{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-17_2_StR_237_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-17","aktenzeichen":"2 StR 237/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 237/97\n\nvom\n\n17. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten\nund der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 16. Oktober 1996 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt und ihn\n\nim übrigen freigesprochen.\n\nGegen den Schuldspruch richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts\nbei der Annahme “einer Tat” des Betäubungsmittelhandels im\nSinne einer Bewertungseinheit rügt, und des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge\nErfolg; einer Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf\n\nes deshalb nicht.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß\ndie Feststellungen die Annahme \"einer Tat\" des Betäubungs-\n\nmittelhandels im Sinne der Bewertungseinheit nicht tragen.\n\nNach den Urteilsgründen verkaufte der Angeklagte in\nder Zeit von Juni 1995 bis Dezember 1995 zweimal wöchentlich insgesamt 50 Mal jeweils mindestens fünf Beutel Hero-\n\ninzubereitung an die Zeugin S.\n\nZu Unrecht meint die Strafkammer, daß die 50 Rauschgiftverkäufe alleine deshalb zu \"einer Tat\" des Handeltreibens zusammenzufassen seien, weil sie \"an einen Abnehmer\"\nerfolgt seien. Die bloße Feststellung, daß regelmäßig kleinere Rauschgiftmengen im Rahmen eines eingespielten Vertriebssystems an einen Abnehmer abgegeben werden, reicht\nnicht zur Annahme einer Bewertungseinheit im Sinne des Betäubungsmittelhandels aus (vgl. BGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nBewertungseinheit 8, 11).\n\nDie Strafkammer hat nicht geprüft, ob die der Zeugin\nverkauften Rauschgiftmengen aus einem als Gesamtmenge zum\nHandeltreiben angeschafften Verkaufsvorrat stammen. Nur\ndann wären die Einzelverkäufe als ein Güterumsatz und damit\nals eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit zu bewerten\n(BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8, 10; BGH NStZ 1996, 93,\n94 und 604; 1995, 37, 38).\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils sowohl auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als auch\n\nauf das des Angeklagten, da weder auszuschließen ist, daß\n\nbei zutreffenden Feststellungen zu den Einzelverkäufen eine\n\nhöhere, noch daß eine niedrigere Strafe verhängt worden wä-\n\nre.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-17/2-str-237-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-17/2-str-237-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.924262+00:00"}}