{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-24_2_StR_422_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-24","aktenzeichen":"2 StR 422/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 422/97 vom\n\nw\nKol\n\n24. September 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Ottmar Joachim Lip :u: KB geboren am\nGE 1 952 ir TED Oberwesterwald,\n\n2. Silvia Christine Olga CE Aus KB geboren\nMM Sci $)\n\n3. Mark Andre BD — | aus KB, Sscooren am\n1974 in TO,\n\n4. Johann Mm HD us KB geboren am EEE\n1976 in WW :stland,\n\n5, Sebastian Jon NED :u: Km; geboren am GEHE\n1977 in OD Polen,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n24. September 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 22. Januar 1997\n\na) soweit die Angeklagten Ottmar\nLu, Silvia U und Mark\nAndre LB verurteilt worden\nsind, mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\nb) soweit es die Angeklagten |\nund N petrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Freiheitsbe-\n\nraubung entfällt und\n\nim Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der\n\nAngeklagten MB und Ip wer -\n\nden verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ottmar I ‚bietel\nMark Andre IWW unter anderem wegen Vergewaltigung in\nmehreren Fällen und die Angeklagte Silvia IB esen Verletzung der Fürsorgepflicht sowie die Angeklagten MD\nund NER wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheits-\n\nberaubung verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ottmar Li Silvia\nICE und Mark Andre LEE haben mit einer Verfahrensrüge\nvollen Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten MB ind\nNe führen zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung\nder Strafaussprüche gegen diese Angeklagten, im übrigen\n\nsind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nA) 1. Zu Recht beanstanden die Angeklagten Ottmar L@-\n >i!via LEE ni Mark Andre LU it inren Verfahrensrügen, daß sie sowohl nach der zunächst unterbrochenen\nals auch nach der in einem späteren Termin fortgesetzten\nVernehmung der Zeugin Rebecca Li. von der die Angeklagten gemäß S 247 StPO ausgeschlossen worden waren, nicht\nalsbald nach ihrer Anwesenheit in der Hauptverhandlung über\nden Inhalt der Aussage unterrichtet, sondern daß zunächst\n\nweitere Zeugen vernommen worden sind.\n\nAuf diesem Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO (vgl. BGHSt\n\n38, 260 ff) kann das angefochtene Urteil auch beruhen.\n\nDurch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in\ndie Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung\nsofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von\nden anderen Prozeßbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Falle wurde\nden Angeklagten insbesondere die Möglichkeit genommen, den\nnach der Vernehmung der Zeugin Rebecca IB und vor der\nUnterrichtung der Angeklagten von dieser Zeugenaussage verhommenen Zeugen Vorhalte zu machen oder Fragen zu stellen,\nwenn Widersprüche zu den Angaben der Zeugin Rebecca LUD\naufgetreten waren. Die Verurteilung der Angeklagten stützt\nsich im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Rebecca\nLEE; aber auch die vier weiteren vor der Unterrichtung\nder Angeklagten vernommenen Zeugen haben im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangt, insbesondere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rebecca DM. 25-\ngesehen davon betraf sowohl die Vernehmung der Zeugin Rebecca IWW als auch die der anderen Zeugen die Grundlagen\ndes Schuldvorwurfs, so daß nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß das Gericht bei Beachtung von S§ 247\n\nSatz 4 StPO zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten “ und up\nwegen Freiheitsberaubung müß entfallen, weil die Freiheitsberaubung hier Mittel und damit Bestandteil der Vergewaltigung war; sie ging in Art und Dauer nicht über die Verwirklichung dieses Tatbestandes hinaus (vgl. BGHR StGB S 178\n\nKonkurrenzen 3).\n\nDer Strafausspruch gegen diese Angeklagten ist aufzuheben, denn das Landgericht hat schädliche Neigungen mit\nunzureichender Begründung bejaht. Beide Angeklagten sind\n\nnicht vorbestraft. Sie leben in geordneten familiären Ver-\n\n.