{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-11-26_2_StR_573_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"2 StR 573/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 573/97 vom\n\n26. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 26. November 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n25. Februar 1997 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (5 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nJedoch wird der Urteilstenor insoweit\nrichtiggestellt, daß der Angeklagte\n\nB. wegen versuchten Mordes und wegen\nVerabredung eines Mordes in Tateinheit\nmit schwerem Raub unter Einbeziehung\nder Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Wiesbaden vom 6. Dezember 1994 (Az.: 20 Js 7613.5/94-89\nLs) und vom 12. September 1995 (Az.:\n\n20 Js 1365.8/95-89 Ls) zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren ver-\n\nurteilt ist.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen\n\n(Ss 74 JCG).\n\nGründe:\n\nDer Tatrichter hat den Angeklagten des versuchten Mordes und der Verabredung \"zu einem Verbrechen\" schuldig ge-\n\nsprochen.\n\nDa § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist,\nsondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten\nVerbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen anknüpft, muß\ndie rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGH bei Holtz,\nMDR 1986, 271; BGH, Beschluß vom 17. September 1990 - 1 StR\n439/90). Der Tatrichter ist - entsprechend der Anklage -\ndavon ausgegangen (UA S. 50), daß die Angeklagten sich zu\neinem Mord in Tateinheit mit schwerem Raub verabredet hat-\n\nten.\n\nDer Senat hat daher den Schuldspruch insoweit klargestellt.\n\nDas Landgericht hat weiter übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung\neinbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen\nsind (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 13. August 1997 - 2 StR\n201/97; BCHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).\n\nDer Senat hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt.\n\nJähnk Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-26/2-str-573-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-26/2-str-573-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.449559+00:00"}}