{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-07-02_2_StR_205_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-07-02","aktenzeichen":"2 StR 205/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR _205/97\nAascıl 2. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Anton KO u: CE:\ngeboren am EB 1°3: in ED.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. No-\n\nvember 1996 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\ndurch das Rechtsmittel entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung\nzweier früherer Geldstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt und die Entziehung der Fahrerlaubnis\naufrechterhalten. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision ist,\nsoweit sie mit der Verfahrensrüge begründet worden ist, of-\n\nfensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\nl. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt einen\ndurchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die insoweit\ndargelegten Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Behandlung einer Wahrunterstellung teilt der Senat im Ergebnis\nnicht. Das Landgericht hat aufgrund eines Beweisamtrags des\nAngeklagten als wahr unterstellt, daß seine Enkelin, das Tatopfer, Gelddiebstähle begangen habe. Das Dulden dieser Diebstähle durch den Angeklagten wertet das Landgericht als Indiz\ndafür, daß der Angeklagte erpreßbar geworden sei und somit\ndie Angaben der Enkelin zu den sexuellen Mißhandlungen des\nAngeklagten mit ihr zutreffend sind (UA S. 22). Insoweit ist\neS zwar rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht aus einer lediglich als wahr unterstellten Tatsache Schlüsse zum Nachteil\ndes Angeklagten gezogen hat (BGHR Stpo S 244 Abs. 3 Satz 2\nWahrunterstellung 16). Auf diesem Schluß beruht das Ergebnis\nder Beweiswürdigung jedoch nicht, weil das Landgericht\nrechtsfehlerfrei dargelegt hat, daß es bereits aufgrund der\nzuvor erörterten tragfähigen Beweisumstände zu der zweifelsfreien Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt sei. Der fehlerhafte Schluß aus der Wahrunterstellung\nist lediglich eine abschließende Hilfserwägung, auf der\nnichts beruht. Im übrigen genügt die Beweiswürdigung den\nrechtlichen Anforderungen, insbesondere werden die erhobenen\nBeweise ausreichend gewürdigt. Das gilt angesichts ihres eindeutigen Inhalts auch für die im Wege der Fotokopie mitgeteilten Briefe und Postkarten des Angeklagten an seine Enkelin (UA S. 15 - 21).\n\n2. Der Schuldspruch, insbesondere auch wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Unter den festgestellten Umständen war ein\ntatbestandsmäßiges Obhutsverhältnis im Sinne des S 174 Abs. 1\nNr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und seiner fünfzehnjähri-\n\ngen Enkelin Jacqueline gegeben.\n\nJacqueline war dem Angeklagten während der Tatzeit zur\nErziehung und Betreuung anvertraut. Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt\n33, 340, 344; 19, 163, 165). Entscheidend ist insoweit nicht,\nwie und von wem der Betreuer bestellt worden ist (BGHSt 41,\n137, 139; 33, 340, 344; 21, 196, 201). Dies kann auch stillschweigend und durch den Minderjährigen selbst geschehen.\nHier genügte es, daß der Angeklagte als Großvater die Erziehung und Betreuung seiner Enkelin faktisch übernahm, indem er\nsie der Mutter entfremdete und an sich zog, ohne daß die Mutter dem entgegentrat. Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1\nNr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein zur Betreuung in der\nLebensführung und Erziehung setzt ferner ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu seinem Betreuer im Sinne\neiner Über- und Unterordnung voraus (BGHSt 41, 137, 139 und\nst. Rspr.). Auch diese Voraussetzung ist aufgrund des bestimmenden Verhaltens des Angeklagten, der Hilflosigkeit der\nfünfzehnjährigen Enkelin gegenüber der Autorität des Großvaters und des mangelnden Rückhalts bei ihrer alkoholkranken\nMutter gegeben. Der Angeklagte verbot Jacqueline den Umgang\nmit Freunden, hielt sie ihrer Mutter fern, fuhr häufig mit\nihr zum Einkaufen nach Kassel, statt sie zur Schule zu schikken, züchtigte sie mindestens einmal mit einem Riemen, mit\n\ndem er sie auch wiederholt bedrohte, und erklärte, als ihr\n\n-6-\n\nGroßvater könne er sie \"in ein Heim Stecken\". Dadurch sah\nJacqueline den Angeklagten als ihre Erziehungsperson an.\nJacqueline blieb auch dann bei dem Angeklagten, als sich ihre\nMutter zu einer Entziehungskur in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus aufhielt.\n\nDer Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Fall II, 1\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dadurch, daß der Angeklagte nicht auch im Fall II, 2 wegen sexueller Nötigung verur-\n\nteilt wurde, ist er nicht beschwert.\n\n3. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nIII.\n\nDie Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des\n\nHaftbefehls (S 126 Abs. 3 StPo) liegen nicht vor.\n\nJahnke Niemöller Bode\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-02/2-str-205-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-02/2-str-205-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.197198+00:00"}}