{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-11-21_2_StR_548_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-21","aktenzeichen":"2 StR 548/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 548/97 vom\n\n21. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-\n\nrin am 21. November 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Limburg\nan der Lahn vom 14. Juli 1997 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte des Betruges in fünf Fällen und der Untreue in 23 Fällen schuldig ist; der\nFreispruch im Falle 28 und die Einzelstrafen in den Fällen 27, 30 und\n\n31 der Urteilsgründe entfallen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin trägt die Ko-\n\nsten ihres Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an,\nder in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1997 ausge-\n\nführt hat:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrüge hat einen Rechtsfehler nur insoweit erkennen lassen, als die Strafkammer in den Fällen 26 und 27 von zwei\nsowie in den Fällen 29 bis 31 von drei selbständigen Betrugshandlungen ausgegangen ist. In beiden Komplexen liegt\njeweils nur eine Betrugstat vor, welche die Angeklagte mit\nder Benennung des Gechäftskontos als Verwahrkonto gegenüber\n\nden Geschädigten K. und T. bzw. R. beging.\n\nAuch für den Freispruch im Fall 28 des Urteils ist deswegen\n\nmangels eigenständigen Tatvorwurfs kein Raum.\n\nDie dadurch gebotene Änderung des Schuldspruchs führt\nzum Wegfall der Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in\nden Fällen 27, 30 und 31 des Urteils. Der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe wird hiervon nicht betroffen. Der Senat\nkann im Hinblick auf die Summe der verbleibenden Einzelstrafen von 22 Jahren und 3 Monaten ausschließen, daß die\nStrafkammer zu einer milderen Verurteilung der Angeklagten\ngekommen wäre, wenn sie zutreffend von fünf anstatt acht\nBetrugsfällen ausgegangen wäre. Dafür sprechen insbesondere\ndie maßvolle Erhöhung der im Fall 21 des Urteils festgesetzten Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten sowie der Umstand, daß die Gesamtsumme des festgestellten Schadens durch die abweichende rechtliche Bewertung des\n\nTatverhaltens nicht berührt wird.\"\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-21/2-str-548-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-21/2-str-548-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.321626+00:00"}}