{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-10_2_StR_416_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"2 StR 416/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 416/97\n\ner +\nHaus\nvom\n\n10. September 1997\nin der Scrafsache\n\ngegen\n\nMarkus c mumueunuib aus Fu, Jeboren am\n\n17. Zuli IM in vie, zur Zeit ir Üntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO am 10. September 1997 beschlossen:\n\n1]. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n\n22. Mai 1997 mit den Feststellungen auf-\n\nzu\n\ngehoben, soweit von der Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwlesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes,\nRaubes, Diebstahls in acht Fällen, Computerbetruges in drei\nFällen und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist\nunbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch\nrichtet (S$S 349 Abs. 2 StPO ). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß\n'$S 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Ent-\n\nziehungsanstalt anzuordnen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte\nseit langem Betäubungsmittel und zwar zunächst Haschisch, seit\nEnde des Jahres 1995 auch regelmäßig Heroin. Die abgeurteilten\nTaten beging er, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen. Da der Angeklagte „ den Eindruck hatte, abhängig zu\nsein“, wandte er sich kurz vor seiner Inhaftierung im Oktober\n1996 an eine Drogenberatungsstelle, während der Untersuchungshaft erhielt er als Entgiftungstherapie mehrere Tage Methadon.\nDas Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt gemäß S 64 StGB abgelehnt, da auf Seiten des\nAngeklagten „kein übermäßiger, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender Konsum von Rauschmitteln gegeben sei“,\nDiese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nHang im Sinne von § 64 StGR verlangt eine chronische, auf körverlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine einjewurzelte, auf psychischer Lisposition beruhende oder durch\nÜbung erworbene intensive Neigung, imner wieder Alkohol oder\nandere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.;\nval. BCHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH, Beschl. vcn\n1E. Oktoner 19985 - i StR 531/96 und vom 14. Februar 1997 - 2\nSıR 583/96). Ein solches Verhalten belegen die Urteilsfeststellungen. Dar Angeklayte ist seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig, er selbst versuchte sich durch eine Entziehungsbehandlung von der Sucht zu befreien, nach seiner Inhaftierung\nlitt er unter Entzugserscheinungen. Entgegen der Ansicht der\n\nStrafkammer laq bei ihm auch ein übermäßiger Konsum von\n\nRauschmitteln vor. Es kann affen bleiben, ob bei einer Heroinabhängigkeit überhaupt ein „kontrollierter, nicht übermäßiger\nGenuß“ des Betäubungsmittels möglich ist. Denn ausreichend für\n\ndie Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuß von Rauschmit-\n\nteln ist jedenfalls, daß der Betroffene auf Grund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Hanack in\nLK StGB 11. Aufl. Rdn. 44 zu $S 64 StGB mit weiteren Hinweisen;\nvgl. auch BGH StV 1994, 76/77 mit Anmerkung Gebhardt S. 77).\n\nEine solche Situation ist aber auf Seiten des Angeklagten fest-\n\ngestellt. Denn dieser hat, um den Rauschgiftgenuß zu ermöglichen, immer wieder Straftaten begangen, er wurde „durch den He-\n\nroinkonsum aus der Bahn geworfen“.\n\nÜber die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muß deshalb neu verhandelt werden. Daß nur der Andeklagte\nRevision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5),\ner hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht\nauch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38,\n362 f). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete\nAussicht besteht, den Anceklagten von seinem Hang zu heilen\noder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die\nakute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff, 29 = NStzZ 1994,\n578), sind nicht ersichtiich. Der Senat kann auch ausschließen,\ndaß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf nieaärigere Einzelstrafen und eine noch gerincere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen\n\nbleiben.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode ötten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-10/2-str-416-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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