{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"2 StR 314/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 314/97\nHr von\n\n1. Oktober 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Theo vB zus Kg geporen am EEE | 950\n\nin VD,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED zus WEB und\nRechtsanwalt EEE =: GEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin ES\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt!\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nTotschlags freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur\nLast, am 24. Juli 1994 mittags im Keller des in Ka; -\nmeinsam bewohnten Hauses seine Ehefrau getötet zu haben,\nindem er zunächst mit einem stumpfen Gegenstand auf ihren\nKopf eingeschlagen und anschließend ihren Hals mit einer\nHantelstange eingedrückt habe. Von seiner Täterschaft konn-\n\nte sich das Landgericht nicht überzeugen.\n\nMit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel,\ndas vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\nZwar sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet;\ndoch dringt die Sachrüge durch, da die dem Freispruch zu-\n\ngrunde liegende Beweiswürdigung Rechtsmängel aufweist.\n\nII.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hielten sich der Angeklagte und seine Ehefrau mit den beiden Töchtern Nicole\n(15 Jahre) und Stephanie (13 Jahre) am Vormittag des\n24. Juli 1994 in ihrem Kl Wohnhaus auf. Ein Onkel des\nAngeklagten, der an diesem Tag auf der Mülldeponie in I®\n\nEB ii: Aufsicht führte, hatte sie eingeladen, dorthin zu\nkommen, um mit ihm und weiteren Familienangehörigen den Tag\nzu verbringen. Die Ehefra' des Angeklagten verbot den Töchtern zunächst, der Einladung Folge zu leisten, erlaubte es\nihnen auf Stephanies Bitten dann aber doch. Sie selbst\nwollte nicht mitfahren. Um die Mittagszeit verließen der\nAngeklagte und die Töchter das Haus. Sie fuhren im PKW zur\nDeponie, kamen nach 13 Uhr an und verbrachten dort den\nNachmittag mit der Mutter des Angeklagten, seinem Onkel,\ndessen Frau sowie deren Kindern beim Grillen, Essen und\nSpielen. Gegen 18 Uhr traten sie die Heimfahrt an, setzten\nauf dem Rückweg die Mutter des Angeklagten ab und trafen\nkurz darauf wieder zuhause ein. Der Angeklagte öffnete die\nHauseingangstür und ging, gefolgt von seinen Töchtern, in\nden Keller. Dort fand er im Fitneßraum die Leiche seiner\nFrau. Sie lag, mit einem schwarzen Bikini bekleidet, rücklings ausgestreckt auf der Hantelbank, wobei die Hände eine\n30 kg schwere, quer über dem Hals liegende Langhantel umklammerten. Der Angeklagte schickte seine Töchter nach oben\nund benachrichtigte telefonisch Polizei und Feuerwache; er\ngab an, seine Frau sei offenbar beim Hanteltraining verunglückt.\n\nDie Polizeibeamten entdeckten, daß die Leiche außer der\n(tödlichen) Halsverletzung noch zahlreiche weitere Verletzungen aufwies, unter anderem eine stark blutende Kopfplatzwunde, von der eine nicht lagegerechte Blutabrinnspur\nausging. Auch fanden sie Blutanhaftungen an der Waschküchenwand, im Durchgangsbereich zum Fitneßraum, an den Sohlen der Pantoffeln, die neben der Hantelbank standen, und\nin der Duschtasse der ebenfalls im Keller gelegenen Waschküche. Daraus ergab sich, daß die Ehefrau die weiteren Verletzungen nicht erst im Fitneßraum erlitten haben konnte,\nder angebliche Unfall auf der Hantelbank gestellt war und\ndas Opfer von dritter Hand getötet worden sein mußte. Der\nTod war nach dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengut-\n\nachten zwischen 9.45 und 15.45 Uhr eingetreten.\n\nAm Abend desselben Tags begann - parallel zu Zeugenvernehmungen des Angeklagten, seiner Mutter und der beiden\nTöchter - die Spurensicherung. Dabei wurde im Toilettenraum\ndes Kellers ein Papiertuch mit rötlichen Anhaftungen und\neinem darin eingewickelten Zigarettenfilter sichergestellt;\nUntersuchungen durch einen Sachverständigen ergaben, daß\ndie Zigarette vom Angeklagten geraucht worden war und die\nrötlichen Anhaftungen vom Blut des Tatopfers herrührten.