—_\n\nhältnissen, und ihre Lebensführung hat bis zur Tat keinerlei Anlaß zur Annahme schädlicher Neigungen gegeben. Zwar\nkönnen bisher verborgen gebliebene schädliche Neigungen\nerstmals in der abzuurteilenden Tat in Erscheinung treten\n(vgl. BGHSt 11, 169), doch bedarf die Annahme eines solchen\nFalles eingehender Begründung und der sorgfältigen Darlegung, warum es sich bei dem abzuurteilenden Geschehen nicht\nlediglich um eine bloße Gelegenheitstat gehandelt hat. Eine\nderartige Begründung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Die Vorgeschichte der Tat und der Tathergang selbst\nsprechen für eine einmalige Verfehlung. Der Angeklagte Mark\nAndre IB hatte den beiden angeboten, ihnen gegen Zahlung eines Geldbetrages Gelegenheit zum Geschiechtsverkehr\nmit seiner Schwester zu verschaffen. Die Gewaltanwendung\nder Angeklagten lag an der unteren Grenze derartiger Fälle.\nAuf der unzureichenden Begründung schädlicher Neigungen\nkann der Rechtsfolgenausspruch beruhen, zumal das Landgericht die Schwere der Schuld lediglich pauschal mit der Begehung einer nach Erwachsenenstrafrecht mit hoher Strafe\nbedrohten Tat begründet hat, ohne zu berücksichtigen, daß\nbei Jugendlichen das äußere Tatgeschehen für die Beurteilung der Schuldschwere lediglich insoweit von Bedeutung\nist, als es auch Rückschlüsse auf das Maß der Schuld zuläßt\n\n(vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).\n\nB) Es besteht Anlaß, den neu entscheidenden Tatrichter\n\nauf folgendes hinzuweisen:\n\n1. In den Fällen I 2, I 8, I 9, I 10, III 3, III 6,\nIII 7, III 8 der in den Urteilsgründen bezeichneten Anklagepunkte belegen die bisherigen Feststellungen die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben im Sinne der S§ 177, 178 StGB nicht. Das\n\nLandgericht hat eine qualifizierte Nötigung im Sinne der\n\nSS 177, 178 StGB deswegen bejaht, weil das Mädchen durch\nSchläge in anderem Zusammenhang eingeschüchtert gewesen sei\n(Fall I 2), bzw. die Angeklagten vorangegangene Schläge und\nDrohungen ausgenutzt hätten (Fälle I 7, I 8, I 9, I 10,\n\n111 3, III 6, III 7, III 8, III 9 und III 10), oder das Opfer in eine Situation gebracht hätten, in der es aus Angst\nvor körperlicher Beeinträchtigung eine Gegenwehr für aussichtslos hielt (IV 1). Auf diese Weise läßt sich eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung indessen hier nicht begründen. Allein in den Fällen I 7,\n\n11I 9, III 10 und IV 1 ergibt sich ein gewaltsames Vorgehen\nder Angeklagten hinreichend deutlich aus dem festgestellten\nSachverhalt, in einigen Fällen ist dies fraglich. Insgesamt\nfehlen aber ausreichende Feststellungen zu einem Fortwirken\nfrüherer Gewaltanwendung als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB $S 177 Abs. 1 Drohung 2, 8). Zwar kann früher angewandte Gewalt als Drohung\nim Sinne des § 177 fortwirken und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten\nWiderstand mehr leistet. Die Gleichsetzung von Gewalt und\nAusnutzung der Angst vor Gewalt kommt aber dann nicht in\nBetracht, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr ein längerer Zeitraum, etwa von Wochen oder gar Monaten liegt. Im übrigen setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzung der Angst vor Gewalt eine\nfinale Verknüpfung mit der sexuellen Handlung voraus (vgl.\nBGHSt 42, 107). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht\nlediglich pauschale Feststellungen zu früheren Gewalthandlungen getroffen. Eine zuverlässige zeitliche Einordnung\n\nder Gewalthandlungen und der den Angeklagten angelasteten\n\nTaten sowie eine Festlegung der zeitlichen Abstände zwi-\n\nschen Gewalt und sexuellen Handlungen fehlt.\n\n2. Zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in\nder zur Tatzeit geltenden Fassung des Gesetzes besteht Gesetzeseinheit in der Form der Spezialität, wenn die Nötigung zu sexuellen Handlungen der Vorbereitung des Beischlafs dient und keinen eigenständigen rechtlichen Unwert\nbesitzt (BGHSt 33, 142 ff; BGHR StGB S 178 Konkurrenzen 1,\n2, 4, 5, 9)-\n\n3, Eine Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten scheidet in den Fällen I 7 und I 8 wegen Strafverfolgungsverjährung aus, sofern genauere Feststellungen ZU\n\nden Tatzeiten nicht mehr getroffen werden können.\n\n4. Wegen Freiheitsberaubung kann der Angeklagte Mark\nAndre IM aus den oben unter A 2 genannten Gründen in\nden Fällen III 2 und IV 1 nicht verurteilt werden.\n\n5. Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten Silvia LU\n\nwegen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht.\n\nJahnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-24/2-str-422-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-24/2-str-422-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.105788+00:00"}}