{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-11-19_2_StR_418_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-19","aktenzeichen":"2 StR 418/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n2 StR 418/97\n\nvom\n\n19. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagen gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom\n\n4. März 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach\nden Feststellungen des Landgerichts haben der einschlägig\nvorbestrafte Angeklagte und der gesondert verurteilte P. am\n14. Januar 1994 mit Schußwaffen eine Sparkassenfiliale in\nE. überfallen und 195.000 DM erbeutet. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung lediglich angegeben, er\nhabe mit der Tat nichts zu tun. Er rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\nII.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. 8 258 Abs. 2 StPO (Revisionsbegründung II):\n\nDie Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht\ndas letzte Wort gewährt, ist unbegründet. Die Verfahrens-\n\nweise des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.\n\na) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\nIn seinem Schlußvortrag am 4. März 1997 stellte der\nVerteidiger zehn Hilfsbeweisamträge. U.a. beantragte er\nhilfsweise für den Fall, daß das Gericht von der Täterschaft des Angeklagten ausgehe, den Zeugen W. S. aus\n\nBerlin zu vernehmen. Der Zeuge werde bekunden:\n\nDer Angeklagte hat nach seiner Entlassung aus der\nHaft Mitte 1993 bei ihm gewohnt. Er wollte wieder\nnach Köln übersiedeln und hat dort im Dezember eine\nwohnung gefunden. Zunächst nahm er nur einen Teil\nseiner Habe (wäsche, Geschirr, Möbel, Beleuchtungsgegenstände) mit nach Köln. Der Zeuge hat telefonisch darauf gedrängt, der Angeklagte solle den\nRest bald abholen. Weihnachten und in den ersten\nJanuartagen 1994 blieb der Angeklagte noch in Köln.\nMitte bis Ende der ersten Januarwoche kehrte er\nnach Berlin zurück. In den folgenden Wochen wohnte\nder Angeklagte wieder in Berlin und erledigte verschiedene Dinge. Er blieb dann noch über Januar\nhinaus in Berlin.\n\nNach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des\n\nVerteidigers hatte der Angeklagte das letzte Wort und er-\n\nklärte: \"Ich schließe mich meinem Verteidiger an.\"\n\nDie Hauptverhandlung wurde um 17.20 Uhr für die Beratung der Kammer unterbrochen und um 19.10 Uhr fortgesetzt.\n\"Ohne daß in die Beweisaufnahme eingetreten wird\", erhielt\nder Verteidiger Gelegenheit, folgenden Hilfsbeweisamtrag zu\n\nverlesen:\n\nwird beantragt, hilfsweise für den Fall, daß\ndas Gericht von der Täterschaft des Angeklagten\nausgeht, den Zeugen W. S. zu laden und\nzu vernehmen. Der Zeuge wird bekunden: Der Angeklagte hat sich nach Rückkehr nach Berlin Mitte der\nersten Januarwoche Januar '94 in den nächsten Wochen nur in Berlin aufgehalten. Das gilt auch für\nden 14.1.1994. Es wird mitgeteilt, daß der Hilfsbeweisamtrag auf Ladung des Zeugen vom heutigen Tag\nso zu verstehen ist.\nDer Antrag wurde als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen. Weitere Stellungnahmen von anderen Verfahrensbeteiligten wurden hierzu nicht abgegeben. Sodann wurde\n\nab 19.12 Uhr das Urteil verkündet.\n\nb) Der Angeklagte macht geltend, wegen der Verlesung\ndes Hilfsbeweisamtrags hätte ihm vor der Urteilsverkündung\nnochmals das letzte Wort erteilt werden müssen. Der zweite\nHilfsbeweisamtrag enthalte eine wesentliche Präzisierung\ndes zuvor gestellten Hilfsbeweisamtrags für ein Aliki.\nHierzu hätte er in einem erneuten letzten Wort weitere Anhaltspunkte mitteilen und die Beweisbehauptungen zu den näheren Umständen seines Aufenthalts in Berlin zur Tatzeit\nweiter konkretisieren können. Diese Möglichkeit sei ihm\n\nvorenthalten worden.\n\nc) Die Vorschriften über die Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten ($S 258 Abs. 2 StPO) sind durch das\n\nVerfahren der Strafkammer nicht verletzt worden.\n\nDem Angeklagten muß nur dann erneut das letzte Wort erteilt werden, wenn nochmals in die Verhandlung eingetreten\nworden ist. Der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ist\ndabei gleichbedeutend mit der Wiedereröffnung der Verhandlung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 258\nRdn. 28 m.w.N.). Hier hat das Landgericht durch den im\n\nHauptverhandlungsprotokoll vermerkten Hinweis, daß nicht\nwieder in die Beweisaufnahme eingetreten werden solle,\nzweifelsfrei deutlich gemacht, daß ein Wiedereintritt in\ndie Verhandlung nicht beabsichtigt sei. Dementsprechend hat\nsich auch kein anderer Verfahrensbeteiligter mehr zu dem\nnachträglichen Antrag des Verteidigers geäußert. Der Bundesgerichtshof hat für diesen Verfahrensverlauf bereits\nwiederholt entschieden, daß die bloße Entgegennahme eines\n(Hilfs)beweisamtrags nach dem letzten Wort des Angeklagten\nkeinen Wiedereintritt in die Verhandlung darstelle (BGH NJW\n1987, 660 = NStZ 1987, 220 bei Pfeiffer/Miebach; NStZ 1988,\n212 bei Miebach; KK-StPO 3. Aufl. § 258 Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 30; Julius in Heidelberger\nKommentar zur StPO § 258 Rdn. 15). Ein Verfahrensfehler\n\nliegt daher nicht vor.\n2. § 244 Abs. 3 (Revisionsbegründung I):\n\nDie Ablehnung der unter II, 1 a genannten Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung des Zeugen S. wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 40)\nhinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Zeuge völlig\nungeeignet ist, erstmals nach drei Jahren ohne erkennbare\nErinnerungshilfen die Anwesenheit des Angeklagten in Berlin\ngerade am Tattag zu bezeugen. Die Revision zeigt demgegenüber keine Umstände auf, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision verkennt, daß es nicht darauf ankommt,\nob sich der Angeklagte überhaupt im Januar 1994 in Berlin\naufhielt, sondern darauf, ob er gerade zur Tatzeit am\n\n14. Januar 1994 in Berlin war.\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\nIII.\n\nDie aufgrund der Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung ist\n\nnicht zu beanstanden.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-19/2-str-418-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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