{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-07-09_2_StR_315_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"2 StR 315/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 315/97 vom\nfulda 9. Juli 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSajjad HE zus FEB geboren am GEB 125\n\nin Ju (Bangladesch), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Fulda vom\n5, Dezember 1996, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben;\nin diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt; hiergegen richtet sich seine Revision,\n\nmit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit es dem Schuldspruch gilt (S 349 Abs. 2 StPO), hat\naber Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch\nrichtet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das\nLandgericht hat angenommen, daß in der Tat des nicht\nvorbestraften Angeklagten schädliche Neigungen\n\nhervorgetreten seien. Schon vor der Tat hätten sich\n\nerhebliche Persönlichkeitsmängel in dem Umstand gezeigt,\n\"daß er ab Ende 1995/Anfang 1996 kaum noch bei Frau\nRER wohnte, sondern sich meistens tagsüber im CE\nbei der sogenannten \"Cl -Ciique' aufhielt und nachts im\nAsylantenheim in der SEBstraße schlief\". Mit dieser\nBegründung sind jedoch - wie die Revision zu Recht geltend\nmacht - schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) nicht\n\ndargetan.\n\nDer Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten\nRechtsfehler. Zwar hätte auch die Schwere der Schuld die\nVerhängung von Jugendstrafe erfordert; doch läßt sich\n- trotz des für sich genommen nicht zu beanstandenden\nStrafmaßes - nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die\nfehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen die Höhe der\nStrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (BGHSt\n16, 261, 262 £f; BGHR JGG $S 17 Abs. 2 schädliche Neigungen\n\n2, 5 bis 7). Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/2-str-315-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/2-str-315-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.541581+00:00"}}