{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-11-05_2_StR_513_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-05","aktenzeichen":"2 StR 513/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 513/97 vom\n\n5. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 21. März 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der Beihilfe\nzum Verstoß gegen § 92 Abs. 1\nNr. 7 Ausländergesetz a.F. in\n19 Fällen sowie wegen Einschleusens von Ausländern in\n\n20 Fällen schuldig ist,\n\nb) im Fall 23 der Urteilsgründe\nmit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\nc) in den Einzelstrafaussprüchen\nin den Fällen 1, 4, 7, 14 und 15\n\nder Urteilsgründe und im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe\n\naufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nVerstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. in 15 Fällen,\nwegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 und\nNr. 7 AuslG a.F. in 6 Fällen sowie wegen Einschleusens von\nAusländern in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem im Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist\n\nsie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte von 1992\nbis 1996 türkischen Staatsangehörigen gegen Provision deutsche Ehepartner vermittelt, um ihnen eine Aufenthaltsgeneh-\n\nmigung in Deutschland zu verschaffen. Die Aufnahme der ehe-\n\nlichen Gemeinschaft war regelmäßig von beiden Partnern\nnicht beabsichtigt, zum Teil ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen. Der Angeklagte hatte nicht nur die Verhandlungen mit den deutschen Partnern, die erhebliche Geldbeträge\nerhielten, geführt, sondern auch die Heiratspapiere, teilweise auch Bescheinigungen über angebliche Eheschließungen\nin der Türkei besorgt, und in einigen Fällen eine gemeinsame Scheinadresse zur Verfügung gestellt. Regelmäßig wurde\ndaraufhin die zum Zwecke der Familienzusammenführung unter\nHinweis auf die Eheschließung beantragte Aufenthaltsgeneh-\n\nmigung erteilt.\n\n1. In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe ist die\nStrafverfolgung verjährt. Im Fall 3 war die Aufenthaltserlaubnis des türkischen Staatsangehörigen im September 1992\nendgültig abgelehnt worden, nachdem der deutsche Ehepartner\ngegenüber dem Ausländeramt bekundet hatte, kein Interesse\nan der Einreise des türkischen Ehemannes zu haben. Im\nFall 2, der rechtlich als Beihilfe (§ 27 StGB) zum Vergehen\nnach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. zu werten ist (vgl. Ausführungen unter 2), ist zugunsten des Angeklagten davon\nauszugehen, daß die Beantragung und Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zeitnah mit der vom Angeklagten vermittelten, im Juli 1992 erfolgten Eheschließung stattgefunden\nhat. Die dreijährige Verjährungsfrist war danach in beiden\nFällen abgelaufen, als mit dem Erlaß des Haftbefehls gegen\nden Angeklagten am 14. März 1996 die erste zur Verjährungs-\n\nunterbrechung geeignete Handlung erfolgte.\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht die in der Zeit von\n1992 bis 1994 begangenen, nach dem Gesetz zur Neuregelung\ndes Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 zu beurteilenden Tat-\n\nhandlungen jeweils als Beihilfe zur Beschaffung einer Auf-\n\nenthaltsgenehmigung durch unrichtige oder unvollständige\nAngaben ($S 27 StGB, S§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F.) gewertet\n(Fälle 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21).\nUnabhängig von der Wirksamkeit der Eheschließungen und den\ninsoweit bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung beantworteten Fragen waren jedenfalls die für die Erteilung\nder Aufenthaltserlaubnis wesentlichen Angaben über die beabsichtigte Familienzusammenführung (§§ 23, 17 AuslG a.F.)\n\nunzutreffend.\n\nDiese rechtliche Wertung trifft auch auf die Fälle 1,\n4, 7, 14 und 15 der Urteilsgründe zu. Die vom Landgericht\nherangezogene tatbestandlich verselbständigte Beihilfevorschrift des $S 92 Abs. 2 AuslG a.F. kommt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für Beihilfehandlungen zu Vergehen nach S 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. nicht zur Anwendung. Darüber hinaus muß die Verurteilung nach § 92 Abs. 2\nNr. 1 i1.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. in diesen Fällen\nentfallen. Ein illegaler Aufenthalt der türkischen Staatsangehörigen nach Erteilung der - wenn auch auf unrichtigen Angaben beruhenden und damit rechtswidrigen,\nnicht aber nichtigen - Aufenthaltsgenehmigungen hat nicht\nvorgelegen. Eine Beihilfehandlung des Angeklagten zu einem\netwaigen illegalen Aufenthalt vor der Erteilung der\nAufenthaltsgenehmigung ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Bemühungen des Angeklagten wie auch die Provisionszahlungen der türkischen Staatsangehörigen waren gera-\n\nde darauf gerichtet, den Aufenthalt zu legalisieren.\n\nDer Schuldspruch war danach hinsichtlich der Fälle 1,\n4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19,\n20, 21 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklag-\n\nte jeweils der Beihilfe zu einem Vergehen nach S 92 Abs. 1\n\nNr. 7 AuslG a.F. schuldig ist. § 265 StPO steht, da nur ein\nerschwerender Umstand (S 92 Abs. 2 AuslG a.F.) und eine\ntateinheitliche Verurteilung entfallen ist, nicht entgegen.\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1, 4, 7, 14 und 15 der Urteilsgründe. Die zugehörigen Feststellungen sind von den\naufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie können aufrechterhalten bleiben, ohne daß dies ihre Ergänzung aus-\n\nschließt.\n\n3. Der Aufhebung unterliegt die Verurteilung des Angeklagten im Fall 23 der Urteilsgründe. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der von dem Angeklagten vermittelte deutsche Ehepartner, der im Dezember 1994 mit der Zeugin Gü.\ndie Ehe geschlossen hatte, zunächst die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit der Zeugin nicht ausgeschlossen, zu\nder es allerdings dann nicht kam. Unter diesen Umständen\nhätte es weiterer Feststellungen bedurft, von welchen Vorstellungen die Zeugin Gü. bei Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung im Januar 1995\n\nausgegangen ist.\n\n4. Die Gesamtstrafe kann nach der teilweisen Aufhebung\nim Schuldspruch und dem Wegfall und der Aufhebung von Ein-\n\nzelstrafaussprüchen ebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nRothfuß Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/2-str-513-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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