{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-10-29_2_StR_239_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-10-29","aktenzeichen":"2 StR 239/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 239/97\n\nvom\n\n29. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte in\nder Verhandlung und bei der Verkündung,\nin der\nVerhandlung\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1996 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last,\n\ner habe in der Justizvollzugsanstalt B. versucht, einen\nMitgefangenen zu veranlassen, die mit dem Strafverfahren\ngegen den Angeklagten befaßte Staatsanwältin in ihrem\n\nDienstzimmer zu erschießen (SS 30 Abs. 1, 211 StGB).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nversuchten Anstiftung zum Mord freigesprochen. Hiergegen\nrichtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\n\nwird. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Aufhebung des\n\nFreispruchs erstrebt wird. Für den vom Generalbundesanwalt\n\nbeantragten Schuldspruch durch den Senat ist kein Raum.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nVon März bis November 1994 bemühte sich der inhaftierte Angeklagte ernsthaft, den Mitgefangenen G. dazu zu bestimmen, die im Strafverfahren gegen den Angeklagten tätige\nStaatsanwältin O. selbst oder durch Hinterleute in ihrem\nDienstzimmer zu erschießen. G. war - wie der Angeklagte\nwußte - wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt worden.\nG. erklärte sich zum Schein zur Tat bereit, informierte\naber alsbald die Polizei von den Bemühungen des Angeklagten. In der genannten Zeit kam es zu zahlreichen Gesprächen\nzwischen dem Angeklagten und G.: Der Angeklagte fragte G.\nzunächst, ob er Bekannte habe, die bereit seien, eine\nStaatsanwältin umzubringen. G. erwiderte, das könne er\nselbst. Denn er wollte verhindern, daß der Angeklagte einen\nanderen mit der Tat beauftragte (UA S. 11). Als Täterlohn\nhielt G. in weiteren Gesprächen 50.000 DM oder 500 qg Kokain\nfür möglich. Der Angeklagte meinte, man werde sich auf jeden Fall einigen. Er könne die Tatwaffe zur Verfügung stellen (UA S. 12). Im Juli nannte der Angeklagte den Namen der\nStaatsanwältin O. und beauftragte G., einen Schalldämpfer\nfür die Tatwaffe zu besorgen (UA S. 14). Im August forderte\nG. von dem Angeklagten die Tatwaffe und 5.000 DM Vorschuß.\nDiese sollten von einem Bruder des Angeklagten übergeben\nwerden (UA S. 15-17). Der Angeklagte war nach anfänglichem\nzögern damit einverstanden, daß zwei aus Sizilien anreisende Bekannte G.'s die Tat mit einer vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Waffe begehen sollten. Der Angeklagte\nschlug vor, die Tat im Dienstzimmer der Staatsanwältin auszuführen und Akten verschwinden zu lassen, um eine falsche\n\nSpur zu legen (UA S. 18). Im Oktober erhielt G. von dem An-\n\ngeklagten eine Skizze mit der Lage des Waffenverstecks.\nDort wurde die Waffe aber (von der Polizei) nicht gefunden,\nobwohl der Angeklagte die Lagebeschreibung mehrfach ergänzte. Auf die Frage, ob er die Tat wirklich wolle, erwiderte\nder Angeklagte: \"Mir geht es schlecht, solange die Frau\nlebt\" (UA S. 20/21). Im November erklärte der Angeklagte,\nfalls die Waffe nicht gefunden werde, wolle er sich um eine\nandere bemühen (UA S. 22). Am 5. Dezember 1994 wurde er mit\n\ndem Tatvorwurf konfrontiert.\n\n2. Das Landgericht meint, bei diesem Sachverhalt sei\ndie Tat in der Vorstellung und den Äußerungen des Angeklagten gegenüber G. noch nicht so konkretisiert gewesen, daß\nG. sie hätte begehen können, wenn er gewollt hätte. Es müsse eine konkrete Gefahr dadurch begründet sein, daß das\nweitere Geschehen von dem Anstifter nicht mehr beherrscht\nwerden könne. Hieran fehle es aus der Sicht des Angeklagten, weil die Tatausführung mit mehreren Unsicherheitsfaktoren behaftet gewesen sei. Es sei daher nicht auszuschließen, daß der Angeklagte davon ausgegangen sei, die Durchführung der Tat erfordere weitere Vorbereitungen, an denen\n\ner selbst mitwirken müsse.\nIII.