\nWeiterhin wurden durch Abklebungen der Leiche mit Folien\nFaserspurenbilder gesichert. Diese waren - wie das Landgericht auf Grund eines Textilfasergutachtens festgestellt\nhat - durch Kontakte mit zwei Bekleidungsstücken des Angeklagten entstanden; es handelte sich um ein blaues Muskel-T-Shirt der Firma Baltrik mit gelber Schmetterlingsapplikation aus der Kleiderkommode des im Dachgeschoß gelegenen\nSchlafzimmers (violette bis rotviolette Baumwoll- und kö-\n\nnigsblaue Polyesterfasern), das auf der Vorderseite unten\n\neine Spur vom Blut des Tatopfers aufwies, und eine graue\nSporthose (Boxershorts) der Firma Comberti (schiefergraublaue Baumwollfasern), von der zunächst nur eine Infofolie als Vergleichsobjekt vorlag, während das Textil\nselbst erst zwei Jahre später sichergestellt wurde. Dies\n\n- so heißt es im Urteil - bedeute, daß derjenige, der die\nEhefrau getötet habe, bei dem Verbringen des Körpers auf\ndie Hantelbank und dem Tötungsakt diese Bekleidungsstücke\n\ngetragen habe.\n\n2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des\nleugnenden Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht; in\nseiner zusammenfassenden Beweiswürdigung bewertet es be-\n\nund entlastende Umstände im wesentlichen wie folgt:\n\na) Es gebe eine \"Fülle von Indizien\", die nachhaltig\ngegen den Angeklagten sprächen. Von herausragender Bedeutung seien dabei die Ergebnisse des Textilfasergutachtens.\nDanach stehe fest, daß der Täter die Boxershorts und das\nüberdies eine Blutspur vom Opfer aufweisende Muskel-T-Shirt\ngetragen habe. Die Annahme, ein Außenstehender könne in die\nKleidung des Angeklagten geschlüpft sein, anschließend das\nOpfer getötet, die Kleidung wieder ausgezogen und das T-Shirt in eine vom Angeklagten benutzte Schrankkommode ge-\n\nlegt haben, erscheine \"geradezu abstrus\".\n\nUngewöhnlich sei auch die Reaktion des Angeklagten beim\nAuffinden der Leiche; er habe die Hantel auf dem Hals seiner Ehefrau belassen, wiewohl es nahegelegen hätte, sie\n- wie es die Rettungssanitäter dann taten - sogleich zu\nentfernen. Dies Verhalten mache Sinn, wenn er den Anschein\neines Unglücksfalls erwecken wollte. Auch könne, zumal nie-\n\nmand seine Ehefrau jemals bei einem Hanteltraining gesehen\n\nhabe, \"naheliegend\" nur er die Idee gehabt haben, einen\nsolchen Unglücksfall vorzutäuschen. Schließlich habe er\n\n- anders als außenstehende Dritte - auch ein denkbares Motiv für die Tat gehabt. Zwar habe er versucht, seine Ehe\nals intakt darzustellen, tatsächlich sei aber nach einer\ntätlichen Auseinandersetzung im nur kurze Zeit zurückliegenden Spanienurlaub von Trennung und Scheidung die Rede\ngewesen, und er habe auch einem Zeugen gegenüber geäußert,\n\nsich scheiden lassen zu wollen.\n\nb) Andererseits seien aber auch entlastende Umstände\n\nzutagegetreten.\n\nSo hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndaß es in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen zu\neiner verbalen oder tätlichen Auseinandersetzung zwischen\nden Eheleuten gekommen sein könnte. Wenn der Angeklagte\nseine Ehefrau vor dem Aufbruch nach Liblar getötet hätte,\nmüßte er ein \"ganz außergewöhnlich hohes Maß an Kaltschnäuzigkeit\" an den Tag gelegt haben. Er müßte sich zunächst\numgezogen und das Muskel-T-Shirt angelegt haben. Ihm wäre\nnur sehr wenig Zeit verblieben, seine Frau außerhalb des\nFitneßraums niederzuschlagen, sie in den Fitneßraum zu tragen, auf die Hantelbank zu’ legen, mit der Hantel zu erdrosseln und Spuren so gründlich zu beseitigen, daß - wie es\nder Fall war - der Ort des dem Tötungsakt vorangehenden Geschehens nicht mehr festgestellt werden konnte. Auch hätte\ner gewärtigen müssen, daß die Töchter, nachdem seine Ehefrau ihnen die Besuchsfahrt erlaubt