{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-03_2_StR_411_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-03","aktenzeichen":"2 StR 411/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 411/97\n\nVoblink\n\nvom\n\n3. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMusa CE =us SCREEN Westerwald, geno-\n\nren am wu\" in PM (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3, September 1997 gemäß S 346 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 1997, mit dem die\nRevision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird\n\naufgehoben.\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-\n\ngung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\n\nsexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie Revision des Angeklagten, die - wie der Generalbundesanwalt zureffend ausgeführt hat - rechtzeitig begründet\nworden ist. Der Beschluß des Landgerichts vom 16. Juni\n1997, mit dem die Revision verworfen worden ist, war deshalb aufzuheben. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist be-\n\ndurfte es daher nicht.\n\nDie Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als\nsie sich gegen den Strafausspruch richtet; im übrigen ist\n\nsie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe für die beiden als minder schwere Fälle bewerteten\nTaten hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die\nZeugin den Angeklagten trotz der beiden Vorfälle vom\n16. Mai 1996 und danach alsbald am 28. Mai 1996 nicht nur\nvereinbarungsgemäß heiratete, sondern auch - was aufgrund\nder entsprechenden Angaben der Zeugin vor der Ermittlungsrichterin in einem anderen Verfahren (UA S. 10) zugunsten\ndes Angeklagten angenommen werden muß - nur anfänglich eine\n\n\"Scheinehe\" führte.\n\nDiese Umstände, die auch darauf hinweisen, daß die Taten für die Zeugin keine erheblichen Nachwirkungen hatten,\n\nhätten zugunsten des Angeklagten herangezogen werden müs-\n\nsen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die in Anbetracht der zahlreichen Milderungsgründe erheblichen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Berücksichtigung dieser\n\nGesichtspunkte geringer ausgefallen wären.\n\nJähnke Theune Otten\n\nRothfuß Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/2-str-411-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/2-str-411-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.363690+00:00"}}