{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-09-03_2_StR_343_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-09-03","aktenzeichen":"2 StR 343/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 343/97 vom\n\nDobeuz\n\n3, September 1997\n\nin der Strafsacı\n\n\\\n\ng2IJen\n\nul\n\n8)\nol\n\nNorbert 7 ib vi, <socren st:\nEEE 1974 in KB Ungarn, zur Zeit ın inter\n\nsuchundshaft,\n\nwegen bandenmäßiygen Bandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge \\U.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Februar 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die 337\nche zu neuer Vernandlung und Entscheidung, auch über die Kesten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n23 Fällen - davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge\nzu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine\nSperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahr-\n\nerlaubnis bestimmt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes\n\nrügt.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber\nmit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Dieser hält - worauf der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend hinweist - rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß in den Taten des\n\nAngeklagten schädliche Neigungen hervorgetreten seien.\n\nBei der Prüfung des Vorliegens schädlicher Neigungen,\ndie noch im Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen müssen (vgl. BGHR JGG $S 17 Abs. 2\nschädliche Neigungen 5), hätte sich der Tatrichter damit\nauseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte bereits nach\ndrei Monaten seine Zusammenarbeit mit den Bandenmitgliedern\nbeendet, von sich aus von weiteren Drogengeschäften Abstand\ngenommen und sein Geld durch Arbeit bei einer Getränkefirma\nverdient hat (UA S. 14). Aus diesem Verhalten können sich\nZweifel am Fortdauern schädlicher Neigungen des nicht vorbestraften Angeklagten ergeben (vgl. BGHR JGG $S 17 Abs. 2\nschädliche Neigungen 4 und BGH, Beschl. v. 7. März 1997 - 3\nStR 515/96 -).\n\nDer Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Zwar hätte auch die Schwere der Schuld, die der\nTatrichter rechtsfehlerfrei bejaht hat, die Verhängung von\nJugendstrafe erfordert. Doch läßt sich nicht mit Sicherheit\nausschließen, daß die fehlerhafte Annahme schädlicher Nei-\n\ngungen die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten be-\n\neinflußt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997 - 2 StR\n315/97 - m.w.N.).\n\nDie ohne Rechtsfehler angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung (SS 69, 69 a StGB) wird von der Teilauf-\n\nhebung nicht berührt und kann bestehen bleiben.\n\nJähnke Theune Otten\n\nRothfuß Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/2-str-343-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/2-str-343-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.334262+00:00"}}