{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-24_2_StR_443_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-24","aktenzeichen":"2 StR 443/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 443/97 vom\n\nWasbadau\n\n>24. September 1997\n\nin der Strafsache\n\nmotand ER u: SEHE EEE. <=\nboren am MED 197: ir a zur Zeit in Un“\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags U.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu II.\n\nauf dessen Antrag, am 24. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen!\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nWiesbaden vom 21. Februar 1997\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Totschlags\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit\nFreiheitsberaubung schuldig ist\n\nund\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch - mit\nAusnahme der Einziehung - mit den\nzugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nTII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Totschlags zu\neiner Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran\nkenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Jugendstrafe vor\nder Unterbringung ZU vollstrecken ist. Ferner hat es die\nEinziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet, die der An-\n\ngeklagte zur Tatbegehung bei sich geführt hat.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechtes.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in einer § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechenden Form ausgeführt und damit unzulässig. Die Sachrüge hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lauerte der\nzur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte seinem Cousin auf,\nfesselte ihn mit einer Handschelle an sich und führte ihn\nzum Haus seiner Tante. Der Angeklagte, der die gemeinsame\nAnwesenheit für ein klärendes Gespräch erzwingen wollte,\nbedrohte hierzu beide mit dem Tode unter Verwendung einer\nschreckschußpistole. Da die beiden Opfer die Waffe für echt\nhielten, erreichte er - wie beabsichtigt -, daß diese dablieben. Der Tante des Angeklagten gelang &S, über eine\nNachbarin die Polizei zu verständigen. Als der Angeklagte\n\ndas Eintreffen uniformierter polizisten bemerkte, versetzte\n\ner mit bedingtem Tötungsvorsatz mit einem ebenfalls mitgeführten Schmetterlingsmesser seinem Cousin zahlreiche Sti-\n\nche in Brust und Rücken, die zu dessen Tod führten.\nII.\n\nDer Schuldspruch war entsprechend der Beschlußformel zu\n\nändern.\n\nDa der Angeklagte mit seiner Todesdrohung eine länger\ndauernde Anwesenheit seiner Tante und seines Cousins erzwang, wird § 241 durch S 240 und dieser durch S 239 StGB\nverdrängt (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 240 Ran. 37). Hinsichtlich der Tante ist S§ 239 Abs. 1 StGB verwirklicht. Bezüglich des Cousins dagegen liegen die Voraussetzungen des\nS 239 Abs. 3 Satz 1 StGB vor. Tötet der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer vorsätzlich, so ist das eine diesem \"während derselben widerfahrende Behandlung\" im Sinne\ndes § 239 Abs. 3 StGB jedenfalls dann, wenn - wie hier -\nzwischen der Freiheitsberaubung und der Tötungshandlung ein\nunmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 28,\n18 ff). Der Totschlag und die Freiheitsberaubung mit Todesfolge Stehen in Tateinheit (vgl. BGHR StGB S 239 Abs. 1\nKonkurrenzen 6). Aber auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäß S§ 239 Abs. 1 StGB ist - jedenfalls im Blick auf\ndie natürliche Handlungseinheit - ebenfalls von Tateinheit\n\nauszugehen.\n\n5 265 StPO steht der danach gebotenen Schuldspruchändefung durch den Senat nicht entgegen. Der Senat schließt\naus, daß der - bis auf den Tötungsvorsatz - geständige Angeklagte sich anders, insbesondere erfolgreicher, als ge-\n\nschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die andere\n\nrechtliche Würdigung hingewiesen worden wäre. Das Verschlechterungsverbot schließt eine Verschärfung des Schuld-\n\nspruchs nicht aus.\nIII.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Schuldspruchänderung allein\nzur Aufhebung der Jugendstrafe führen würde. Denn die Anordung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nweist ebenfalls Rechtsfehler auf. Die Aufhebung der Jugendstrafe ist demnach schon im Hinblick auf die auch bei Heranwachsenden geltende Verknüpfung von Jugendstrafe und Unterbringung (vgl. § 105 Abs. 1 i.V.m. $S 5 Abs. 3 JGG) gebo-\n\nten.\n\nDie Anordnung der Unterbringung gemäß S 63 StGB hat\n\nkeinen Bestand.\n\nDer Tatrichter hat - dem Sachverständigen folgend -\nbeim Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstruktur mit\nsoziopathischer Komponente festgestellt. Das Verhalten des\nAngeklagten bis zur Tötung (also die Freiheitsberaubungen)\nsei Ausfluß der soziopathischen Grundhaltung, die als\n\"Charaktereigenschaft\" die. Voraussetzungen der SS 20, 21\nStGB erfülle. Die Tötung des Cousin beruhe dagegen auf der\nschizoiden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Sie sei\nkeine Affekttat, sondern sei aufgrund eines affektiven Ausbruchs erfolgt. Daher sei bei dem Tötungsdelikt die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen. Der Tatrichter hat insoweit die Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB angenommen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß auch die Vor-\n\naussetzungen des § 63 StGB gegeben seien, da bei einem wei-\n\nteren katalytischen Element mit derartigen affektiven Aus-\n\nbrüchen und erheblichen Straftaten zu rechnen sei.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nEine Gesamtwürdigung des Zustandes des nicht vorbestraften Angeklagten läßt das angefochtene Urteil im Hinblick darauf vermissen, daß der plötzliche, affektive, erst\nzur Bejahung des § 21 StGB führende, Ausbruch situativer\nNatur war. Der zur Zeit der Tat bestehende Zustand muß der\neines längerdauernden sein. Der Tatrichter verneint aber\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten als Dauerzustand und bejaht sie nur in der besonderen Situation\ndes vorliegenden Tötungsdeliktes. Der vom Landgericht festgestellte dauernde Zustand des Angeklagten entspricht daher\n\nnicht dem zur Zeit der Tat.\n\nEs sind danach nicht, wie es § 63 StGB verlangt, infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, sondern nur dann, wenn ein weiteres katalytisches\nElement hinzukommt. Dies reicht zur Bejahung des S 63 StGB\n\nnicht aus.\n\nDer Senat schließt bei der gegebenen Sachlage aus, daß\nbeim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen.\n\nwährend die Strafe wegen der Verknüpfung mit der Maßregel der Sicherung und Besserung nicht aufrechterhalten werden kann, wird die Anordnung der Einziehung von der\n\nTeilaufhebung nicht berührt und kann daher bestehen blei-\n\nben.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-24/2-str-443-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-24/2-str-443-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.128196+00:00"}}