{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-17_2_StR_390_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-17","aktenzeichen":"2 StR 390/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n2 StR 390/97\n\nInn\n\nvom\n\n17. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmed Eı HD A :,5 SEBEB sehoren am 0)\n\n1970 in NE (Marokko),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittein u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\n\nDetter\n\nDr. Bode\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn\n\nvom 8. Januar 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen hat\n\ndie Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch\nim übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in drei Fällen in\nTateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit ihrer\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt\n\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nIl.\n\n1. Das Landgericht hat in den Fällen II 1, 5 und 6 ohne Rechtsfehler einen besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht für gegeben\nerachtet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in\ndiesen Fällen zwar gewerbsmäßig gehandelt und somit nach\nS 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein Regelbeispiel des besonders\nschweren Falles verwirklicht. Auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt sind, liegt ein besonders schwerer Fall aber nur \"in der Regel\" vor, nicht\netwa ausnahmslos. Die indizielle Wirkung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (BGH bei Detter NStZz 1995, 487\nm.w.N.; BGHR StGB vor § 1 besonders schwerer Fall Verneinung 2; minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 11). Dies ist der Fall, wenn die dem Angeklagten günstigen Strafzumessungsfaktoren jeweils für sich oder in ihrer\nGesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der gebotenen Gesamtabwägung die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften. Es müssen in der Tat und/oder der Person des Täters\nUmstände vorliegen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der\nTat deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung\ndes erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint\n(vgl. BGHR StGB vor § 1 besonders schwerer Fall Verneinung 2; BGH bei Detter NStZ 1993, 176 jeweils m.w.N.). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil in vol-\n\nlem Umfang. Aus Rechtsgründen ist die Wertung der Strafzu-\n\nmessungstatsachen durch das Landgericht nicht zu beanstan-\n\nden.\n\n2. In den Fällen II 2 bis 4 (gewerbsmäßiges Handeltreiben in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren) ist die Annahme von minder schweren Fällen nicht zu beanstanden. Auf der\nGrundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme eines minder schweren Falles läßt die gebotene Gesamtwürdigung der maßgebenden in den Taten und in\nder Person des Angeklagten liegenden Umstände (vgl. hierzu\nTröndle StGB 48. Aufl. S$S 46 Rdn. 42 m.w.N.) einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere enthält die Begründung\ndes Landgerichts entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft keinen Widerspruch, weil das Landgericht gerade\nnicht festgestellt hat, daß sich auch der Angeklagte selbst\nals \"Zwischenhändler\" für Betäubungsmittel betätigt hat. Im\nübrigen weist das Landgericht zutreffend darauf hin, daß\ndie Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten im unteren Bereich bleibe und er keine hohen Gewinne erzielt habe\n\n(UA S. 16).\n\n3. Schließlich hat auch die bewilligte Strafaussetzung\ngemäß S 56 Abs. 2 StGB Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt (S 56\nAbs. 1 StGB), die auch von der Revision nicht beanstandet\nwird. Auf der Grundlage der gebotenen Gesamtwürdigung der\nTaten und der Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auch die Strafaussetzung rechtfertigende besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\nbejaht. Besondere Umstände in diesem Sinne sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Milderungs-\n\ngründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung\n\ntrotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich\nin der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und\nals den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben, daß auch ein Zusammentreffen\ndurchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erhalten kann (vgl.\nTröndle StGB 48. Aufl. § 56 Rdn. 9c und d). Die Bewertung\nder Milderungsgründe obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen\ndes Tatrichters, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfen und im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren hat (vgl. Tröndle a.a.O. Rdn. 9i\nm.w.N.). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß sich die\nStaatsanwaltschaft bei der Begründung ihrer Revision weitgehend auf überholte frühere Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs stützt.\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-17/2-str-390-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-17/2-str-390-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.939125+00:00"}}