{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-08-20_2_StR_386_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-08-20","aktenzeichen":"2 StR 386/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 386/97 vom\n\n20. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n19. Februar 1997 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist\nunzulässig, weil die Begründung des Rechtsmittels nicht den\n\nformellen Voraussetzungen des § 344 StPO genügt.\n\nDer Verteidiger hat fristgemäß Revision eingelegt und\nausgeführt, er \"beschränke diese auf die Einweisung in eine\npsychiatrische Anstalt\". In einem weiteren während des Lau-\n\nfes der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz\n\nhat er dann den Antrag gestellt, \"das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Februar 1997 abzuändern und die Anordnung der Einweisung des Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus aufzuheben\". Diese Schriftsätze enthalten\naber keine zulässig erhobene Sachrüge, die Verfahrensrügen\nim Schriftsatz vom 9. Juli 1997 sind, soweit überhaupt hinlänglich ausgeführt (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), jedenfalls\n\nverspätet erhoben.\n\nDas Revisionsvorbringen muß eindeutig ergeben, daß die\nNachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht\nbegehrt wird. Nicht unbedingt erforderlich ist, daß die RÜüge als Sachrüge bezeichnet wird. Es genügt, wenn sich das\nBegehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht\naus dem Zusammenhang des Vorbringens ergibt (vgl. BGH NStzZ\n1991, 597; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2; BGH, Beschl. v. 8. Mai 1996 - 3 StR 132/96).\n\nDaran fehlt es hier aber, denn allein der Antrag auf\nAufhebung der Unterbringung, mit dem nur der tatsächliche\nUmfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, enthält\ndieses Begehren nicht (vgl. Beschl. des Senats vom 11. März\n1988 - 2 StR 107/88 und vom 6. Mai 1992 - 2 StR 21/92; BGH\nNStz 1991, 597; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1). Erforderlich ist vielmehr, daß die Revision\nallein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt wird (BGHSt\n25, 272, 275; BGH NStZ 1991, 597; BGHR StPO § 344 Abs. 2\nSatz 1 Revisionsbegründung 2; BGH, Beschl. v. 8. Mai 1996\n- 3 StR 132/96). Ein solches Begehren kann dem Vorbringen\n\ndes Angeklagten nicht entnommen werden.\n\nDie Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.\nSie hätte im übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nOtten Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-20/2-str-386-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-20/2-str-386-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.603987+00:00"}}