\n\nDie Erwägungen des Landgerichts halten der rechtlichen\nPrüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen recht-\n\nfertigen den Freispruch nicht.\n\nStrafgrund für die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist die Vorstellung, daß es gefährlich ist, einen\nselbständig und unbeherrschbar weiter wirkenden Kausalver-\n\nlauf in Gang zu setzen. Wer einen anderen zur Begehung ei-\n\nnes Verbrechens auffordert, setzt damit in jedem Fall Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung,\nüber die er nicht mehr die volle Herrschaft behält (vgl.\nBGHSt 1, 305, 309 zu $S 49 a StGB a.F.). S 30 Abs. 1 StGB\nerfordert in objektiver Hinsicht eine Bestimmungshandlung\nund auf der subjektiven Seite einen doppelten Anstiftervorsatz: Der Anstifter muß wollen, daß der Anzustiftende den\nTatentschluß faßt (Bestimmungsvorsatz), und er muß darüberhinaus auch die (vollendete) Tat wollen (Tatvorsatz). Die\nBestimmungshandlung und der Vorsatz müssen sich auf eine\nhinreichend konkretisierte Tat richten. Maßstab für die Beurteilung der Bestimmtheit ist, ob durch die Einbeziehung\ndes anderen schon eine erhöhte Gefährdung des geschützten\nRechtsguts eintreten kann. Die Tat muß vom Anstifter so bestimmt sein, daß der andere sie begehen könnte, wenn er\nwollte (BGH, Urt. vom 2. September 1969 - 1 StR 280/69;\nBGHSt 10, 388, 389; 18, 160, 161).\n\n1. Eine tatbestandsmäßige Bestimmungshandlung hat das\nLandgericht hinreichend festgestellt. Der Angeklagte hat\nüber längere Zeit hinweg ernsthaft und vorbehaltlos auf G.\neingewirkt, um ihn zur Tötung der Staatsanwältin O. zu veranlassen. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist eine\ntatbestandsmäßige Bestimmungshandlung hier nicht etwa wegen\nunzureichender Konkretisierung des Tatplans zu verneinen.\nVielmehr war der Tatplan - auch aus der Sicht des Angeklagten - so hinreichend konkretisiert, daß G. die Tat hätte\nbegehen können, wenn er es gewollt hätte. Das Tatopfer, die\nStaatsanwältin O., stand fest, ebenso deren Dienstzimmer\nals Tatort. Als Tatwaffe war ein Revolver mit Schalldämpfer\nvorgesehen. Bei der Tat sollten Akten verschwinden, um eine\n\nfalsche Spur zu legen. Die Tat sollte entweder durch G.\n\noder zwei aus Sizilien anreisende Bekannte begangen werden.\nDie Tatzeit war aus der Sicht des Angeklagten ohne wesent-\n\nliche Bedeutung.\n\nDer Angeklagte hat sich durch seine Gespräche mit G.\nnicht nur dessen allgemeiner Tatbereitschaft versichert,\nsondern ihn vorbehaltlos zur Tatbegehung veranlassen wollen. Er hat sich auch nicht die endgültige Entscheidung\nüber die Tatausführung vorbehalten wollen (vgl. hierzu BGHR\nStcB § 30 Beteiligung 1). Ein ausdrücklicher Vorbehalt ist\nnicht festgestellt. Er läßt sich auch aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten nicht herleiten. Ein Entscheidungsvorbehalt kann darin liegen, daß der Anstifter dem anderen zusagt, der Tatausführung dienende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Dabei kommt es auf die Bedeutung der jeweiligen\nZusage an. Einen Entscheidungsvorbehalt enthält sie nur,\nwenn der Tatentschluß des anderen davon abhängen soll, daß\nder Anstifter die Mitwirkungsleistung erbringt, der Tatentschluß also mit der Vornahme der Mitwirkungshandlung steht\nund fällt. Ein solcher Entscheidungsvorbehalt ist nach den\nFeststellungen ausgeschlossen. Als Mitwirkungsleistungen\nkommen hier das Besorgen der Tatwaffe, die Vereinbarung\nüber den Täterlohn und die Zahlung eines Vorschusses in Betracht. Der Angeklagte wollte die Tatwaffe zur Verfügung\nstellen. Sein Beitrag war insoweit erbracht, als er G. die\nSkizze mit dem Waffenversteck übergeben hatte. Dieser Tatbeitrag war zwar erfolglos, weil die Waffe nicht gefunden\nwurde. Hiervon hing die Tat aus der Sicht des Angeklagten\naber letztlich nicht ab. Denn der taterfahrene G. hätte die\nTatwaffe - wenn nicht gar leichter als der Angeklagte -\nselbst oder durch Hinterleute besorgen können, zumal da er\n\nohnehin den Schalldämpfer beschaffen sollte. Die Vereinba-\n\nrung über den nach der Tat zahlbaren Täterlohn war für den\nTatentschluß des G. letztlich nicht relevant, weil ihm der\nAngeklagte erklärt hatte, man werde sich auf jeden Fall einigen. Auch der am 6. August 1994 verlangte Vorschuß war\naus der Sicht des Angeklagten ohne Bedeutung für den Tatentschluß des G., weil er hierauf in den weiteren Gesprächen nicht mehr bestanden hat. Es war nur noch von der Tatwaffe die Rede, obwohl die Angelegenheit noch drei Monate\nlang bis zum 14. November 1994 weiterverhandelt wurde.