{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-10-08_2_StR_389_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"2 StR 389/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 389/97 vom\n\n| 8. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranjo CE , in der Bundesrepublik Deutschland\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE >: ir ZUD\n\n(Kroatien),\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n8. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 24. Februar\n1997 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2, Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nErpressung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt und seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat aber mit\nder Sachrüge Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung hat\nkeinen Bestand. Die Urteilsgründe belegen nicht hinreichend, daß sich der Angeklagte vorsätzlich zu Unrecht bereichern wollte, wie dies der Tatbestand des § 253 StGB\n\nvoraussetzt.\n\nDer Angeklagte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat\nversucht, 7.000 DM von der Zeugin BEE oder deren Ehemann\nzu erlangen, in dessen Betrieb er kurze Zeit gearbeitet\nhatte. Bei zahlreichen vorangegangenen Zusammentreffen hatte der Angeklagte gegenüber der Zeugin Eo | stets darauf\nbestanden, daß ihm aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses noch Geld von ihrem Ehemann zustehe. Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte die Zeugin dann\naus einer Justizvollzugsanstalt heraus an und forderte:\n\"7.000 DM, Du weißt schon, ansonsten passiert ein Unglück!\"\nBei einem weiteren Anruf am Arbeitsplatz der Zeugin erklär-\n\nte er: \"Wie gesagt, wird es gemacht! Aus die Maus!\"\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht die naheliegende Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen an einen Zahlungsanspruch gegen die geschädigte Zeugin oder deren Ehemann\nglaubte. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, fehlt es an\ndem erforderlichen Vorsatz, der auf die Unrechtmäßigkeit\nder erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß (vgl. BGHSt\n17, 87; BGH StV 1988, 526, 527, 529; 1990, 407; 1994, 128;\nBGHR StGB S 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; Beschluß vom 19.\nMai 1995 - 2 StR 197/95; Meyer-Goßner NStZ 1986, 106 jeweils m.w.Nachw.). Die unterbliebene Prüfung dieses Teils\nder inneren Tatseite führt zur Aufhebung des Schuld- und\n\nStrafausspruchs.\n\n2. Auch die Maßregelanordnung ist nicht fehlerfrei begründet worden. Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach S§ 63 StGB zunächst, daß der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit ($S 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Ein solcher\n\nzustand ist für die Tatzeit nicht festgestellt. Das Landgericht teilt hierzu lediglich mit, nach dem überzeugenden\nund nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständen Dr. St.\nhandele es sich \"bei dem Angeklagten um einen ausgesprochen\naggressionsbereiten, nicht zu Mitgefühl neigenden Menschen\nmit paranoider Symptomatik.\" Eine weitere Erörterung der\nSchuldfähigkeit enthält das Urteil nicht. Das Landgericht\nteilt weder die näheren Einzelheiten des Gutachtens und die\nzugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mit, noch legt es\ndar, woraus sich die in Betracht kommende Einschränkung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten ergeben soll. Hierfür\ngenügt insbesondere nicht die Darstellung einer mehrere\nJahre zurückliegenden Vorstrafe (UA S. 4 bis 9), zumal auch\ninsoweit nicht mitgeteilt wird, ob und aus welchen Gründen\nder damalige Tatrichter für die frühere Tat eine erhebliche\n\nVerminderung der Schuldfähigkeit angenommen hat.\n\nNiemöller Theune Detter\n\nBode Roth£fuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-08/2-str-389-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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