{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-11-28_2_StR_469_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"2 StR 469/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 469/97 vom\n\n28. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 28. November 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n29. April 1997 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß im Falle II 7 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangenen Mißbrauchs\n\neiner Schutzbefohlenen entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\n\nverurteilt.\n\nMit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechtes. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen\nSchuldspruchänderung. Im übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nWegen des an einem Wochenende im Jahre 1991 gewaltsam\nvorgenommenen Übergriffs des Angeklagten auf seine 1976 geborene Tochter R. hat das Landgericht ihn der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\n\nschuldig gesprochen.\n\nDie für das Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war\n- davon ist zugunsten des Angeklagten auszugehen - bereits\nabgelaufen, bevor durch Erlaß des Haftbefehls vom\n29. Oktober 1996 die Verjährung unterbrochen wurde. Daher\nmuß in diesem Fall die Verurteilung wegen tateinheitlich\nverübten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen. Die verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist\n\nauszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit allein\n\nwegen sexueller Nötigung in diesem Fall die Einzelstrafe\nund die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die\n\nverjährte Straftat strafschärfend hätte berücksichtigt wer-\n\nden dürfen.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rotfhuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/2-str-469-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/2-str-469-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.648466+00:00"}}