{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-12-03_2_StR_267_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"2 StR 267/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 267/97\n\nvom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n15. Januar 1997 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 90 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die\nVerletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten.\n\nDie Strafkammer hat im wesentlichen folgenden Sachver-\n\nhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte ist als Polizeibeamter des Landes\nRheinland-Pfalz seit dem Jahr 1974 in Trier im Unfalldienst\n\ntätig. Im Schutzbereich seines Verkehrskommandos befindet\n\nsich auf dem Grundstück T. ‚ L. Straße das\n\"BE, \"T, . An dieses angrenzend lagen die ”V. -\nP. \", die allgemein als ”S. \" bezeichnet\n\nwurde. Diese Gaststätte wurde vom Inhaber des ”E.\n\n\" betrieben. Nach Ende der offiziellen Öffnungszeit\num 4.00 morgens begaben sich regelmäßig die verbliebenen\nGäste zum ”E. \", wo der Gaststättenbetrieb in der\ndortigen ”C. \", für die keine Konzession nach dem\n\nGaststättengesetz erteilt worden war, fortgeführt wurde.\n\nSeit 1984 besuchte der Angeklagte zunächst vereinzelt,\nspäter regelmäßig während und außerhalb seiner Dienstzeit,\nmit und ohne Uniform, das ”S. \" und wechselte\ndann auch nach 4.00 Uhr mit den anderen Gästen in die\n\"C, \". Ihm war bekannt, daß eine Sperrstundenverlängerung in diesem Umfang nicht genehmigt und eine Gaststättenkonzession für die ”C. \" nicht erteilt worden war.\nEr unterließ es aber, seine Behörde oder das Ordnungsamt\nder Stadt T. ‚ dem die Vorgänge nicht bekannt waren, zu\ninformieren. In der Zeit von Oktober 1989 bis März 1992 erhielt er als Gegenleistung in 90 Fällen aufgrund einer zumindest stillschweigenden Übereinkunft mit dem Betreiber\ndes ”S. \" die von ihm bei seinen Besuchen konsumierten Getränke, jeweils mindestens zwei Glas Bier, kostenlos. Dadurch sollte er veranlaßt werden, auch künftig\ndienstlich oder außerdienstlich bekanntgewordene Sperrzeitverstöße und andere Gesetzesverstöße im Bereich des “E.\n\n\" nicht anzuzeigen.\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten\nals Bestechlichkeit gemäß S 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB,\n\nund zwar jeden Besuch als eine gesonderte Tat.\n\nDie Revision meint, die Anklage genüge nicht den Anforderungen, die an die Individualisierung der Einzelakte\n\nbei Serienstraftaten zu stellen seien. Im übrigen habe der\n\nAngeklagte nur außerdienstlich von den Verstößen gegen das\nGaststättengesetz im Bereich des ”S. \" erfahren. Für ein dienstliches Einschreiten habe deshalb keine\nVerpflichtung bestanden, da es sich nicht um schwerwiegende\n\nDelikte gehandelt habe.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage\nvom 28. April 1995 (in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 1996 und\ndem ergänzenden Beschluß vom 11. Juni 1996) entspricht den\nAnforderungen, die bei Serienstraftaten zu stellen sind.\nDie Einzelakte sind ausreichend konkretisiert und individualisiert. Die Angaben in der Anklageschrift vom 28. April\n1995 waren keinesfalls so vage, daß der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt gewesen wäre\n(vgl. BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten - Kindesmißbrauch\n1).\n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung\nder Strafkammer, der Angeklagte habe den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB in Verbindung mit § 335 StGB) in\n90 Fällen erfüllt.\n\na) Die Vorgänge im ”S. \" und der ”C. \"\nstellen sich als Ordnungswidrigkeiten nach $S 28 Abs. 1\nNr. 1 und Nr. 6 Gaststättengesetz dar. Zwar wäre sachlich\nzuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung dieser\n\nOrdnungswidrigkeiten nach dem Gaststättengesetz die Stadt\n\nT. (vgl. § 1 der Landesverordnung zur Ausführung des\nGaststättengesetzes vom 2. Dezember 1971 [GVBl. Rheinland-Pfalz S. 274], zuletzt geändert durch die Dritte Landesverordnung zur Änderung des Gaststättengesetzes vom 25. Oktober 1992 [GVBl. S. 371]). Nach § 53 OWiG haben aber die Beamten des Polizeidienstes Ordnungswidrigkeiten nach\npflichtgemäßem