{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-11-19_2_StR_470_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-19","aktenzeichen":"2 StR 470/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 470/97\n\nvom\n\n19. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n21. Juli 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\n\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am\n14. März 1996 maskiert die Zweigstelle einer Sparkasse\nüberfallen. Er bestreitet die Tat. Das Landgericht stützt\ndie Verurteilung auf folgende Umstände: Die Zeugin Tr. hat\nden Täter vor dem Betreten der Bank zweimal unmaskiert gesehen, ehe er seine Wollmütze herunterzog. Ihr fielen der\n\"wippende Gang\", seine \"blasse Gesichtsfarbe\" und seine\n\"schönen Augen!\" auf. Am Tage nach der Tat wurde aufgrund\nder Beschreibung der Zeugin ein Phantombild erstellt, das\nnach den Angaben einer Vertrauensperson der Polizei mögli-\n\ncherweise den Angeklagten darstellte. Der Zeugin wurden am\n\n24. April 1996 neun Lichtbilder von sieben Personen gezeigt, wobei das Lichtbild des Angeklagten etwas größer war\nals die Lichtbilder der anderen. Der ermittelnde Beamte\nachtete bei der Auswahl der Bilder insbesondere darauf, daß\nder Haaransatz der abgebildeten Personen mit dem des Angeklagten vergleichbar war. Die Zeugin erkannte auf einem der\nLichtbilder den Angeklagten mit 60 bis 70 % Sicherheit als\nden Täter wieder, bat aber darum, den Angeklagten auch persönlich sehen zu dürfen. Sie wurde am 27. Juli 1996 zum Arbeitsplatz des Angeklagten geführt, wo sie ihn sofort als\ndie Person bezeichnete, die sie vor der Bank unmaskiert gesehen habe. Auch in der Hauptverhandlung identifizierte sie\nden Angeklagten als die Person, die den Raubüberfall begangen habe und erklärte zudem, sie habe bei der Lichtbildvorlage den Angeklagten rein \"vorsorglich\" nur mit 60 bis 70 %\nSicherheit als den Täter identifiziert. In Wirklichkeit sei\nsie sich schon damals ziemlich sicher gewesen. Auf dieses\nwiederholte Wiedererkennen stützt der Tatrichter seine\n\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten.\n\nGegen die Erwägung zur Frage des Wiedererkennens bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der\nTatrichter sich mit der Problematik der Wahllichtbildvorlage und des Wiedererkennens bei der Gegenüberstellung nach\neiner Wahllichtbildvorlage nicht ausreichend auseinanderge-\n\nsetzt hat.\n\nDer Beweiswert des Wiedererkennens des Angeklagten bei\nder Wahllichtbildvorlage ist bereits deshalb gemindert,\nweil das Bild des Angeklagten größer war als das der anderen Personen. Selbst wenn dies der Zeugin nicht bewußt geworden sein sollte - wie das Landgericht feststellt - so\n\nkann es doch dazu geführt haben, daß die Zeugin durch das\n\ngrößere Bild unbewußt beeinflußt wurde. Fraglich ist aber\ninsbesondere, ob die Wahllichtbildvorlage den Erfordernissen des subjektiven Auswahlverfahrens entsprach (vgl. Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, 1990 S. 163 ff). Der Zeugin waren die \"schönen\nAugen\" des Täters besonders aufgefallen. Auf dieses Merkmal\nwar bei der Auswahl der Vergleichsbilder besonders zu achten. Den Haaransatz des Täters hatte die Zeugin schon deswegen nicht richtig sehen können, weil er eine Wollmütze\ntrug. Vor allem aber hat sich das Landgericht nicht mit der\nProblematik des wiederholten Wiedererkennens befaßt. Es\nhätte erörtern müssen, ob sich die Zeugin beim \"Wiedererkennen\" des Angeklagten in der Gaststätte unbewußt an der\nLichtbildvorlage und beim \"Wiedererkennen\" in der Hauptverhandlung sowohl an der Lichtbildvorlage als auch an dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten in der Gaststätte orientiert haben könnte (vgl. Köhnken/Sporer a.a.O. S. 166 £f£;\nBGHSt 16, 204, 205 f; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3,\n10; Indizien 5; BGH NStZ 1996, 350; BGH StV 1996, 649; BGH,\nBeschl. v. 4. Juni 1996 - 5 StR 180/96 und v. 5. Dezember\n1991 - 1 StR 657/91). Dies gilt um so mehr, als nach der\nLichtbildvorlage keine Wahlgegenüberstellung vorgenommen\nwurde, sondern die Zeugin nur den Angeklagten als die von\nihr auf dem Lichtbild mit 60 bis 70 %-iger Sicherheit als\nTäter identifizierte Person in Augenschein genommen hat.\nAuf der unzureichenden Beurteilung dieser Umstände kann das\nangefochtene Urteil beruhen. Weitere den Angeklagten belastende Beweismittel konnten trotz einer Hausdurchsuchung\n\nbeim Angeklagten nicht gefunden werden.\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die\n\nvon der Verteidigung beantragte Aufhebung des Haftbefehls\n\ndurch den Senat kommt gemäß $S 126 Abs. 3 StPO nicht in Betracht.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-19/2-str-470-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-19/2-str-470-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.223399+00:00"}}