hatte, jederzeit in den\nKeller kommen konnten. Anschließend müßte er ins Dachgeschoß gestiegen sein, sich umgezogen und das T-Shirt in den\nSchrank gelegt haben. Dies erscheine wenig lebensnah, zumal\n\ndas Geschehen im Keller nicht geräuschlos vonstatten gegan-\n\ngen seine könne, die Töchter aber keinerlei Kampfgeräusche\noder ähnliches wahrgenommen hätten. Wäre der Angeklagte der\nTäter, dann hätte es im übrigen nahegelegen, nicht nur das\nWwischmaterial, sondern auch die bei der Tat getragene Kleidung zu beseitigen. Kaum nachzuvollziehen wäre dann auch,\ndaß er die Boxershorts aufbewahrte, obwohl er wußte, daß\nnach ihnen geforscht wurde. Schließlich sei keinem der vernommenen Zeugen auf der Deponie irgend etwas Ungewöhnliches\n\nan ihm aufgefallen.\n\nEntscheidende Bedeutung komme den Bekundungen der Töchter zu. Sie hatten angegeben, den ganzen Tag über mit dem\nAngeklagten zusammen gewesen zu sein, insbesondere ausgesagt, sie seien, nachdem die Mutter schließlich die Erlaubnis zur Fahrt nach LEW erteilt habe, sogleich durch den\nKeller nach oben in ihre Zimmer gelaufen, hätten dort ihre\nRucksäcke geholt, seien nach kurzer Zeit wieder herausgekommen, hätten den Angeklagten da bereits an der Haustür\nstehend angetroffen und mit ihm zusammen sogleich das Haus\nverlassen. Träfen - so das Landgericht - diese Aussagen zu,\ndann könne der Angeklagte die Tat nicht begangen haben. In\nÜbereinstimmung mit dem Glaubwürdigkeitsgutachten der Sachverständigen hat das Landgericht die Aussagen der Töchter\nfür glaubhaft erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt. Auch eine andere zeitliche Lücke vermochte es nicht\nzu finden. Es hat sich - wie in den Urteilsgründen abschließend ausgeführt wird - nicht in der Lage gesehen, die\n\"Diskrepanz zwischen Sach- und Zeugenbeweis\" dahin aufzulösen, daß nach dem Textilfasergutachten und den sonst gegen\nihn sprechenden Umständen nur der Angeklagte der Täter gewesen sein könne und deshalb \"trotz glaubhafter Aussagen\n\nglaubwürdiger Alibizeugen\" die Tat \"zu einer nicht näher\n\nbestimmten Zeit in einer nicht näher bekannten Version\"\n\nauch begangen habe.\n\nIll.\n\n1. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nAllerdings muß es das Revisionsgericht grundsätzlich\nhinnehmen, wenn das Gericht den Angeklagten freispricht,\nweil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden\nvermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die\nrevisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob\ndem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in\nsachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt\n(st. Rspr., BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH StV\n1994, 580; zuletzt BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR\n339/97). So verhält es sich aber hier.\n\nZwar verstößt die Beweiswürdigung des Urteils - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung -\nnicht gegen Denkgesetze. Wenn das Landgericht ausführt, die\nAnnahme, ein Außenstehender könne die Tat in der Kleidung\ndes Angeklagten begangen haben, erscheine \"geradezu abstrus\", so ist diese Annahme damit noch nicht denkgesetzlich ausgeschlossen. Das Wort \"abstrus\" bedeutet nach seiner Herkunft aus dem Lateinischen (abstrusus = verborgen,\nversteckt) so viel wie \"dunkel, verworren, schwer verständ-\n\nlich\", steht aber nicht etwa für \"unmöglich\".\n\nIndessen weist die Beweiswürdigung Lücken auf, die in\n\nder mangelnden Würdigung festgestellter Umstände bestehen.