.m. der Anlage III zu § 1 BtMG und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). 8 6 BtMVV bezeichnet die\nbetäubungsmittelhaltigen Zubereitungen ausdrücklich als\n\nArzneimittel.\n\ndd) Auch aus § 1 Abs. 3 BtMG läßt sich nicht herleiten,\ndaß Betäubungsmittel nicht zugleich Arzneimittel sein können. Diese Vorschrift ermächtigt den Bundesminister für Gesundheit, in dringenden Fällen durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrats, Stoffe und Zubereitungen, die\nkeine Arzneimittel sind, für die Dauer eines Jahres in die\nAnlagen I-III zu § 1 BtMG aufzunehmen und dadurch als Betäubungsmittel einzustufen. Der Zusatz \"die keine Arzneimittel sind\" geht auf die Stellungnahme der Bundesregierung\nim Gesetzgebungsverfahren zurück. Mit dem Zusatz sollte dafür Sorge getragen werden, daß nicht eine überraschende\nRechtsänderung zu unüberschaubaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Patienten führt (vgl. Gesetzentwurf des\nBundesrates für ein OrgKG BT-Drucks. 12/989 S. 54). Hieraus\nergibt sich, daß nur zugelassene Arzneimittel im Interesse\nder Patienten von der Verordnungsermächtigung ausgenommen\nwerden sollten. Dies erklärt sich - neben der Rücksicht auf\ndie Medikation von Patienten - daraus, daß diese Arzneimittel bereits aufgrund des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens einer hinreichenden Kontrolle unterliegen\nund eine Eilkompetenz insoweit entbehrlich ist. Aus $S 1\nAbs. 3 BtMG läßt sich aber nicht der Umkehrschluß ziehen,\ndaß Betäubungsmittel, deren Einstufung auf dieser Verordnungsermächtigung beruht, nicht zugleich auch Arzneimittel\n\nsein können.\n\nee) Das Zusammenwirken von Betäubungsmittel- und Arzneimittelrecht hat zur Folge, daß der Umgang mit \"Designer-Drogen\", die nicht Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind,\nnicht von vornherein straflos ist (a.A. ohne nähere Begründung Körner BtMG 4. Aufl. 8 29 Rdn. 8). Dies kann nur für\ndie Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz gelten,\n\nnicht jedoch für den Bereich des Arzneimittelrechts.\n\nff) Der Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes\nist damit zwar weit. Auch in Verbindung mit den hier anzuwendenden Straftatbeständen der SS 96 Nr. 4 und 95 Abs. 1\nNr. 1 AMG begegnet dies jedoch keinen Bedenken im Hinblick\nauf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weder\nhinsichtlich der Bestimmtheit des Blankett-Tatbestands\nselbst, noch hinsichtlich der dargelegten Auslegung des\nArzneimittelbegriffs. Zum einen ist der gesetzliche Arzneimittelbegriff schon durch die an der Rechtsprechung orientierte Neufassung im Jahre 1976 auf objektive Kriterien hin\nausgerichtet worden. Zudem wird er durch weitere Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zusätzlich eingegrenzt: § 2\nAbs. 3 AMG schließt Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ausdrücklich von der Anwendung des AMG\naus. Schließlich stellt das Arzneimittelgesetz nur bestimmte in Ss 95 ff. umschriebene Formen des Umgangs mit Arzneimitteln unter Strafe. Nach § 13 Abs. 1 AMG bedarf nur die\ngewerbs- oder berufsmäßige Herstellung von Arzneimitteln\nzum Zwecke der Abgabe an andere der Erlaubnis. Nur diese\nErlaubnispflicht ist in S 96 Nr. 4 AMG strafbewehrt. Nach\n§ 95 Abs. 1 Nr. 1 und $S 5 AMG ist das Inverkehrbringen von\nArzneimitteln nur dann strafbar, wenn es sich um Mittel\n\nhandelt, bei denen begründeter Verdacht auf schädliche Wir-\n\nkungen besteht. Abweichend vom Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes sind unter anderem die Herstellung für\nden Eigenbedarf sowie nicht gewerbs- oder berufsmäßiges\nHerstellen nicht strafbar. Der strafbare Bereich des Umgangs mit Betäubungsmitteln wird daher durch die differenzierten Straftatbestände in §§ 95 ff. AMG hinreichend begrenzt. Hieraus ergibt sich zugleich, daß das vom Angeklagten in Anspruch genommene Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG\ndurch die im vorliegenden Fall angewandten Straftatbestände\nnicht tangiert wird. Der vom Landgericht unternommene Versuch einer einschränkenden Auslegung des Arzneimittelbegriffs ist mit dem Wortlaut des Arzneimittelgesetzes nicht\nvereinbar und würde im Ergebnis statt mehr Rechtssicherheit\n\nzusätzliche Unsicherheit mit sich bringen.