{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-10-15_2_StR_272_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-10-15","aktenzeichen":"2 StR 272/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 stR 272/97\n1 R vom\n\n15. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mohamed El M aus KW, geboren ar\n1961 in DEE : (Marokko),\n\n>. El Hachim Eı c EEE us KB, seboren\nem 372 ir <EE TED (Marokko), zur Zeit\n\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge U. a.\n\n- 2 -\n\nner 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (EN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 30. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die in den Fällen\nII 5 bis 12 und 14 gegen den Angeklagten El Mech verhängten Einzelstrafen\n\njeweils 1 Jahr betragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nden Angeklagten durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten El MB wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen, in weiteren\n4 Fällen mit nicht geringer Menge handelnd und den Angeklagten El CB wesen Handeltreibens mit Betaubungsmitteln in 9 Fällen, in weiteren 5 Fällen mit nicht geringer\nMenge handelnd verurteilt;-und zwar den Angeklagten El MB\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten\nsowie den Angeklagten El ed —<— | unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom\n24. Januar 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren\n\nund 6 Monaten.\n\nMit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft\n\ndie Rechtsfolgenaussprüche.\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nMit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft beim Angeklagten El Mech lediglich die Unterschreitung der Mindeststrafe des für besonders schwere Fälle im Regelfall\nvorgesehenen Strafrahmens von § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den\nFällen II 5-12 und 14 der Urteilsgründe. Die Strafkammer\nhat Einzelstrafen von jeweils 9 Monaten festgesetzt,\n\"obgleich es keinen Anlaß gesehen hat, von der Anwendung\n\ndes erhöhten Strafrahmens abzusehen.\"\n\nIn entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt\nder Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafen für die Fälle II 5-12 und 14\nauf jeweils ein Jahr fest. Diese Strafen wurden für diesel-\n\nben Taten auch gegen den Mittäter verhängt.\n\nDer Gesamtstrafenausspruch in Höhe von 4 Jahren und 6\nMonaten gegen den Angeklagten El MW wird von der gering-\n\nfügigen Erhöhung dieser Einzelstrafen nicht berührt.\n\nDie Einsatzstrafe beträgt 3 Jahre und 9 Monate, eine\nweitere Strafe 2 Jahre. Die für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hier ohnehin nicht entscheidende Summe der Einzelstrafen erhöht sich von 14 Jahren und 8 Monaten lediglich um 2 Jahre und 3 Monate auf 16 Jahre und 11 Monate. Es\nkann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter aus diesem\n\nGrunde eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte.\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-15/2-str-272-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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