{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-07-04_2_StR_311_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-07-04","aktenzeichen":"2 StR 311/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 311/97 vom\n\n4. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n4. März 1997 aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts Koblenz zum\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Trier hatte den Angeklagten wegen 150\nSexualstraftaten {SS 173, 174, 176, 1§ 0 StGB) zum Nachteil\nseiner Tochter P. (geb. am 25. August 1980) zu zwei\nGesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar wegen vor dem\n21. Februar 1991 begangener 55 Taten unter Einbeziehung\nfrüherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und wegen nach diesem Zeitpunkt verübter 95 Taten zu\n\neiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das\nVerfahren insoweit eingestellt, als ein beträchtlicher Teil\nder abgeurteilten Taten nicht Gegenstand der Anklage gewesen war; er hatte den Schuldspruch auf 68 Taten beschränkt,\nzugleich neugefaßt, den gesamten Strafausspruch aufgehoben\n\nund die Sache an das Landgericht Trier zurückverwiesen. In\n\nden Gründen seines Urteils hatte er ausgeführt, daß die eine Gesamtstrafe aus den Strafen für 16 Taten und den einzubeziehenden Strafen zu bilden sei, die andere Gesanmtstrafe\n\naus den Strafen für die übrigen 52 Taten.\n\nDas Landgericht Trier hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil auf der Grundlage des neugefaßten Schuldspruchs\nund entsprechend der Vorgabe des Senats für die Zuordnung\nder Taten wiederum Gesamtfreiheitsstrafen von vier und\n\nsechs Jahren verhängt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil\nist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weshalb sich eine Er-\n\nörterung der Verfahrensrüge erübrigt.\n\nDas Landgericht hat - wie es in den Urteilsgründen\nselbst einräumt - gegen das Verbot der Schlechterstellung\n(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Es hat, obgleich das\nUrteil nur vom Angeklagten angefochten worden war, für eine\nReihe von Taten höhere Einzelstrafen als vorher verhängt.\nDas war rechtsfehlerhaft. Das Verbot, auf die Revision des\nAngeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu ändern,\nschließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (BGHSt 1, 252). Welche und\nwieviele Fälle von dem Verstoß betroffen sind (vgl. dazu\ndie Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts), bedarf keiner Darlegung; es handelt sich jedenfalls\n\num eine derartige Vielzahl von Einzelstrafen, daß die Be-\n\nsorgnis besteht, ihre unzulässige Erhöhung könnte sich auch\nauf die Bemessung der gegenüber dem ersten Urteil nicht erhöhten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat hebt daher den Strafausspruch insgesamt, also das angefochtene Urteil in vollem Umfange auf.\nAufrechterhalten bleiben dagegen ausnahmslos die tatsächlichen Feststellungen, auch soweit sie das Landgericht erst\nim angefochtenen Urteil ergänzend getroffen hat. Es erscheint angebracht, die Sache nunmehr an ein anderes, zum\nselben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung, hier das\nLandgericht Koblenz, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1\nStPo).\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung ist dieselbe\nRechtslage maßgebend, wie sie sich bereits auf Grund der\nersten Senatsentscheidung in dieser Sache dargestellt hatte. Allerdings sind daneben noch die zusätzlichen Feststellungen im aufgehobenen Urteil (UA S. 32 ab Zeile 3 \"In der\nZwischenzeit ...\" bis UA S. 33 Abschnitt III) zu beachten.\nIm Hinblick auf die Verfahrensrüge des Angeklagten ist zu\nbemerken, daß die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO)\neine erneute Vernehmung seiner Tochter P. als Zeugin\n\nnicht gebietet.\n\n'_ Im übrigen macht sich der Senat die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise des Generalbundesanwalts zueigen, der\n\nin seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt hat:\n\n\"Der neue Tatrichter wird im übrigen zu bedenken haben: Bei Straftaten der vorliegenden Art, die sich über\n\nlängere Zeiträume erstrecken, hängt es oft von Zufälligkei-\n\nten ab, ob sie gleichzeitig abgeurteilt werden können und\ndann insgesamt zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Zäsurwirkung vorheriger Urteile kann - wie hier -\nbewirken, daß mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden\nsind. Das darf aber nicht dazu führen, daß das \"Gesamtstrafübel\" dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht\nmehr gerecht wird. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, nicht so sehr die Summe der\nEinzelstrafen. Der Tatrichter hat die Schuldangemessenheit\ndes Gesamtstrafmaßes zu prüfen und erforderlichenfalls die\nGesamtstrafen in einem solchen Maße herabzusetzen, daß insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht\nwird (BGHSt 41, 310, 313 ...)}). Diesen Anforderungen genügt\ndie tatrichterliche Begründung der beiden Gesamtstrafen\nnicht; sie läßt besorgen, daß die Höhe des Gesamtstrafenübels von zehn Jahren Freiheitsstrafe dem Schuldgehalt des\nGeschehens nicht mehr gerecht wird und daß der Bereich ge-\n\nrechten Strafens damit verlassen worden ist.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch zu bedenken\nhaben, daß es einer besonderen Begründung bedarf, wenn nach\nAufhebung und Zurückverweisung einer Sache dieselbe Rechtsfolge verhängt werden soll, obwohl durch das Revisionsgericht der Schuldumfang - wie hier ... geschehen - erheblich\nreduziert worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1993\n- 2 StR 98/93 - m.w.N.).\"\n\nSchließlich wird bei der erneuten Strafbemessung nicht\nnur dem Umstand Rechnung zu tragen sein, daß die Taten längere Zeit zurückliegen; zu berücksichtigen ist neben der\nDauer der seit dem 1. Dezember 1994 vollzogenen Untersuchungshaft auch die vermeidbare Verfahrensverzögerung, die\n\ninsoweit eingetreten ist, als sich das Verfahren jetzt wie-\n\nderum in demselben Stand befindet, den es bereits im Zeitpunkt der ersten Senatsentscheidung vom 20. September 1996\nerreicht hatte. Das neu entscheidende Tatgericht wird in\nden Gründen seines Urteils das Maß der deshalb zu gewährenden Strafmilderung ausdrücklich zu bestimmen und anzugeben\nhaben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7\n\nm.w.N.).\n\nJähnke Niemöller Bode\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-04/2-str-311-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-04/2-str-311-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.306958+00:00"}}