{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-10-08_2_StR_496_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"2 StR 496/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2 StR 496/97\n\nUmm\n\n8. Oktober 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSserre; SÜD :::5 KEEEEED, seboren am\nEEE 1955 in ED (Runland),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge U.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 8. Oktober 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Serge)\nKöpplin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Februar 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt abgese-\n\nhen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil zu Gesamtfreiheitsstrafen von\neinem Jahr und drei Monaten sowie von zwei Jahren und vier\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nist unbegründet, soweit sie sich gegen Schuldspruch und\nStrafausspruch richtet (S 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand\nhaben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon\nabgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Be-\n\nschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit langem Betäubungsmittel, zuletzt lag sein täglicher Bedarf an Heroin „in einem Bereich von zwei bis drei\nGramm“ (UA S. 8). Nach seiner Festnahme litt er unter star-\n\nken körperlichen Entzugserscheinungen.\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt gemäß S§ 64 StGB abgelehnt, da\n„nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten\nsei, daß der Angeklagte künftig suchtbedingt erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen werde“. Von ihm „drohe allenfalls eine Selbstgefährdung durch den Erwerb von Rauschgift\nzum Eigenverbrauch“, für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, damit\n\nsei auch in Zukunft nicht zu rechnen.\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nHauptziel der Maßregel des § 64 StGB ist die Heilung\ndes straffällig gewordenen Süchtigen (BVerfGE 91, 1 ff =\nNStZ 1994, 578 ff), sie ermöglicht aber nicht allgemein die\nUnterbringung behandlungsbedürftiger Straftäter, sondern\nist abhängig von der künftigen Entwicklung des Betroffenen\nals Straftäter (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3).\nErforderlich ist deshalb einige Wahrscheinlichkeit, der An-\n\ngeklagte werde in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen (BGH NStZ 1994, 30 = BGHR StGB S$S 63 Gefährlichkeit\n19 m. Anm. Müller-Dietz NStZ 1994, 336; BGHR StGB § 64\n\nAbs. 1 Gefährlichkeit 3; Hanack LK StGB 11. Aufl. S$S 64 Rdn.\n69, 71 ff). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht fehlerhaft verneint. Es hat nämlich nicht bedacht, daß der Angeklagte das Heroin in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und damit gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen begangen hat und zu erwarten ist, daß er bei dem Umfang seiner Sucht aller wahrscheinlichkeit nach weiterhin,\num seinen Betäubungsmittelkonsum zu ermöglichen, so vorgehen wird. Dabei ist unerheblich, daß das Betäubungsmittel\nnur für den Eigenverbrauch bestimmt war, maßgebend ist der\nmassive Verstoß gegen Strafvorschriften im Zusammenhang mit\nder Betäubungsmittelabhängigkeit und die begründete Erwartung weiterer solcher Taten. Ob und bejahendenfalls welche\nBedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Unterbringung\nnach § 64 StGB einer mit dem Genuß des Heroin verbundenen\n„bloßen Selbstgefährdung“ zukommt, ist deshalb hier ohne\n\nBedeutung und kann offen bleiben.\n\nÜber die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muß deshalb neu verhandelt werden. Daß nur der\nAngeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2\nStPO; BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des S 64 StGB\ndurch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff\nausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f). Anhaltspunkte dafür,\ndaß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff, 29 = NSt2 1994, 578), sind\n\nnicht ersichtlich. Schwierigkeiten bei der sprachlichen\n\nVerständigung mit dem Betroffenen stehen normalerweise\nebensowenig wie Gesichtspunkte, die die organisatorische\nAusgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, einer Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB\nentgegen (BGHSt 36, 190 £; BGH bei Detter NStZ 1997, 177).\n\nDer Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen und\ngeringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. Der Straf-\n\nausspruch kann deshalb bestehen bleiben.\n\nEine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die\nMitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, scheidet aus, da die Entscheidung nach S§ 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGHR StPO\n§ 357 Erstreckung 4).\n\nNiemöller Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-08/2-str-496-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-08/2-str-496-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.475337+00:00"}}