{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-03_2_StR_437_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-03","aktenzeichen":"2 StR 437/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 437/97 vom\n\nFanklır a.\n\n3. September 1997\nin der Strafsache\ngegen\nEbrrima DEE , in der Bundesrepublik Deutschland\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1953 ir Tommy\n\n(Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. September 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 5. März 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt abgelehnt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung des\nUrteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat; im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten\ngemäß S 64 StGB mit der Begründung abgelehnt, beim Angeklagten bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Das Grundproblem des Angeklagten sei\nein soziales, das durch eine Drogentherapie nicht gelöst\nwerden könne. Zudem erscheine seine Therapiebereitschaft\ngenerell fraglich. Seine in früheren Strafverfahren geäu-Berte Therapiebereitschaft habe er nach der Haftentlassung\nnicht umgesetzt. Schließlich bringe er wegen seiner eng begrenzten Fähigkeiten, sich in der deutschen Sprache verständlich zu machen, die sprachlichen Voraussetzungen für\n\neine erfolgreiche Therapie nicht mit.\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nAbgesehen davon, daß eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten nicht dargetan ist, würde diese nicht ohne weiteres gegen die Erfolgsaussichten einer Unterbringung sprechen. Ob der Schluß vom Mangel an Therapiebereitschaft auf\ndas Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der\nBehandlung gerechtfertigt ist, läßt sich nur aufgrund einer\nGesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung aller insoweit erheblichen Umstände, namentlich der\nGründe und Wurzeln des in Rede stehenden Motivationsmangels\nbeurteilen. Die Unterbringung soll gegebenenfalls dazu dienen, zunächst die Ursachen eines solchen Mangels zu beheben, bei dem Untergebrachten also Therapiebereitschaft\nüberhaupt erst zu wecken, um so die Voraussetzungen einer\nerfolgversprechenden Weiterbehandlung zu schaffen (BGHR\nStGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4, 5; BGH, Beschl. v.\n25. Oktober 1995 - 2 StR 535/95).\n\nBegrenzte deutsche Sprachkenntnisse des Angeklagten\nsind ebensowenig ein ausreichender Grund, um die Erfolgsaussichten einer Unterbringung nach § 64 StGB in Frage zu\nstellen (vgl. BGHSt 31, 199), wie der Umstand, daß der Hang\ndes Angeklagten zum Rauschmittelmißbrauch auf einem\n\"sozialen Grundproblem\" beruht (vgl. auch BGH, Beschl. v.\n20. Dezember 1996 - 2 StR 470/96 = BGHR StGB S 64 Zusammen-\n\nhang, symptomatischer 1).\n\nDas Landgericht muß über die Frage der Unterbringung\nneu entscheiden. Der Strafausspruch wird durch den aufge-\n\nzeigten Rechtsfehler nicht berührt.\n\nJähnke Theune Otten\n\nRothfuß Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/2-str-437-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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