{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-11-26_2_StR_551_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"2 StR 551/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 551/97 vom\n\n26. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n4. Juli 1997 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß von der erkannten Freiheitsstrafe\n\nzwei Jahre vor der Maßregel vorweg zu vollstrecken sind.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Sachrüge, wobei er sein Rechtsmittel ausdrücklich\n\nauf \"das Strafmaß\" beschränkt hat. Da sich bereits sein Re-\n\nvisionsvorbringen auch mit Fragen des Vorwegvollzugs im\nSinne des § 67 Abs. 2 StGB befaßt, hier die Prüfung der\nVoraussetzungen des § 21 StGB untrennbar mit der Anordnung\nder Maßregel verbunden ist und der Tatrichter Strafe und\nMaßregel auch ausdrücklich verknüpft hat (UA S. 53), ist\ndie Beschränkung auf den Strafausspruch nicht wirksam. Der\nSchuldspruch ist jedoch nicht angefochten. Da die getroffenen Feststellungen Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließen, besteht hier zwischen den Erörterungen zur\nSchuld- und Straffrage nicht eine so enge Verbindung, daß\neine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht\nmöglich wäre. Das Rechtsmittel ist daher als auf den\n\nRechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen.\n\nDer Wirksamkeit der Beschränkung steht auch nicht entgegen, daß letztere von einem Pflichtverteidiger vorgenom-\n\nmen wurde (vgl. BGHSt 38, 4 ££.).\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nII.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Durch die Verknüpfung von Strafe und Maßregel\n\nist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.\n\n1. Ein zur Aufhebung führender Rechtsfehler ist darin\nzu sehen, daß das Landgericht unzureichende Feststellungen\nzum Zustand des Angeklagten getroffen hat. Der Tatrichter\nmuß die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit\ndes Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige\nGefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 668/96 m.w.N. = StV\n\n1997, 468). Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen\ndes $S 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97 = StV 1997,\n469). Der Tatrichter führt zwar mit der schweren anderen\nseelischen Abartigkeit eines der Eingangsmerkmale des § 20\nStGB an. Er beschränkt sich dann aber im wesentlichen darauf, von Charaktereigenschaften wie Bindungsarmut, Aggressivität, Narzißmus und Egozentrik zu sprechen. Zwar können\nauch Charaktermängel eine seelische Abartigkeit darstellen,\ndoch dürfen diese nicht isoliert auf ihre Aussagekraft und\ndie Schuldfähigkeitsbeurteilung untersucht werden (vgl.\nhierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 30 und 31). Die\npsychiatrische Diagnose (z. B. Psychopathie oder Neurose)\nwird ebenfalls nicht mitgeteilt (vgl. hierzu Jähnke a.a.O.\nRdn. 32).\n\nDie Urteilsgründe verdeutlichen auch nicht, wieso eine\n\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht wird.\n\n2. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der\nTatrichter (UA S. 48) eine erhebliche Verminderung sowohl\nder Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit annimmt;\ndenn die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf\nbeide Alternativen gestützt werden (vgl. u.a. BGHR StGB\n§ 21 Einsichtsfähigkeit 3).\n\n3. Soweit der Tatrichter den Sachverständigen dahin\nwiedergibt, daß \"die zur Tatzeit vorhandene Alkoholisierung\nsowie die vorhandene Erregung infolge der vorangegangenen\nKränkungen in bezug auf seine sexuelle Identität überdies\n\nverstärkend auf die psychische Disposition des Angeklagten\n\neingewirkt hätten\" (UA S. 48), weist der Senat auf folgen-\n\ndes hin:\n\nDiese Umstände können zwar, insbesondere im Zusammen -\nwirken mit den festgestellten Normabweichungen, die Anwendung des § 21 StGB rechtfertigen. Zur Bejahung der Voraussetzungen des § 63 StGB reichen sie jedoch nicht aus. Denn\nder zur Zeit der Tat bestehende Zustand muß der eines längerdauernden sein (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - 2 StR 443/97). In Fällen, in denen nicht die\nPersönlichkeitsstörung allein, sondern erst die mit ihr zusammenwirkende Alkoholisierung des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat,\nkann $S 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn\nder Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in\nkrankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97).\n\n4. Aus alldem ergibt sich, daß die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist. Wenn auch der Angeklagte durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB im\nHinblick auf die Strafe nicht beschwert ist, war jedoch\nauch der Strafausspruch aufzuheben. Zum einen beruhen so-\n\nwohl Maßregel als auch Strafe auf den rechtsfehlerhaften\n\nAusführungen zu § 21 StGB, zum anderen hat der Tatrichter\n\nselbst Maßregel und Strafe ausdrücklich verknüpft\nSs. 53).\n\n(UA\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-26/2-str-551-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-26/2-str-551-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.409964+00:00"}}