\n\ngg) Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, daß\neine Gesetzesinitiative, mit der in einem § 29 Abs. 7 BtMG\ndie Herstellung von Stoffen und Zubereitungen unter Strafe\ngestellt werden sollte, die in ihrer chemischen Struktur\neinem Betäubungsmittel vergleichbar sind und wie ein Betäubungsmittel mißbraucht werden können, nicht verwirklicht\nwurde (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 78 m.w.N.). Gegen diesen Vorschlag wurden im Gesetzgebungsverfahren unter\ndem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots Bedenken erhoben, so daß der in $S 1 Abs. 3 AMG eingefügten Verordnungsermächtigung der Vorzug gegeben wurde\n(vgl. Bundesrat, 610. Sitzung des Ausschusses für Innere\nAngelegenheiten vom 25. April 1990 Diskussionsprot. S. 32).\nDiese Bedenken lassen sich auf die hier in Rede stehenden\n\nTatbestände des Arzneimittelgesetzes aber nicht übertragen.\n\nhh) Aus den vom Landgericht mitgeteilten nachteiligen\n\nwirkungen von Methyl -Methaqualon (vgl. oben II, 2 a (2) aa)\n\nergibt sich, daß auch der vom Landgericht bisher nicht erörterte Verdacht nachteiliger Wirkungen im Sinne von § 95\n\nAbs. 1 Nr. 1 AMG der Prüfung bedurfte.\n\nb) Bei der rechtlichen Bewertung der sichergestellten\nMBDB-Base ist das Landgericht von einem zu engen Begriff\ndes Herstellens ausgegangen. Herstellen ist nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 14 AMG das Gewinnen, das\nAnfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das\nUmfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und das\nKennzeichnen. Diese Definition entspricht - mit Ausnahme\ndes Umfüllens, Abpackens und Kennzeichnens - dem Begriff\ndes Herstellens in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Der Sammeltatbestand des Herstellens umfaßt somit sämtliche Tätigkeiten\ndes Produktions- und Verarbeitungsprozesses bis hin zum\nverkaufsfertig verpackten Arzneimittel. Der tatbestandsmäßige Herstellungsvorgang ist nicht erst bei Erreichen eines\nkonsumfertigen Endprodukts vollendet. Das Herstellen ist\n- wie im Betäubungsmittelrecht - Unternehmensdelikt. Die\nTat ist deshalb bereits vollendet, wenn nur eines der vorgenannten Herstellungsstadien abgeschlossen ist. Wird durch\ndie Synthese verschiedener Stoffe die Vorstufe eines Arzneimittels, ein Zwischenprodukt oder ein Endprodukt erarbeitet, so liegt bereits Vollendung im Sinne des Tatbestands vor (vgl. hierzu aus dem Betäubungsmittelrecht: OLG\nDüsseldorf NStZ 1995, 30; Körner BtMG 4. Aufl. § 29\nRdn. 58, 59, 91 ££.; Franke/Wienroeder BtMG $S 29 Rdn. 40-\n47; Joachimski BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 20; § 2 Rdn. 11; Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht § 29 BtMG\nRdn. 3.1; Pelchen in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze § 29 BtMG Rdn. 4).\n\nGeht man von diesen Grundsätzen aus, hat der Angeklagte\n- entgegen der Annahme des Landgerichts - ein Arzneimittel\nhergestellt. Als Handlungsvariante liegt hier das Anfertigen vor, weil nach den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen ist, daß der Angeklagte mittels chemischer\nSynthese das Zwischenprodukt MBDB-Base - gelöst in Dichlormethan - angefertigt hat. Aufgrund der gesamten Umstände,\ninsbesondere aufgrund der großen Mengen der erworbenen Ausgangsmaterialien, liegt es auch nahe, daß der Angeklagte\ndieses Arzneimittel nicht zum Eigenverbrauch, sondern gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere\nhergestellt hat und somit nach § 13 Abs. 1 AMG eine Erlaubnis benötigt hätte.\n\nDer Strafbarkeit nach $S 96 Nr. 4 AMG steht nicht entgegen, daß MBDB mit Wirkung vom 25. September 1995 und sodann\nerneut ab dem 1. Februar 1997 jeweils für die Dauer eines\nJahres durch die 6. und 9. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 14. September 1995\nund 28. Januar 1997 (BGBl. 1995 I, 1161; 1997 I, 65) in den\nAnhang I zu § 1 BtMG aufgenommen worden und seither Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist. Dies steht der Bewertung\nvon MBDB als Arzneimittel nicht entgegen. Wie bereits dargelegt, kann derselbe Stoff zugleich Arzneimittel als auch\nBetäubungsmittel sein. Das gilt sowohl für die Tatzeit als\nauch für die Zeit danach (§ 2 Abs. 3 StGB).\n\nIII.\n\nMit der Aufhebung des Freispruchs erledigt sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ent-\n\nschädigungsentscheidung des angefochtenen Urteils.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/2-str-270-97","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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