{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"2 StR 363/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 363/97 vom\n\nöl\n\n13. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nHerbert REED aus KOM, seboren am ED 196°\n\nin BE. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 30. Januar 1997 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur\n\nBewährung versagt wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts gerügt wird.\n\nDie Verfahrensrügen sind verspätet erhoben worden. Daß\nder Verteidiger seine Kanzlei, an die die erste Zustellung\ndes Urteils im Wege der Ersatzzustellung erfolgt ist, vorübergehend nicht genutzt hat, führt nicht zur Unwirksamkeit\nder Zustellung. Sie wären im übrigen - ihre Zulässigkeit\n\nunterstellt - auch unbegründet.\n\nDas auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen erweist es sich als un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine günstige Sozialprognose und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2\n\nStGB verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte leide an einer hirnorganisch bedingten seelischen Störung, die im Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Aufgrund seiner gesteigerten Triebabhängigkeit, die er\nnicht immer hinreichend kontrollieren könne, bestehe eine\n\"gewisse Wahrscheinlichkeit\" dafür, daß es in Zukunft zu\nweiteren ähnlichen Straftaten wie der abgeurteilten kommen\nwerde. Hingegen sei eine \"höhere Wahrscheinlichkeit\" für\ndie Begehung weiterer Straftaten zu verneinen, so daß eine\n\nUnterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht komme.\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Tatgericht\nvon einem fehlerhaften Maßstab bei der Beurteilung der Täterprognose ausgegangen ist. Die Erwartung i.S. von § 56\nStGB setzt nicht eine sichere Gewähr für künftiges straf-\n\nfreies Leben voraus. Für die Annahme einer günstigen Pro-\n\ngnose genügt es zwar nicht, daß diese sich nur nicht ausschließen läßt, oder daß die Möglichkeit, der Angeklagte\nwerde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Doch darf andererseits die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht von einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden (BGH NSt2 1986,\n27). Ausreichend ist, daß die Wahrscheinlichkeit künftigen\nstraffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer\n\nStraftaten (Gribbohm in LK, 11. Aufl. Ran. 11 zu S 56).\n\nUnzureichend sind die Urteilsgründe aber auch hinsichtlich der Würdigung der die Täterprognose beeinflussenden Umstände. Die Strafkammer hat zwar nicht verkannt, daß\nder zum Tatzeitpunkt 28-jährige unbestrafte Angeklagte\ntrotz seiner intellektuellen Minderbegabung ein sozial angepaßtes unauffälliges Leben vor und nach der Tat geführt\nund seit seinem 17. Lebensjahr in drei Fällen - in einem\nFall auch geschlechtliche - Beziehungen zu Frauen unterhalten hat, folgt aber in ihrer Prognoseentscheidung der Beurteilung der Sachverständigen. Ob die Sachverständige sich\nin ihrem Gutachten mit dem Vorleben des Angeklagten auseinandergesetzt oder aus welchen fachlichen Gründen sie es für\nnicht wesentlich erachtet hat, läßt sich den Urteilsgründen\n\nnicht entnehmen.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler können sich auch auf die\nVerneinung besonderer Umstände 1.5. von S§ 56 Abs. 2 StGB\n\nausgewirkt haben.\n\nNach allem ist die Sache zur erneuten Entscheidung\nüber die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Dabei wird der neue Tatrichter - worauf\n\nder Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch das be-\n\nschränkte Ausdrucksvermögen des Angeklagten, etwa bei der\nFrage, ob bereits die Verbüßung der Untersuchungshaft den\nAngeklagten nachhaltig beeindruckt hat, zu berücksichtigen\n\nhaben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/2-str-363-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/2-str-363-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.337148+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-08-13/2-str-363-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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