{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-11-26_2_StR_553_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"2 StR 553/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 553/97 vom\n\n26. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. November 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 7. Mai 1997 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision ist unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (5 349 Abs. 2 StPO); dieser ist frei von\nRechtsfehlern. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten\nverneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisier-\n\ntem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentra-\n\ntion zu Beginn des Tatzeitraums: 2,6 %o, am Ende: 2,8 %o).\nZur Begründung bezieht es sich auf das Gutachten des Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. W. ‚ der ausgeführt habe:\n\n\"Die errechnete maximale Blutalkoholkonzentration von\n2,8 %o lasse keinen Raum für die Annahme einer alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne der\n8§§ 20, 21 StGB. Sie könne insoweit nur ein Indiz sein. Allein aufgrund dieser Berechnung sei ein Rückschluß auf das\ntatsächliche Zustandsbild des Angeklagten nicht möglich.\nHierfür seien vielmehr seine Persönlichkeit, sein Verhalten\nin der Tatnacht, der Tatablauf und das vorgeworfene Delikt\nmaßgebend. Eine Vergewaltigung erfordere Koordinations- und\nLeistungsfähigkeit des Täters. Man müsse sich fragen, ob\ndas Gesamtverhalten und der Gesamtablauf zu der angenomme -\nnen Alkoholisierung passe ...\" (es folgen Ausführungen zum\nmöglichen Einfluß der Einnahme von Schmerzmitteln).\n\nDie Aussagen der Zeugen belegten, daß dem Angeklagten\nin der Tatnacht eine Alkoholisierung überhaupt nicht anzumerken gewesen sei; sein \"gesamtes Verhalten in jener Nacht\nund vor allem im Verlauf des Tatgeschehens\" lasse \"eine Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit\n\nnicht einmal andeutungsweise erkennen\".\n\nDiese Begründung trägt nicht. Bei einem Täter, der zur\nTatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,6 und 2,8 %o\naufwies, liegt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung\nseiner Hemmungsfähigkeit (die nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 %o in Betracht kommt) regelmäßig sehr nahe.\nBei einer derart beträchtlichen Alkoholisierung läßt sich\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen,\nwenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt seiner Hemmungsfähigkeit sprechen. Solche Anzeichen sind den Feststellungen\nnicht zu entnehmen. Daß Zeugen dem Angeklagten seine Alko-\n\nholisierung nicht angemerkt haben, ist angesichts des tat-\n\nsächlichen Grades seiner Alkoholisierung ohne Bedeutung.\nwieso das \"gesamte Verhalten\" des Angeklagten in der Tatnacht Schlüsse darauf zulassen soll, daß seine Hemmungsfähigkeit trotz des beträchtlichen Alkoholgenusses nicht erheblich herabgesetzt war, erklärt das Landgericht nicht;\nEinzelheiten des Täterverhaltens, die insoweit aussagekräftig sein könnten, führt es nicht an. Daß eine Vergewaltigung \"Koordinations- und Leistungsfähigkeit\" des Täters erfordert, besagt für die Frage der Beeinträchtigung seines\n\nHemmungsvermögens nichts.\n\nAuf dem hiernach rechtsfehlerhaften Aussschluß der\nVoraussetzungen des § 21 StGB kann der Strafausspruch beruhen. Es ist - ungeachtet der maßvollen Strafe - nicht mit\nSicherheit auszuschließen, daß die Zubilligung erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit zu einer noch milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte. Demgemäß ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.\nBei der neuen Straffestsetzung wird auch zu prüfen sein, ob\nsich die Neufassung des § 177 StGB durch das 33. StrÄndG\nvom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) als das mildere und demgemäß anzuwendende Strafgesetz darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-26/2-str-553-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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