\n\n- 10 -\n\nFreilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von\nden Umständen des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen\nsein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Um einen solchen Fall handelt es\nsich hier aber nicht. Das Tatgericht hat vielmehr auf Freispruch erkannt, obwohl eine \"Fülle\" von Belastungsindizien\nvorlag, bei deren isolierter Betrachtung - wie es selbst\nbemerkt - \"an der Täterschaft des Angeklagten vernünftigerweise kein Zweifel bestehen\" könnte. Bei solcher Sachlage\nmuß es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen. Dem wird das angefochtene Urteil\n\nnicht in jeder Hinsicht gerecht:\n\na) Die Würdigung der Belastungsindizien erstreckt sich\nzum einen nicht auf den Umstand, daß im Toilettenraum des\nKellers ein Papiertuch gefunden wurde, das Blutspuren vom\nTatopfer aufwies und in dem der Filter einer vom Angeklagten gerauchten Zigarette eingewickelt war. Diesem Umstand\nkonnte und mußte erhebliches Gewicht im Sinne eines auf die\nTäterschaft des Angeklagten deutenden Anzeichens zukommen;\ndenn die Tatsache, daß der im Tuch eingewickelte Filter von\neiner Zigarette herrührte, die der Angeklagte geraucht hatte, legte es nahe, ihn mit demselben Geschehen in Verbindung zu bringen, das auch die auf dem nämlichen Tuch befindliche Blutspur vom Opfer verursacht hatte, und es mußte\nsich dann - nicht zuletzt im Hinblick auf den Fundort des\nTuchs - die Annahme aufdrängen, daß es sich dabei eben um\n\ndie dem Tötungsakt vorangegangenen Mißhandlungen des Opfers\n\ngehandelt hat. Die fehlende Erörterung dieses Beweisanzeichens ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Landgericht ihn jedenfalls festgestellt hat und im beweiswürdigenden Teil der Urteilsausführungen allgemein die \"Fülle\nvon Indizien\" und die \"gewichtigen objektiven Befunde\" erwähnt, überdies auch eine \"Gesamtwürdigung aller Beweisumstände\" als Grundlage seiner Überzeugungsbildung bezeichnet. Daß der genannte Umstand dazu gehört, steht außer Frage. Die Besorgnis, er könne gleichwohl außer Betracht geblieben sein, ist damit aber nicht ausgeräumt; sie besteht\nnamentlich deshalb, weil vergleichsweise schwächere und\n\"tatfernere\" Belastungsmomente (Reaktion des Angeklagten\nbeim Auffinden der Leiche, Motivlage) in den Urteilsgründen\neine ausdrückliche Erörterung und Bewertung erfahren, was\nfür das hier in Rede stehende Belastungsindiz aber gerade\n\nnicht zutrifft.\n\nNicht gewürdigt worden ist auch der Umstand, daß der\nAngeklagte, obwohl dies nicht zutraf, behauptet hat, beim\nAufbruch nach Liblar sei seine Ehefrau noch hochgekommen\nund habe sich auf der Kellertreppe stehend im Flur des Erdgeschosses von ihm und den Töchtern verabschiedet. Kommt\nnicht - was für das letzte Wahrnehmungsbild von einem langjährigen Ehepartner denkbar fernliegt - ein Erinnerungsfehler in Frage, dann hat der Angeklagte insoweit bewußt die\nUnwahrheit gesagt. Allerdings lassen sich Lügen nur mit\nVorsicht als Beweisanzeichen für die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge\nnehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres\ntragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich wirklich\nereignet hat (st. Rspr., BGHSt 41, 153, 156; BGH, Beschl.\nv. 16. Juli 1996 - 5 StR 370/96). Im vorliegenden Fall wäre\n\ndie in Betracht zu ziehende Lüge aber angesichts der gesamten Beweislage, vor allem im Hinblick darauf, daß ein Unglücksfall vorgetäuscht worden war (und der Angeklagte den\nTod seiner Ehefrau auch als Unfall gemeldet hatte), ein gegen ihn sprechendes Indiz, das der Erörterung und Bewertung\nbedurft hätte.\n\nb) Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Darlegung\nund Würdigung entlastender Umstände einzelne Tatsachen unbeachtet gelassen, deren Berücksichtigung geeignet gewesen\nwäre, die Entlastungswirkung der gegen die Täterschaft des\nAngeklagten sprechenden Beweisgründe wesentlich zu vermin-\n\ndern.