Ermessen zu erforschen. Dieser Auftrag besteht im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit\nder Polizei (vgl. Wache in KK-OWiG Rdn. 8; Rebmann/Roth/\nHerrmann/Förster OWiG 2. Aufl. Rdn. 5 jeweils zu § 53), auf\ndie innerdienstliche Aufgabenverteilung kommt es nicht an\n(Lackner StGB 22. Aufl. § 258 a Rdn. 2; Plückhahn, Die Polizei 1993, 265, 268; Metzner, Die Polizei 1992, 64). Die\nErforschung von Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des\nGaststättengesetzes fällt somit grundsätzlich auch in den\nAufgabenbereich der Polizeibehörden und damit des einzelnen\ndieser Behörde angehörenden Polizeibeamten, soweit die Zuständigkeit reicht (vgl. BGH JZ 1953, 701, 702 m. Anm.\nKern; BGHR StGB § 258 a Abs. 1 - Mitwirkung 1; vgl. auch\nOLG Neustadt JR 1959, 28, 29; OLG Celle NdsRpfl 1964, 258,\n259; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 163 Rdn. 12;\nvgl. auch § 85 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz von\nRheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 1993 [GVEl.\nSs. 595]). Eines speziellen Ersuchens durch die Stadt T.\nbedurfte es deshalb nicht; es gehörte zu den Aufgaben des\nAngeklagten, gegen die von ihm erkannten erheblichen und\nsich über lange Zeit erstreckenden Verstöße gegen das Gaststättengesetz einzuschreiten. Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes haben die Aufgabe, aus eigenem Antrieb Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und auch eilige Maßnahmen\nzur Beweissicherung zu treffen (Wache a.a.O. Rdn. 4; Reb-\n\nmann a.a.O. Rdn. 5, 6 und 8; Rotberg Ordnungswidrigkeiten-\n\ngesetz 5. Aufl. Rdn. 3 und 5; Göhler, Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten 11. Aufl. Rdn. 5 und 7 jeweils zu S§ 53).\nWo sie nicht zur Verfolgung zuständig sind, obliegt ihnen,\ndie zuständigen Behörden unterrichten (Wache a.a.O. Rdn. 8\n\nund 15; Rebmann a.a.O. Rdn. 8; Rotberg a.a.O. Rdn. 8).\n\nDer Angeklagte war zwar im Verkehrsdienst eingesetzt\nund deshalb an sich mit der Überwachung der Einhaltung der\nRegelungen des Gaststättengesetzes nicht betraut. Seine Befugnisse als Polizeibeamter waren aber nicht auf die Verkehrsüberwachung beschränkt, ihm oblag vielmehr die Erforschung aller ihm bekanntgewordenen Ordnungswidrigkeiten,\nerforderlichenfalls die Unterrichtung der zuständigen Be-\n\nhörden über die festgestellten Vorgänge.\n\nb) Es ist unerheblich, daß der Angeklagte in einigen\nFällen beim Besuch der Lokale nicht im Dienst war. Zwar wäre er an diesen Tagen nicht zum Einschreiten oder zur Anzeige verpflichtet gewesen, da es sich nicht um schwerwiegende Straftaten handelte, die die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren (vgl. RGSt 70, 251 £;\nBGHSt 5, 225; 12, 277; 38, 388 mit Anmerkung Bergmann StV\n1993, 518 £; Laubenthal JuS 1 993, 907 £; Mitsch NStZ 1993,\n384 £; Rudolphi JR 1995, 167 £; OLG Köln NJW 1981, 1794,\n1795; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 503 £ m. Anm. Geerds JR\n1989, 212 £; Lackner a.a.O. Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl.\nRdn. 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 11;\nSamson in SK-StGB Rdn. 11 ff; Ruß in LK-StGB 11. Aufl.\n\nRdn. 7 jeweils zu § 258 a; Plückhahn a.a.O. 8 271). Die\nVorteile wären ihm, soweit er sie ausschließlich für die\nNichtanzeige der an diesen Tagen begangenen Verstöße erhal-\n\nten hätte, nicht für eine Dienstpflichtverletzung gewährt\n\nworden. Es liegt aber auf der Hand, daß der Angeklagte\ndurch die Gewährung der Vorteile an diesen Tagen auch davon\nabgehalten werden sollte, gegen die Verstöße, die er in\ndienstlicher Eigenschaft bereits erfahren hatte und noch\n\nerfahren würde, etwas zu unternehmen.\n\nDie kostenlosen Getränke erhielt der Angeklagte somit\nals Gegenleistung für das Unterlassen der gebotenen Amtshandlung, nämlich das Einschreiten gegen Ordnungswidrigkeiten oder zumindest die Meldung davon an die für die Ahndung\nzuständigen Stellen (= Unrechtsvereinbarung: BGHSt 10, 241;\n15, 88 £f£f, 97; 239 £f£f, 242; 352 ff, 355; 32.291; BGHR StGB\n§ 332 Abs. 1 S. 1 Unrechtsvereinbarung 2 und 4). Nach den\nFeststellungen waren sich der Angeklagte und die Betreiber\ndes \"”S. \" einig, daß die kostenlose Verabreichung von Getränken erfolgte, um ein ihnen günstiges künftiges dienstliches Verhalten zu erreichen. Daß der Angeklagte bei den einzelnen Vorfällen nur geringe geldwerte\nVorteile erhielt, steht der Anwendung von § 332 StGB nicht\nentgegen (vgl. Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 StGB Rdn. 8\nm.w.N.; vgl. auch BGHSt 39, 45 mit Anmerkung Geerds JR\n1993, 211 £).\n\nc) Hiergegen hat die Verteidigung eingewandt, der Angeklagte habe durch die Unterlassung des Einschreitens gar\nnicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen können, weil\ndie Besuche der Lokale ihrem Wesen nach außerhalb seiner\nDienstpflichten lagen und die dort gemachten Wahrnehmungen\ndaher nicht in dienstlicher Eigenschaft erlangt seien. Privates Wissen aber sei im vorliegenden Zusammenhang irrele-\n\nvant. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nDer Angeklagte hat das \"S. \" und die\n\"C, \" seit 1984 immer wieder während der Dienstzeit\naufgesucht; anschaulich haben Zeugen geschildert, wo er jeweils das Einsatzfahrzeug der Polizei abstellte. Die Aufenthalte in den Lokalen standen daher örtlich und zeitlich\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstausübung. Sie\nmögen zwar dienstpflichtwidrig gewesen sein. Der Beamte\nkann sich aber durch eine solche Pflichtverletzung nicht\nzugleich selbst vom Dienst suspendieren. Daß nach den\nGrundsätzen des Dienstunfallrechts das Verhalten des Angeklagten möglicherweise einen Grund für die Ablehnung von\nentsprechenden Versorgungsansprüchen bieten würde, steht\ndazu nicht in Widerspruch. Die Versagung der Anerkennung\neines Vorfalles als Dienstunfall würde hier gerade an die\nPflichtwidrigkeit anknüpfen und deren Auswirkungen für einen bestimmten Bereich regeln. Weitergehende Folgerungen\nlassen sich daraus aber nicht herleiten. Der Senat verkennt\nnicht, daß es Sachverhaltsgestaltungen geben mag, in denen\nder Beamte sich von der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben örtlich und zeitlich so weit und so lange entfernt,\ndaß darin eine Niederlegung seines Amtes gesehen werden\n\nmuß. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.\n\nd) Trotz der auf Dauer angelegten Unrechtsvereinbarung\nstellt jede einzelne Vorteilsgewährung (die Annahme der Getränke) eine neue Tat dar, eine natürliche Handlungseinheit\noder ein Fall *tatbestandlicher Bewertungseinheit” (vgl.\nBGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.)\nist nicht gegeben (BGHSt 41, 292, 302, 303; BCGHR StGB vor\n§ 1 Serienstraftaten - Bestechlichkeit 1; Bestechung 1;\nBGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Urt. vom 4. Ok-\n\ntober 1994 - 5 StR 503/94 und vom 13. November 1997 - 1 StR\n323/97).\n\n3. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDie durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom\n13. August 1997 (BGBl. I 2038 ff) erfolgte Änderung des\n§ 332 StGB enthält keine Milderung, die im Rahmen von § 2\nAbs. 3 StGB zu beachten wäre.\n\nDie lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung hat das Landgericht bei der Strafzumessung\nin ausreichendem Maße zugunsten des Angeklagten gewertet.\nDaß dieser Strafmilderungsgrund ausdrücklich nur bei der\nFrage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung erwähnt ist,\nkann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Denn daraus ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht diesen\nStrafmilderungsgrund nicht auch bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt hat. Daß das Verfahren rechtsstaatswidrig durch die Strafverfolgungsbehörden verzögert\nwurde (vgl. BVerfG StV 1993, 352, 353; BGHSt 24, 239; 35,\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7; BCH\nNStzZ 1986, 217, 218; BGH, Beschl. vom 16. Oktober 1997 - 4\nStR 468/97 und vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97), ist\n\ndem Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende konkretisierte Verfahrensrüge wur-\n\nde nicht erhoben.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß\n\n12","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/2-str-267-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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