\nSchließlich war auch die Inhaftierung des Angeklagten und\ndes G. kein Hindernis für die Tatbegehung, da der Angeklagte zuletzt damit einverstanden war, daß G. die Tat durch\n\nDritte begehen lasse.\n\nDie Bestimmungshandlung hat zu der von der Strafnorm\nvorausgesetzten Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts geführt. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt, über die er keine Kontrolle mehr\nhatte. Hätte G. die Tat mit Hilfe Dritter tatsächlich begehen lassen, hätte sich der Angeklagte (zumindest) der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht. Eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ist nicht erforderlich.\nwie auch in anderen Fällen des Versuchs (z. B. untauglicher\nVersuch) setzt die Strafbarkeit keine konkrete Gefahr für\ndas angegriffene Rechtsgut voraus. Dies folgt aus dem Tatbestand und dem Strafgrund des § 30 Abs. 1 StGB, der an die\nabstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens und nicht an eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts anknüpft.\nDas Verhalten des Angeklagten ist daher insbesondere auch\nnicht deshalb straffrei, weil die Anstiftung schon deshalb\nmißlang, da der Angeklagte bei G. keinen Tatentschluß be-\n\nwirken konnte (vgl. zu diesem Fall Roxin in LK 11. Aufl.\n\n8 30 Rdn. 12) und G. die Polizei informierte.\n\n2. Der Anstiftervorsatz des Angeklagten ist auf der\nGrundlage der bisherigen Feststellungen des Landgerichts\nnicht zweifelhaft. Der Angeklagte hat ernsthaft und ohne\nVorbehalt versucht, G. oder dessen vermeintliche Hintermän-\n\nner zur Tatbegehung zu veranlassen.\n\nDen Tatvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht jedoch nicht fehlerfrei erörtert. Seine Erwägungen lassen besorgen, daß es insoweit einen bedingten Vorsatz des Angeklagten verkannt hat. Zur Beschaffung der Schußwaffe führt\ndas Landgericht aus (UA S. 39/40), die Waffe sei an der vom\nAngeklagten angegebenen Stelle zwar nicht gefunden worden.\nDies schließe aber nicht aus, daß sie dort nicht doch noch\nverborgen sei. Der Angeklagte sei sich unsicher gewesen, ob\ndie Waffe dort zu finden sein würde. Damit hielt es der Angeklagte jedenfalls auch für möglich, daß die Waffe an der\nbeschriebenen Stelle gefunden würde. Das Landgericht hätte\ndeshalb erörtern müssen, ob der Angeklagte im Falle eines\nAuffindens der Waffe nicht auch die Tatausführung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Abschließend bemerkt das Landgericht (UA S. 40), es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte davon ausging, die Durchführung des Tatplanes bedürfe weiterer Vorbereitungen, an\ndenen er selbst beteiligt sein müsse. Auch diese Bemerkung\nläßt besorgen, daß die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes verkannt wurden; denn insoweit hätte das Landgericht\nerwägen müssen, ob der Angeklagte unter den gegebenen Umständen billigend in Kauf nahm, daß die Tat möglicherweise\nauch ohne weitere Mitwirkungshandlungen von seiner Seite\n\nbegangen würde.\n\nDer bedingte Vorsatz bedarf daher der erneuten\ntatrichterlichen Prüfung. Für eine abschließende Entschei-\n\ndung im Schuldspruch ist deshalb kein Raum.\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist insgesamt aufzuheben. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht sachgerecht, die\n\nbisherigen Feststellungen teilweise aufrechtzuerhalten.\n\nNiemöller Theune Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-29/2-str-239-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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