{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-03_2_StR_431_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-03","aktenzeichen":"2 StR 431/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 431/97 vom\n\nkassel\n\n3. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSascha Ronny K EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1976 in KU, zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 11. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß\nder Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung, des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig\n\nist.\n\n2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen\nAuslagen des Rechtsmittels aufzuer-\n\nlegen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, in\neinem dieser Fälle auch in nicht geringer Menge und wegen\nräuberischer Erpressung\" zu fünf Jahren Jugendstrafe verur-\n\nteilt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten,\n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt; die\nÜberprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nAllerdings war der Schuldspruch zu ändern, soweit der\nAngeklagte in einem Fall wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit (gewerbsmäßigen) unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Der Grundtatbestand des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregel tritt hinter einem der in § 29a BtMG\naufgeführten Verbrechenstatbestände zurück (st. Rspr. vgl.\nu.a. BGH, Beschl. vom 25. März 1997 - 1 StR 5/97 -; BGH,\nBeschl. vom 10. November 1995 - 2 StR 400/95 - und BGH,\nBeschl. vom 27. September 1995 - 2 StR 434/95 -).\n\nDie danach gebotene Schuldspruchsänderung, der § 265\nstPO nicht entgegensteht, nötigt nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, da der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat\nunverändert bleibt. Denn das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit\nim Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG darf bei der\nStrafzumessung zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung\nfinden (vgl. BGH aaO und BGH, Beschl. vom 30. Juli 1997 -\n3 StR 270/97 -).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch insgesamt neu gefaßt,\nda die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung,\nvon deren Vorliegen der Tatrichter auch ausgegangen ist, in\nden Tenor aufzunehmen ist, während das Regelbeispiel eines\n\nbesonders schweren Falles (hier: Gewerbsmäßigkeit) nicht in\n\ndie Urteilsformel gehört (BGHSt 27, 287, 289; vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25).\n\nJähnke Theune Otten\n\nRothfuß Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/2-str-431-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/2-str-431-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.382599+00:00"}}