\n\nSoweit in den Urteilsgründen angeführt wird, das der\nTötung vorangegangene Geschehen im Keller könne nicht geräuschlos vonstatten gegangen sein, die Töchter hätten aber\nkeinerlei Kampfgeräusche oder ähnliches wahrgenommen, ist\nnicht dargelegt, inwiefern eine solche Wahrnehmung unter\nden gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre. Vor allem\naber hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erkennbar bedacht, daß im Keller bereits vor dem Weggang des\nAngeklagten mit seinen Töchtern - wie übrigens auch noch\nbei ihrer Rückkunft - ein von ihm selbst eingeschaltetes\nRadio lief, das die Kampfgeräusche (als gleichsam\n\"akustischer Schutzschild\") übertönt und abgedeckt haben\n\nkönnte.\n\nAuch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte hätte den Angriff auf seine Ehefrau, deren Mißhandlung und Tötung sowie die Beseitigung der Tatspuren nicht in der kurzen Zeit seines unbeobachteten Aufenthaltes im Keller be-\n\nwerkstelligen können, läßt eine Beweiswürdigungslücke er-\n\nr»—-\n\nkennen. Denn dabei ist nicht berücksichtigt, daß er womöglich noch nach seiner Rückkehr - von dem Zeitpunkt ab, als\ner die Töchter nach oben schickte, bis zum Eintreffen der\nFeuerwehrleute und der Polizei - Gelegenheit gehabt haben\nkann, im Keller jedenfalls einen restlichen Teil der\nTatspuren zu beseitigen. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, wieviel Zeit zwischen dem Weggang der Töchter\nbis zur telefonischen Benachrichtigung von Polizei und Feuerwache und vom dortigen Eingang der ersten Meldung bis zum\nEintreffen der benachrichtigten Feuerwehrleute und Polizeibeamten verstrich. Hätte der sich daraus insgesamt ergebende Zeitraum ausgereicht, um dem Angeklagten die Beseitigung\netwa übriggebliebener Spuren zu ermöglichen, so würde das\nzu seinen Gunsten angeführte Zeitargument seine entlastende\n\nWirkung zumindest teilweise einbüßen,.\n\nc) Auf diesen Beweiswürdigungsmängeln kann das Urteil\nberuhen; es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht\nbei ihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täterschaft\n\ndes Angeklagten gewonnen hätte.\n\n2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß gegebenenfalls auch eine Verurteilung\nwegen Mordes (Heimtücke, niedrige Beweggründe) in Betracht\n\nkommt.\n\nWas die Beweiswürdigung anbelangt, so wird die Glaubhaftigkeit der von den Töchtern des Angeklagten gemachten\nAngaben nicht allein nach aussageimmanenten Merkmalen (wie\nErlebnisbezug, Detailreichtum, Konsistenz usw.), sondern\nauch danach zu beurteilen sein, ob und wie sich ihre Aussagen inhaltlich mit anderweit gewonnenen Beweisergebnissen,\n\ninsbesondere Sachbeweisen, vereinbaren lassen. Die Glaub-\n\nhaftigkeit ihrer Angaben kann übrigens nicht - wie das\nLandgericht gemeint hat - mit der Erwägung begründet werden, daß sie \"bei ihrer ersten Vernehmung sicher noch frei\nvon der Vorstellung gewesen sind, es könne der eigene Vater\ngewesen sein, der ihre Mutter getötet hat\" (UA S. 125).\nDenn diese Erwägung beruht auf einer Annahme, die, um Beweisbedeutung erlangen zu können, erst selbst verifiziert\nwerden müßte und es jedenfalls bislang nicht ist. Auch wenn\ndie Angaben der Töchter über den Tagesablauf, die Besonderheiten und die Reihenfolge der Geschehnisse für verläßlich\nbefunden werden, kann schließlich ihre Einschätzung des\nZeitraums, in dem der Angeklagte ihrer Wahrnehmung entzogen\n\nwar, Zweifeln begegnen.\n\n3. Mit der Aufhebung des Urteils entfällt der an den\nFreispruch anknüpfende Ausspruch über die Entschädigung des\nAngeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, so daß\ndie hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsan-\n\nwaltschaft gegenstandslos ist.\n\nNiemöller Detter Bode\nVRiBGH Dr. Jähnke\nund RiBGH Dr. Otten\nkönnen wegen Urlaubs\nnicht unterschreiben.\n\nNiemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-01/2-str-314-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-01/2-str-314-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.272604+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-10-01/2-str-314-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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